Schlagwort-Archive: Notwehr

Wochenspiegel für die 9. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. Über Kachelmann, der allerdings hinter Punkt 2 zurücktreten musste :-), aber dennoch präsent war, vgl. u.a. auch hier,
  2. Was dem Kachelmann recht ist, ist dem Guttenberg billig, allerdings kann man darüber nur mit einem kleinen Ausschnitt berichten, sonst wird es zu viel, vgl. hier, hier, hier, hier und hier und noch an vielen weiteren Stellen.
  3. Besoffene Vernehmung.
  4. Rechtsirrtum bei der Notwehr.
  5. Rambo im Gerichtssaal.
  6. Über das Parken in der Waschstraße.
  7. Zur Pressearbeit des Strafverteidigers.
  8. Wer holt die Deckungszusage bei der RSV ein?
  9. Zur Geschwindigkeitsüberschreitung genötigt?
  10. Und: Die Strafgebühr beim BVerfG.

Notwehr: Einsatz lebensgefährlicher Mittel

Im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB) ist auch der Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungsmittel zulässig, so OLG Koblenz, Beschl. v. 17.01.2011 – 2 Ss 234/10.

Nach dieser Entscheidung des OLG darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, welches er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dabei sei auch der Einsatz lebensgefährlicher Mittel erlaubt, wenn weniger gefährliche Mittel nicht zur Verfügung stehen oder deren Verteidigungswirkung zweifelhaft sei. Sei der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Angegriffenen unbekannt, so sei aber nach der Auseinandersetzungslage zu verlangen, dass er den Einsatz der Waffe androhe, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt.