Heute dann ein Verkehrsrechtstag.
Zunächst dann eine Entscheidudng zu § 315d StGB. Die Vorschrift ist 2017 in das StGB eingefügt worden. Seitdem hat auch der BGH in mehreren Entscheidungen zur Auslegung dieser Neuregelung Stellung genommen. Zuletzt jetzt im BGH, Urt. v. 11.11.2021 – 4 StR 511/20.
In dem zugrunde liegenden Verfahren waren zwei Angeklagte u.a. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt worden. Das LG war davon ausgegangen, dass sich die Angeklagten spontan dazu verabredet hatten, auf einer Landstraße ein Kraftfahrzeugrennen zu fahren, bei dem sie das Beschleunigungsverhalten ihrer Fahrzeuge vergleichen und möglichst hohe Geschwindigkeiten fahren wollten. Als der eine Angeklagte den anderen Angeklagten aus einer Kurve heraus zu überholen versuchte, kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das mit fünf Personen besetzt war. Eine Mitfahrerin kam zu Tode. Die weiteren Fahrzeuginsassen wurden teilweise schwer verletzt.
Der 4. Strafsenat des BGH die Revisionen der Angeklagten verworfen. In seinem Urteil nimmt der BGH (noch einmal) zu grundsätzlichen Fragen Stellung, und zwar insbesondere zum Rennbegriff, aber auch zu der Frage der Zurechnung von konkret eingetretenen Gefahren, wenn sie unmittelbar von anderen Rennteilnehmern verursacht worden sind.
Die Entscheidung hat folgende amtliche Leitsätze:
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Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten.
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§ 315d Abs. 2 StGB ist ein eigenhändiges Delikt. Ein Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht deshalb nur, wenn er durch sein eigenes Fahrverhalten während der Rennteilnahme eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht.
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Nebentäterschaft kann vorliegen, wenn ein und derselbe Gefährdungserfolg von mehreren Rennteilnehmern herbeigeführt wird. Dies setzt voraus, dass sich die Rennteilnehmer in derselben kritischen Rennsituation befinden und zwischen den jeweiligen Mitverursachungsbeiträgen und dem konkreten Gefährdungserfolg ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.