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Fahrerlaubnisentziehung I, oder: Änderung des Punktestandes nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Am „Kessel-Buntes-Tag“ heute dann zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Bei der ersten, die ich vorstelle, handelt es sich um das OVG Lüneburg, Urt. v. 10.08.2020 – 12 LB 64/20. Gestritten worden ist um eine Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Bei der Ermittlung des für die Entziehung maßgeblichen Puntestandes ist eine OWi des Klägers berücksichtigt worden, bei der dem Kläger nachträglich gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. Der Kläger war der Auffassung, dass die auf dieser „Eintragung“ beruhenden Punkte damit nachträglich weggefallen seien und nicht (mehr) berücksichtigt werden durften. Das OVG hat ihm Recht gegeben.

Hier der Leitsatz der recht umfangreichen Entscheidung, die ich im Übrigen dem Selbststudium überlasse:

Wurde bei der Ermittlung des Punktestandes, der einer Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu Grunde lag, eine durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndete Zuwiderhandlung berücksichtigt, so entfallen die Voraussetzungen für diese Berücksichtigung rückwirkend, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber Wiedereinsetzung in die Frist für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gewährt wird.

Bei der Gelegenheit:

Wie immer nach einiger „Laufzeit“ gibt es auch bei dem Buch Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr. 5. Aufl., das im November 2019 erschienen ist, sog. Mängelexemplare. Das sind Bücher, in denen alles drin steht :-), die aber optische Mängel haben, also z.B. keinen Schutzumschlag mehr bzw. ggf. eine eingenkickte Seite usw. Die Bücher stammen aus sog. Retouren, also Rücksendungen von Kunden, die es sich nach der Bestellung anders überlegt und das bestellte Buch dann zurückgeschickt haben. Die Bücher können nicht mehr als „1a-Ware“ verkauft werden, aber eben noch als Mängelexemplare. Und eine solche Mängelaktion läuft seit gestern beim ZAP-Verlag. Der Preis dieser Bücher: 78,90 EUR. Wer Interesse hat: Einfach hier die Bestellseite anklicken und bestellen 🙂 .

 

BVerfG: Nachträgliche Änderung des GVP – bei bereits anhängigen Verfahren nicht so einfach

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Bei der zweiten Entscheidung zu Besetzungsfragen – zum ersten Posting siehe den BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – 1 StR 493/16 und dazu Fassungslos, wenn ein Schwurgericht jahrelang keinen kammerinternen Geschäftsverteilungsplan hat, oder: Mia san mia? – handelt es sich um den BVerfG, BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 2 BvR 2011/16 und 2 BvR 2034/16. Der Beschluss ist also schon etwas älter, aber der Beschluss hat eine immer aktuelle Thematik, die auch den BGH immer wieder beschäftigt und auch auch beschäftigt hat: Nämlich die nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres. Das ist eine Frage, die die LG immer wieder beschäftigt. So auch hier beim LG Rostock. Dort war im laufendnen Geschäftsjahr eine Hilfsstrafkammer eingerichtet worden. Der gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan sah für bereits anhängige Verfahren und die Zuständigkeit der Hilfsstrafkammer vor, ob von den (Haupt)Strafkammern bis zu einem bestimmten – in der Zukunft liegenden Stichtag – die jeweiligen Hauptverfahren eröffnet waren oder nicht. Das BVerfG hat das als mit der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar angesehen: