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Die Beschaffenheitsvereinbarung beim Oldtimer-Kauf

© psdesign1 - Fotolia.com

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Nun, so ganz viele Verfahren, in denen es um Oldtimer-Verkäufe geht, wird es in der anwaltlichen Praxis nicht geben. Aber dennoch ist das OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.11.2014 – 9 U 234/12 – mal von Interesse, oder? Der Kläger hatte einen Oldtimer Modell „Jaguar XK 150 S Roadster“, der vom Hersteller im Jahr 1958 ursprünglich mit einem 3,4-l-Motor ausgestattet worden war, welcher etwa 250 PS leistete. Im gekauften Fahrzeug war dieser Motor später durch einen 3,8-l-Motor ersetzt worden, der etwa 265 PS leistete. Und darum ging es. Das OLG sagt in seinen Leitsätzen:

  1. Ob und inwieweit sich aus der Modellbezeichnung eines Oldtimers im Kaufvertrag (hier: „Jaguar XK 150 S Roadster“) eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinsichtlich des technischen Zustands oder hinsichtlich des Vorhandenseins bestimmter historischer Fahrzeugteile ergibt, richtet sich nach den üblichen Erwartungen von Kaufinteressenten auf dem Oldtimermarkt.
  2. Bei einem restaurierten Oldtimer ist das Vorhandensein des Originalmotors – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  3. Soweit die Originalität der Fahrzeugteile eines Oldtimers nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, besteht keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer vor Abschluss des Vertrages – ungefragt – über nachträgliche technische Veränderungen an dem Fahrzeug aufzuklären.

Und dazu dann im Urteil u.a.:

„Ein Mangel ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nichts daraus, dass der – nach dem Gutachten des Sachverständigen im Jahr 1962 gebaute – 3,8-Liter-S-Motor nicht mit dem Original-Motor aus dem Jahr 1958 (3,4-Liter-S-Motor) identisch ist. Denn das Vorhandensein des Originalmotors ist bei einem Oldtimer, wenn insoweit nichts ausdrückliches vereinbart ist, in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB).

aa) Für den Wert eines Oldtimers und für die persönliche Wertschätzung, die ein solches Fahrzeug in Sammlerkreisen erfährt, ist die Frage, inwieweit das Fahrzeug sich noch im Originalzustand befindet, oder inwieweit es nachträglich verändert wurde, oft von erheblicher Bedeutung. Es ist daher davon auszugehen, dass viele Sammler von Oldtimern sich vor einem Kauf dafür interessieren, inwieweit das Fahrzeug noch mit Originalteilen ausgestattet ist, und ob beispielsweise irgendwann später ein anderer Motor eingebaut wurde (vgl. dazu beispielsweise die Fälle bei BGH, NZV 1995, 222 und BGH, NJW 2013, 2749; vgl. zur Bedeutung des Originalzustandes bei Oldtimern auch den Artikel „Oldtimer“ auf Wikipedia, Stand 29.10.2013, dort insbesondere die Abschnitte „Klassifizierung nach Zustand“ und „FIVA-Fahrzeugpass“). Es ist davon auszugehen, dass der Marktwert eines Oldtimers zumindest oft von der Frage beeinflusst wird, in welchem Umfang das Fahrzeug mit dem Originalzustand übereinstimmt. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige – unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen auf dem Oldtimer-Markt – den Minderwert des Fahrzeugs durch den späteren Einbau eines anderen Motors auf 10.000,- Euro geschätzt.

bb) Aus diesem Umstand allein lässt sich jedoch nichts dafür herleiten, ob und inwieweit ein Käufer ohne zusätzliche Vereinbarungen allein aus dem Begriff „Oldtimer“ Schlüsse ziehen darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist. Hierfür kommt es vielmehr darauf an, welche Verhältnisse auf dem Oldtimermarkt üblich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff „Oldtimer“ im Hinblick auf den Zustand des betreffenden älteren Fahrzeugs unscharf gebraucht wird. Es gibt keine Regel, dass ein Oldtimer üblicherweise in bestimmtem Umfang nur aus Originalteilen bestehen dürfte. Vielmehr zeigt die Praxis, dass Oldtimer sehr oft in mehr oder weniger großem Umfang technische Veränderungen gegenüber dem Originalzustand aufweisen. Das kann technische Gründe haben (wenn Originalteile nicht mehr zu beschaffen sind), wirtschaftliche Gründe (wenn eine Beschaffung von Originalersatzteilen deutlich teurer wäre) oder es kann um technische Verbesserungen gehen, wenn beispielsweise der Fahrkomfort oder die Leistung gegenüber dem Originalzustand verbessert werden soll (vgl. hierzu den Artikel „Oldtimer“ auf Wikipedia a. a. O.). Das bedeutet, dass ein Käufer beim Erwerb eines „Oldtimers“ oder eines „Original-Oldtimers“ generell nicht ohne Weiteres erwarten kann, dass das Fahrzeug mit dem Originalzustand zum Zeitpunkt der Herstellung übereinstimmt. Das gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen vor allem dann, wenn ein Kaufinteressent – wie vorliegend – weiß, dass ein Oldtimer restauriert worden ist. Denn bei einer Restaurierung werden aus den oben angegebenen Gründen sehr oft in unterschiedlichem Umfang Teile verwendet, die nicht mit den Original-Teilen identisch sind. Daher nehmen Reinking/Knoop in ihrem (auch vom Kläger zitierten) Aufsatz zur üblichen Beschaffenheit eines Oldtimers (DAR 2008, 683 ff.) eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Originalität des Fahrzeuges nur dann an, wenn die Originalität durch bestimmte Unterlagen, wie zum Beispiel einen sogenannten Fahrzeugpass bei Abschluss des Kaufvertrages dokumentiert wird.

Aus diesen Umständen ergibt sich, dass ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, im Kaufvertrag für eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sorgen muss. Beim Verkauf von Oldtimern ist es teilweise üblich, dass die Originalität bestimmter Bauteile wie z. B. des Motors durch sogenannte „Matching Numbers“ beschrieben wird (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen im Senatstermin). Auf eine solche Beschaffenheitsvereinbarung hat der Kläger, der nach eigener Darstellung große Erfahrung im Umgang mit Oldtimern hat, verzichtet. Da der schriftliche Kaufvertrag keine solche Bestätigung der Originalität des Motors enthält, ist der nachträgliche Einbau eines anderen Motors – bei dem es sich ebenfalls um einen S-Motor handelt – kein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB.“