Ebenso wie Verstöße gegen §§ 258 Abs. 2 und 3 StPO (vgl. dazu gerade den BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – 5 StR 289/15 – und dazu Mal wieder letztes Wort nicht gewährt, aber: Ausnahmsweise kein Beruhen) sind Verstöße gegen die Hinweispflicht des § 265 StPO meist „Selbstläufer“ in der Revision. Das setzt aber voraus, dass die insoweit zu erhebenden Verfahrensrüge ausreichend begründet wird. Es gilt § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass dies eine der Stellen ist, in denen sog. Negativtatsachen vorgetragen werden müssen. Das zeigt – für den Angeklagten „schmerzhaft“, weil seine Revision an der Stelle nicht ausreichend begründet war – der BGH, Beschl. v. 21.10.2015 – 4 StR 332/15:
„Die Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe der Verurteilung eine von der Anklage abweichende Tatzeit zugrunde gelegt, ohne in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision verschweigt, dass in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 2014 ein Haftfortdauerbeschluss verkündet worden ist, in dessen Gründen die Strafkammer bei der Darle-gung des dringenden Tatverdachts einen gegenüber dem Anklagevorwurf erweiterten, die im Urteil festgestellte Tatzeit umfassenden Tatzeitraum angenommen hat. Dieser Mitteilung hätte es bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob der Beschwerdeführer über die Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Tatzeit durch den Gang der Hauptverhandlung unterrichtet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 234/14, NStZ 2015, 233; Beschluss vom 8. November 2005 – 2 StR 296/05, StV 2006, 121; Urteile vom 17. November 1998 – 1 StR 450/98, NJW 1999, 802; vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12).“
Sollte an sich nicht so schwer sein.