„Nachtrunkeinlassungen“ spielen bei Trunkenheitsfahrten in der Praxis immer wieder eine Rolle. Die Gerichte stehen ihnen in der Regel sehr skeptisch gegenüber, oder besser ausgedrückt: Man glaubt dem Angeklagten den Nachtrunk nicht. So auch das LG Koblenz in einem Verfahren, in dem sich der Angeklagte dahin eingelassen hatte, dass er zwischen der Trunkenheitsfahrt und der Blutentnahme (weiteren) Alkohol zu sich genommen hat, also eben ein Nachtrunk. Diese Einlassung hatte das LG, u.a. aufgrund eines Sachverständigengutachtens, als widerlegt angesehen und daraus dann den Schluss gezogen, dass ein Nachtrunk überhaupt nicht vorgelegen habe.
Der Schluss ist nach Auffassung des OLG Koblenz im OLG Koblenz, Beschl. v. 20.03.2015 – 1 OLG 3 Ss 179/14 – so aber nicht ohne weiteres zulässig. Und zwar vor allem dann nicht, wenn Anhaltspunkte für einen Nachtrunk des Angeklagten unabhängig von dessen konkreten Behauptungen zu Trinkmenge und –art gegeben sind. Denn nach dem landgerichtlichen Urteil bestanden „greifbare Anhaltspunkte“, dass der Angeklagte zwischen der ihm angelasteten Trunkenheitsfahrt und der Blutentnahme Alkohol zu sich genommen hatte, wenn auch nicht in der von ihm beschriebenen Weise. Nach Auffassung des OLG hatte der Angeklagte nämlich offenbar bei dem Versuch, sich zu entlasten, hinsichtlich des Nachtrunkes übertriebene Angaben gemacht, zwischen der Tat und der Blutentnahme aber gleichwohl Alkohol in geringerer Menge zu sich genommen. Dem muss das LG dann nachgehen, denn:
„Aus der Widerlegung der konkreten Nachtrunkbehauptung durch den Sachverständigen konnte das Landgericht daher nicht darauf schließen, das ein Nachtrunk insgesamt nicht stattgefunden hat.“
Also Teilerfolg 🙂 .
Da man nur selten Entscheidungen zum Nachtrunk findet, ist die Entscheidung „lesenswert“, vor allem auch hinsichtlich der von dem Sachverständigen angesprochenen Fragen.