Eine neue Facette im Fall Mollath, die Herrn Mollath freuen wird :-(. Die PM 9/13 des OLG Nürnberg vom 24.06.2013 informiert darüber, dass das OLG Nürnberg die Beschwerde, die im Wiederaufnahmeverfahren wegen der Untätigkeit des LG Regensburg betreffend den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung eingelegte „Untätigkeitsbeschwerde“ als unzulässig angesehen. Begründung: Eine Untätigkeitsbeschwerde gibt es nach Einführung der §§ 198, 199 GVG nicht mehr (so übrigens auch gerade das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.04.2013 – 3 Ws 245/13). Dazu aus der PM:
„Der Verteidiger Mollaths hatte mit seiner Beschwerde gerügt, dass das Landgericht Regensburg im dort anhängigen Wiederaufnahmeverfahren über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bislang nicht entschieden hat. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2013 als unzulässig verworfen.
Der Senat weist darauf hin, dass eine Untätigkeitsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zwar habe die Rechtsprechung früher eine solche Beschwerde als zulässig erachtet, wenn sich das Verhalten eines Gerichts nicht bloß als Verzögerung der Entscheidung, sondern als endgültige Rechtsverweigerung darstellte. Seit Ende 2011 seien die rechtlichen Folgen einer überlangen Verfahrensdauer aber gesetzlich geregelt (§§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes). Der Bundesgerichtshof habe deshalb erst kürzlich klargestellt, dass für die von der Rechtsprechung zur Füllung einer gesetzlichen Lücke entwickelte Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr sei.Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nach früherer Rechtslage erfolglos geblieben. Die Tatsache, dass die Strafkammer bislang nicht über den Antrag entschieden habe, stelle sich nicht als endgültige Rechtsverweigerung dar, zumal die Vorsitzende in ihrem Vermerk ausdrücklich darauf hinweise, dass das Gericht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung laufend prüfe.“
M.E. ist diese inzwischen h.M. zur Zulässigkeit des Untätigkeitsbeschwerde falsch, da sie dazu führt, dass die §§ 198, 199 GVG nicht mehr, sondern weniger Rechtsschutz gebracht haben. Und schöner als im Fall Mollath kann man es doch nicht aufzeigen: Was bitte schön nutzt Herrn Mollath die Verzögerungsrüge – ggf. als Vorbereitung für eine Entschädigung? In meinen Augen für dieses Verfahren nichts. Sie wird hier – aber auch in anderen Verfahren – häufig keinen Beschleunigungserfolg haben.
Anmerkung und, um Kommentaren vorzubeugen: Zu der Hilfserwägung „auch unbegründet“ kann man ohne Kenntnis der Akten m.E. nichts sagen.
Nachtrag um 17.10: Hier ist der Volltext des OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.06.2013 – 1 Ws 268/13.