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Stille Nacht, heilige Nacht, nicht für B. Zschäpe, oder: Ein paar weitere Gedanken zum NSU-Verfahren….

© aerogondo - Fotolia.com

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Heute war dann der Tag 2 nach der „Einlassung“ oder „Erklärung“ von B. Zschäpe im Münchner NSU-Verfahren am 09.12.2015, heute mit der Erklärung von R. Wohlleben (vgl. dazu hier aus der SZ-online: „Wohlleben bestreitet, Pistole für NSU beschafft zu haben„, der übrigens selbst spricht.

Den Tag 1 haben wir ja schon gestern am Dienstag, den 15.12.2015, mit den Fragen des Gerichts an B. Zschäpe erlebt. Und zum dem gestrigen Tag ist die Berichterstattung dann auch wieder vielfältig gewesen: Von NSU-Prozess: 55 Fragen an Beate Zschäpe bei Spon über „Jetzt treibt der Richter Zschäpe in die Enge“ bei welt.de bis zu „Eine Kaskade von Fragen prasselt auf Zschäpe herab“ in der SZ. Gestern dann auch (schon) die Erklärung/ die „Verschiebung“ der Antworten, dass man die Fragen des Gerichts so schnell nicht beantworten könne (oder vielleicht „wolle“?). Man werde sich über Weihnachten an die Beantwortung machen bzw. die Antworten, die dann auch verlesen werden sollen, vorbereiten. Also: Antworten gibt es frühestens am 12.01.2016.

Welche Verfahrenssituation haben wir jetzt also bzw. welche Gedanken kann man sich heute zum Verfahrensstand machen?

  • Allgemein: Sicherlich eine ein wenig ungewöhnliche Vorgehensweise, auf die sich der Senat da eingelassen hat. Aber es ist ja auch ein ungewöhnliches Verfahren J . So wie es für mich aussieht, will der Senat die verlesene Erklärung offenbar als Einlassung werten, B. Zschäpe hat sich ja auch ausdrücklich als ihre Erklärung genehmigt. Tut der Senta das aber, dann wird er m.E. nicht umhin kommen, auch die schriftliche Beantwortung der Fragen zuzulassen, wenn die Antworten autorisiert sind. M.E. keine „unbehelflichen Schriftstücke“, wie ich neulich irgendwo gelesen habe. Aber: Natürlich unterliegt es auch im Rahmen der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Wertung des Gerichts, wie man mit dieser (Sonder)Form der Einlassung/Antworten umgeht. Ggf. kann ich in die Wertung einbeziehen, dass eben auf bestimmte Vorhalte nicht spontan geantwortet wird.
  • Das Gericht hatte 55 – an einer anderen Stelle heißt es 63, ist aber auch egal – Fragen gestellt. Und zwar mündlich und nicht wie von der Angeklagten und ihren Wahlverteidigern „gewünscht“ – um nicht zu sagen „gefordert“ – schriftlich. Nun, zunächst mal hat m.E. der Senat damit bisher eine Verletzung des Mündlichkeitsprinzips umschifft. Er hat seine Fragen mündlich gestellt und hat sich nicht darauf eingelassen, diese schriftlich vorformuliert zu überreichen. Der Kollege Grasel hat also eifrig mitschreiben müssen, denn man hatte ja schon von Anfang an darauf hingewiesen, dass B. Zschäpe nicht mündlich antworten werde, u.a. weil es „zu Missverständnissen kommen kann“. Nun ja, dann muss man eben „mitschreiben“, wenn man den genauen Wortlaut der vom Gericht gestellten Frage für die angekündigte schriftliche Antwort parat haben will.
  • Der Fragenkatalog – so weit er in der Berichterstattung mitgeteilt wird – zeigt auch sehr deutlich, dass sich der Senat mit der Erklärung/Einlassung der Angeklagten befasst hat, was ja auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet. Und er zeigt auch, dass der Senat sich mit der vorgefertigten Erklärung vom 09.12.2015 nicht zufrieden gibt und ja auch nicht zufrieden geben darf. So ungewöhnlich die Erklärung auch teilweise war – Waffe beim Aufräumen gefunden usw. … -, so wenig entbindet das m.E. den Senat von Nachfragen.
  • Und die Nachfragen gehen dann ans „Eingemachte“. Ich wollte sie nicht beantworten wollen, ohne der Mandantin ggf. schaden zu müssen (aber jeder ist eben seines Glückes Schmied). Denn der Senat will ja nun nicht wissen, wie B. Zschäpe an bestimmten Tagen gekleidet usw. war, also er fragt nicht nach Belanglosigkeiten, sondern: „Er will, dass Zschäpe aus dem Inneren des NSU berichtet. Wie haben ihre Freunde Mundlos und Böhnhardt ihr von den Morden erzählt? Was sprachen die beiden über Köln, wo sie zwei Anschläge verübt haben? Welche politische Einstellung hatten die beiden? Wie standen sie zu Waffen? Was weiß sie über die Herkunft der Waffen in der Wohnung des NSU in der Frühlingsstraße?“ Das sind für mich genau die Fragen, die man erwarten durfte/musste und die doch genau in die andere Richtung zielen als man eigentlich von Seiten der Wahlverteidigung wohl wollte: Nämlich weg vom „Hausmütterchen-Image“. Und damit ist doch dann genau die Situation da, auf die schon an vielen Stellen hingewiesen worden ist: Nämlich, dass dann, wenn Frau Zschäpe die Fragen nicht oder ausweichend beantwortet, der Senat das Ausweichen bewerten wird/kann und darf. Egal, ob man das nun Teileinlassung, Teilschweigen, Teilerklärung oder sonst wie nennt. Die Büchse der Pandora ist geöffnet. Ich glaube, dass man sie nicht wieder schließen kann.
  • Richtig m.E. auch, dass der Senat Fragen der Bundesanwaltschaft und der Nebenkläger zugelassen hat. Denn diese Verfahrensbeteiligten haben ein Fragerecht. Das ist für den Angeklagten nicht disponibel. Er kann Fragen nicht verhindern/verbieten. Er kann Fragen nicht beantworten, ok, er kann aber dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und auch dem Nebenkläger nicht verbieten, überhaupt Fragen zu stellen. Wenn er sie nicht beantwortet, unterliegt das dann auch wieder der Wertung durch das Gericht. Mag man es Teil(Einlassung) oder – wie G. Friedrichsen beim Spon – als die „Falle des Teilschweigens“, in die B. Zschäpe „tappen könnte“. Das wäre dann aber eine selbst gestellte Falle, die von vielen Verteidigern/Rechtsanwälten (voraus)gesehen worden. Dass die Wahlverteidiger sie nicht gesehen haben, kann ich mir nicht vorstellen. Ich weiß dann nur nicht, was man mit dem eingeschlagenen Weg bezweckt. Oder hat man zu hoch gepokert und ist davon ausgegangen, dass nicht nachgefragt werden würde. Das wäre dann aber leichtsinnig gewesen
  • Ich bin gespannt, wie lange der Senat das „Spiel“ – mündliche Frage/schriftliche Antwort – mitmacht. Gibt es im neuen Jahr nach den angekündigten Antworten eine neue Runde, dann „Mündliche Nachfrage/schriftliche Antwort“ oder reichen dem Senat ggf. die Antworten und erfragt nicht weiter/noch einmal nach? Das hängt sicherlich auch von den Antworten ab, wobei ich mir von denen nicht viel verspreche. B. Zschäpe wird ausweichen. Allerdings waren die Fragen des Senats m.E. teilweise so konkret, dass man sich ein Ausweichen kaum vorstellen kann. Das gibt es nur „Hopp oder Topp“.

Alles in allem: Ich bleibe dabei, es wäre verfahrensmäßig besser gewesen, den Mund zu halten. Und: Keine ruhige Weihnachts- und Jahreswechseltage für B. Zschäpe und die Wahlverteidiger. Denn man muss ja 55/63 Fragen beantworten und ihre Wahlverteidiger müssen/werden dabei helfen. (K)Ein frohes Fest….

 

NSU-Verfahren: Vierter Pflichtverteidiger für B.Zschäpe – drei Fragen – drei Anworten

FragezeichenSeit dem „Entpflichtungsantrag“ von B. Zschäpe „gegen“ ihre Verteidigerin Anja Sturm macht das NSU-Verfahren mal wieder „Schlagzeilen“/Presse. Allerdings nicht mit inhaltlichen Fragen, sondern nur mit den Fragen um die Pflichtverteidigung. Nämlich einmal, ob Anja Sturm entpflichtet wird, was der Vorsitzende des Senats beim OLG München inzwischen (erneut) abgelehnt hat, und dann die Frage: Bekommt B. Zschäpe einen vierten Pflichtverteidiger (des Vertrauens)? (vgl. dazu auch hier NSU-Verfahren: Nach „Sturm, Stahl, Heer“ kommt jetzt die „Heßstraße“?).

Die Frage  ist seit gestern nun ebenfalls entschieden. Der Senat – besser dessen Vorsitzender – hat der Angeklagten B. Zschäpe einen vierten Pflichtverteidiger bestellt. Es handelt sich um den jungen Münchner Kollegen Mathias Grasel (vgl. u.a. hier: Neuer Zschäpe-Anwalt: Nach den Technokraten nun noch ein Rookie?). Ich will jetzt hier dazu gar nicht wieder das „Fass aufmachen“: Erfahrung, junger Kollege, schon langer Prozess usw.. Dazu nur: Ich bleibe dabei, dass es „ambitioniert“ ist, am 215 Verhandlungstag in ein solches Verfahen einzusteigen. Ich bin gespannt, ob und wie der Kollegen verteidigen wird, ob also z.B. ein Aussetzungsantrag kommt, um sich besser vorbereiten zu können. Und: Ich bin auch gespannt, wie die vier Pflichtverteidiger miteinander umgehen: Gibt es jetzt zwei (Verteidiger)Lager? Im Übrigen: M.E. ist auch für den Senat die Beiordnung nicht ganz ungefährlich. Denn: Mit der Bestellung wird anerkannt, dass das Vertrauensverhältnis zu zumindest einem der bestellten Pflichtverteidiger – m.E. „Wahlpflichtverteidiger“, was ich jetzt aber nicht weiter geprüft habe – zumindest angeschlagen ist. Und damit könnte das dann irgendwann auf eine Entpflichtung hinauslaufen – von zunächst einem ….. Und dann? Ggf. auch der zweite und/oder dann der dritte…..?

Das nur vorab, denn mir geht es jetzt hier um drei Fragen, die gestern von Kollegen an mich gestellt worden sind und die ich über Twitter auch bereits beantwortet habe. Da ich damit aber nicht so gut umgehen kann, hier also noch einmal die Fragen.

  1. Der eine Kollege hatte gefragt, ob das mit dem vierten Plfichtverteidiger überhaupt gehe und welche Reform in der StPO er denn wohl verpasst habe. Ich konnte ihn beruhigen: Er hat keine Reform verpasst. Es gilt hinsichtlich der Höchstzahl von Verteidigern immer noch der aus den RAF-Prozessen stammende § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO, der „die Zahl der gewählten Verteidiger“ auf höchstens drei begrenzt. Richtig: Die „Zahl der gewählten Verteidiger“, also die Zahl der Wahlverteidiger. Wir haben es hier aber nicht mit Wahlverteidigern i.S. des § 137 StPO zu tun, sondern mit Pflichtverteidigern. Und die werden bei der Berechnung der Zahl der Verteidiger nicht mitgerechnet. So die ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur. Allerdings wird – vom Sinn und Zweck des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO – das Gericht nicht beliebig viele Plfichtverteidiger bestellen können/dürfen. Aber darüber wird sich der Vorsitzende des Senats beim OLG München sicherlich Gedanken gemacht haben. Bei erst vier Plfichtverteididgern dürfte das auch noch unproblematisch sein. Derzeit sehe ich auch nicht, wer die Bestellung mit Erfolg beanstanden sollte.
  2. Ein zweiter Kollege hatte gefragt: „Wie oft gibt es 4 Pflichtverteidiger?“ Nun, darauf konnte ich nur antworten, dass ich kein Verfahren kenne, in denen es vier Pflichtverteidiger gegeben hat. Ich habe das weder während meiner erstinstanzlichen Strafkammerzeit erlebt noch später beim OLG, und das sind zusammen immerhin 30 Jahre gewesen. Ist also schon ungewöhnlich, wobei ich natürlich nicht ausschließen kann, dass es bereits Verfahren gegeben hat, in denen vier Pflichtverteidiger bestellt waren. Drei Wahlverteidiger (s. § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) und ein oder zwei Pflichtverteidiger, das gibt es sicherlich häufiger.
  3. Und der zweite Kollege hatte dann noch die Frage: „Bekommt der Neue mehr Geld wegen der Gebührenreform 2013?“ Die Antwort: Ja, er erhält höhere gesetzliche Gebühren als die bereits vorhandenen drei Pflichtverteidiger. Denn er ist nach dem Stichtag für das Inkrafttreten des 2. KostRMoG bestellt worden. Und allein auf den Zeitpunkt seiner Bestellung kommt es an. Und die drei bereits bestellten Pflichtverteidiger können im Übrigen später im Pauschvergütungsverfahren (§ 51 RVG) nicht unter Hinweis auf den Umstand auch für sich höhere Gebühren reklamieren. So jedenfalls OLG Hamm, Beschl, v. 22. 09. 2005, 2 (s) Sbd. VIII – 181/05 – für den Übergang BRAGO/RVG. Und ich glaube, nachdem, was ich bislang an Pauschgebührenbeschlüssen aus München gesehen habe, dass nun gerade nicht das OLG München im NSU-Verfahren diese Rechtsprechung ändern wird.

Also: Drei Fragen – drei Antworten. Es werden in dem Verfahren wahrscheinlich nicht die letzten Fragen gewesen sein.

NSU-Verfahren: Nach „Sturm, Stahl, Heer“ kommt jetzt die „Heßstraße“?

© Corgarashu – Fotolia.com

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Von einem Kollegen bin ich auf den Beitrag bei SPON gestoßen (worden), in dem über den Plan des OLG-Senats im NSU-Verfahren berichtet wird, B. Zschäpe einen vierten Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. hier: NSU-Prozess: Zschäpe könnte weiteren Anwalt bekommen.

Tja, was soll man dazu denn nun sagen, wenn man liest:

„Grasel ist ein noch sehr junger Strafverteidiger. Er wurde 2011 als Rechtsanwalt zugelassen und hat erst 2013 einen Lehrgang als Fachanwalt für Strafrecht absolviert. Um sich Fachanwalt nennen zu dürfen, muss er jedoch eine bestimmte Zahl an Fällen nachweisen können, in denen er als Strafverteidiger aufgetreten ist. Soweit ist er noch nicht. Man tritt Grasel mit der Vermutung sicher nicht zu nahe, seine Erfahrung als Strafverteidiger eher begrenzt zu nennen.

Wie die drei bisherigen Verteidiger ist er kein Szeneanwalt, also keiner, der spezialisiert ist auf die Verteidigung rechtsgesinnter Straftäter. Ob Zschäpe hofft, dass er sich ihren Wünschen nachgiebiger zeigt als die im Vergleich zu Grasel erprobten Strafverteidiger Sturm, Stahl und Heer?

Viele offene Fragen

Falls Grasel vom Senat bestellt werden sollte, und daran gibt es kaum einen Zweifel, geschieht dies im Einvernehmen mit Zschäpe. In München verlautete, er habe die Angeklagte schon bei der Abfassung des letzten Antrags zur Entlassung von Sturm beraten. Tatsächlich sind in dem handgeschriebenen Dokument Formulierungen enthalten, die auf anwaltliche Beratung schließen lassen.

Fraglich bleibt allerdings, wie Grasel künftig in die Verteidigung eingebunden werden soll. Das schon seit Mai 2013 laufende Strafverfahren, in dem es immerhin um Mittäterschaft bei zehn Morden, einer Vielzahl von versuchten Morden, 15 Raubüberfällen und schwere Brandstiftung sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geht, hat er nicht miterlebt.

Wird er Zschäpes mutmaßlichen Wunsch, „etwas zu sagen“, unterstützen? Und wenn ja, wie soll das geschehen? Wie werden die bisherigen Verteidiger reagieren, wenn ihnen ein Kollege vor die Nase gesetzt wird, der zwar Zschäpes Vertrauen genießen mag, sonst aber ein ziemlich unbeschriebenes Blatt ist?

Die Prozessbeteiligten haben bis Mittwoch, 12 Uhr, Zeit, Stellung zu der Überlegung des Senats zu beziehen. Um des zügigen Fortgangs des Verfahrens willen dürfte zumindest die Bundesanwaltschaft nichts dagegen haben.“

In meinen Augen ganz schön mutig von dem Kollegen, mit der Erfahrung – wenn es denn stimmt, was da steht – nach mehr als 200 Verhandlungstagen in ein solches Verfahren einzusteigen. Kennt er das Verfahren? Wahrscheinlich eher nicht. Wie will man dann verteidigen? Oder kommt jetzt der Antrag, das Verfahren auszusetzen, damit sich der (neue) Verteidiger vorbereiten kann? Dann wäre der Senat mutig (gewesen) und hätte ggf. einen „Nebenkriegsschauplatz“ eröffnet.

Ach so: Die Kanzlei des potentiellen Pflichtverteidigers sitzt in München auf der „Heßstraße “ sagt Google. 🙂 Das passt, will man da sagen. Aber sicher genauso ein Zufall wie „Sturm, Stahl, Heer“.

 

Ich behaupte: Es wird nicht reichen Frau Zschäpe

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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In der vergangenen Woche ist mal wieder etwas Leben in das NSU-Verfahren gekommen, von dem man sonst derzeit nur wenig liest/hört. Aber nicht im Hinblick auf die im Verfahren gegen die Angeklagte erhobenen Vorwürfe sondern auf einem „Nebenkriegsschauplatz“ – zumindest in meinen Augen, das mag für die Angeklagte anders sein -, nämlich der Frage der Entpflichtung einer der drei der Angeklagten bestellten Pflichtverteidiger. Die Angeklagte hat nämlich betreffend ihre Pflichtverteidigerin Anja Sturm einen Entpflichtungsantrag gestellt, nachdem sie noch im vorigen Jahr „alle drei Pflichtverteidiger los werden wollte“. Der Spiegel hat dazu formuliert: „NSU-Prozess: Zschäpe will Anwältin Sturm entlassen„.

Und genau das geht nicht. Nicht der Angeklagte entlässt seinen Pflichtverteidiger, sondern der wird von seiner Bestellung/dem Mandat vom Gericht, das ihn ja auch bestellt hat, entbunden. Und dafür liegen die Hürden – aus gutem Grund – hoch. Und m.E. wird das, was Frau Zschäpe offenbar vorgetragen hat – ich kenne den Antrag nicht – nicht für eine Entpflichtung reichen. Wenn ich die Meldungen, die zu diesem Vorgang veröffentlicht worden sind, richtig auswerte, sind es im wesentlichen wohl drei Punkte, die zur Begründung des Entpflichtungsantrags vorgetragen werden (vgl. hier aus der SZ):

  • Öffentliche Erörterung von der  Verteidigerin anvertrauten Informationen in der Hauptverhandlung
  • die Pflichtverteidigerin sei nicht vorbereitet,
  • die Angeklagte werde von der Verteidigerin unter Druck gesetzt.

Das Ganze aber wohl ohne „konkreten Tatsachenvortrag“ und damit ist es m.E. zu dünn, um die gravierende Störung des Vertrauensverhältnisses zur Verteidigerin zu belegen. Mit der oder ähnlichen Begründungen könnte sonst jeder Angeklagte die Entpflichtung seines Verteidigers betreiben und damit letztlich dann ein Verfahren „zum Platzen“ bringen. M.E. wird daher der Senat/der Vorsitzende den Antrag zurückweisen (alles andere wäre für mich überraschend). Da muss schon „etwas mehr Butter bei die Fische“.

Die Frage, die übrigens in dem Zusammenhang dann auch an verschiedenen Stellen diskutiert bzw. aufgeworfen wird (vgl. hier bei spiegel.de) , ob nämlich nun die Verteidigein tätig werden und einen eigenen Entpflichtungsantrag stellen müsse, ich würde sie verneinen. Denn auf Seiten der Verteidigerin liegen – nach allem, wass die Öffentlichkeit weiß – derzeit wohl ebenso wenig Gründe vor, die eine Entpflichtung rechtfertigen würden. Es muss eine „massive“ Störung des Vertrauensverhältnisses gegeben sein und die wird man = sie, die Verteidigerin – sicherlich nicht (allein) damit begründen können, dass Frau Zschäpe ihr das Vertrauen entzogen hat. Denn das wäre dann ein „auf den Kopf gestellter Entpflichtungsantrag“.

Wie die Dinge weiter laufen, muss man sehen. Sie können ggf. ganz schnell eine Eigendynamik entwicklen und dann doch zur Entpflichtung führen. Eine Behauptung wage ich allerdings: Der Senat wird auf keinen Fall alle drei Pflichtverteidiger entlassen/entbinden. Denn das würde bedeuten, dass mit dem Verfahren neu begonnen werden müsste. Und das kann keiner – auch die Nebenkläger nicht – wollen.

Sommerpause im NSU-Verfahren – ein (Zwischen)Blick zurück ohne Zorn…

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Das NSU-Verfahren ist nach dem – wenn ich richtig mitgezählt habe – 32. Verhandlungstag in eine (Sommer)Pause gegangen. Damit ist es in den nächsten Wochen ruhig um das Verfahren, voraussichtlich wird es nicht viel Berichterstattung geben – es sei denn, es passiert etwas Unvorhergesehenes – aber was sollte das schon sein.

Allerdings: Wer das Verfahren aus der Ferne mitverfolgt wird schon in den letzten Wochen festgestellt haben, dass es in München ruhig geworden ist. Nach dem anfänglichen Chaos um die Sitzplatzvergabe – gescheitertes Losverfahren, neues Verfahren, Verschiebung des Auftakttermins -, dem Auftakt mit dem an sich üblichen Szenario in Großverfahren – Einstellungsanträge, Ablehnungsanträge usw. – ist seit einiger Zeit Ruhe eingekehrt. Das merkt man z.B. auch daran, dass in den Blogs kaum noch über das Verfahren berichtet wird und auch die Presse sich teilweise mehr mit dem Randgeschehen des Verfahrens befasst als mit den eigentlichen Tatvorwürfen und der Beweisaufnahme. Nachdem die Frage, lassen sich die Angeklagten ein und wenn ja, wie, noch von allgemeinem Interesse war, ist eben für die breite Öffentlichkeit nicht (mehr so) interessant, über die Vernehmung des X. Zeugen zu lesen, der über ein Detail aussagt und befragt wird, dessen Bedeutung nur demjenigen bewusst/bekannt ist, der die Akten kennt. Und wer kennt die schon, wenn er nicht am Verfahren direkt beteiligtist? Da wird dann in der Berichterstattung schnell in den Randbereich ausgewichen und es werden Fragen behandelt, die in meinen Augen mehr dem „Yellow-Press-Bereich“ zuzuordnen sind, so z.B., ob ein Teil der Verteidiger von Frau Zschäpe nun Schampus getrunken hat oder nicht (s. unten)

Woran es liegt, dass Ruhe eingekehrt zu sein scheint, das wird man als Außenstehender, der nicht an den Hauptverhandlungsterminen teilnimmt und das Agieren und Reagieren der Verfahrensbeteiligten beobachten kann, nur schwer abschließend beurteilen können. Es bleibt also offen, ob der Vorsitzende die „Lufthoheit“ erworben hat (was ist das überhaupt?) und anders/besser auf das Verfahrensgeschehen reagiert als vielleicht noch zum Prozessauftakt. Oder hat es ggf. damit zu tun, dass man sich einfach aneinander gewöhnt und erkannt hat, dass man noch lange miteinander zu tun hat und es in der Sache nichts bringt, einen „Dauerkleinkrieg“ gegeneinander zu führen. Das Verfahren ist schon so – für alle Seiten – komplex genug, da muss nicht noch zusätzlich Öl ins Feuer gegossen werden. Für mich hat jedenfalls das Verfahren – aus welchen Gründen auch immer – den zu erwartenden Verlauf genommen: Es ist nach den „Anfangsscharmützeln“ Ruhe eingekehrt, das ist der Verlauf bei fast allen Großverfahren. Und Platz ist auf der Zuschauertribüne auch. Wer will kann zuschauen.

Also: „Ein Sturm im Wasserglas“? – na ja passt nicht ganz, und „Viel Lärm um nichts“ passt auch nicht, aber vielleicht: „Sine ira et studio“. Auf jeden Fall aber – in Anlehnung an John Osborne: Ein Blick zurück ohne Zorn. Man kann nur hoffen, dass es so ruhig weitergeht und es nicht die Ruhe vor dem Sturm ist. Dafür ist das Verfahren zu wichtig.

Für alle diejenigen, die sich einen Überblick verschaffen wollen, hier dann eine Zusammenstellung der Postings, die sich in der letzten Zeit mit dem NSU-Verfahren befasst haben, eine Auslese aus unseren Wochenspiegeln, in denen auch noch auf weiter Beiträge verwiesen worden ist. Bei dem ein oder anderen  Beitrag/Posting habe ich gedacht: Ah, so lange ist das also schon her:

1. Zum eigentlichen Verfahren

2. Zum „Randgeschehen“

3. Aus dem „Yellow-Press-Bereich“