Ich eröffene den heutigen Tag mit einer (Teil)Vorschau auf die Bundesratssitzung am kommenden Freitag, dem 07.07.2017. Da wird es wohl eine Gesetzes-/VO-Änderung geben, die bislang recht wenig Aufmerksamkeit gefunden hat. M.E. ist es aber ein kleiner – wenn nicht größerer – Paukenschlag, den sich – nein, dieses Mal nicht Heiko Maas – sondern der ebenso für jede (negative) Überraschung gute Bundesverkehrsminister Dobrindt hat einfallen lassen.
Es ist die Änderung des Mobilfunkparagrafen in § 23 Abs. 1a StVO. Die ist ja schon länger in der Pipeline. Nun soll sie aber dann doch wohl noch in dieser Legislaturperiode kommen. Dazu gibt es die BR-Drucksache 424/17, die man zusammen mit der BR-Drs. 424/1/17 lesen muss. Ich gebe hier jetzt erst mal nur den geplanten Text der Neuregelung wieder. Danach soll es dann demnächst heißen:
„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- hierfür das Gerät nicht aufgenommen und nicht gehalten wird und
- entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.
Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
- ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
- den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
- stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
- die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder
- die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.“
Ja, richtig gelesen bzw. das muss man erst mal auf sich wirken lassen. Hier zunächst mal nur eine kurze Einschätzung. Verboten ist damit alles und erfasst wird auch alles. Also z.B. auch das Navi. Und: Bei dem weiter Begriff der Kommunikation, den die OLG jetzt schon vertreten, fällt wohl auch die Benutzung einer Funkfernbedienung zum Öffnen eines motorisierten Garten- oder Garagentors unter die neue Regelung, denn auch das ist ja „Kommunikation“. Es sei denn, man stellt den Motor aus, und zwar vollständig – automatisches Abschalten gilt nicht mehr. Das Betätigen des Autoradios allerdings wohl nicht. Denn das muss man nicht aufnehmen oder halten. In meinen Augen Dobrindtscher Irrsinn.
Sehr schön auch: „zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.“ Das ist ein weiteres Arbeitsbeschaffungsprogramm für Rechtsanwälte. Die Kollegen werden sich freuen. Und natürlich die Verlage, denn da gibt es ja einiges umzuschreiben.
Das einzig Positive: Die Änderung kommt noch so rechtzeitig, dass wir sie bei der Neuauflage von „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Auflage, 2017“ noch berücksichtigen können.
Dazu auch: „Drastische Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer“ des Kollegen Bischof.
Aktualisierung am 07.07.2017: Mobilfunkparagraf III, oder: Dobrindtscher Irrsinn passiert nicht den Bundesrat – Entwarnung?