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OWi-Verfahren: Mittelgebühren auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren….

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Am Gebührenfreitag dann heute zwei Entscheidungen zu § 14 RVG, und zwar zur Bemessung der Rahmengebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Zunächst ist es der LG Itzehoe, Beschl. v. 09.10.2018 – 2 Qs 46/18. Erstritten vom Kollegen T.Frings aus Itzehoe. Das Verfahren gegen seinen Mandanten war in der Hauptverhandlung nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden, Kosten und Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse auferlegt worden. Gestritten wird dann um die Mittelgebühr, deren Festsetzung der Kollege beantragt hatte. Dazu und zur Gebührenbemessung dann in der Beschwerdeentscheidung das LG:

„Im Bußgeldverfahren erhält der Wahlverteidiger für seine Tätigkeit Rahmengebühren, die im zu beurteilenden Einzelfall nach §-14 RVG zu bemessen sind. Ausgangspunkt für die Gebühr ist nach überwiegend vertretener Auffassung grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 14 RVG Nr. 14). Die Mittelgebühr soll gelten, wenn sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers als durchschnittlich einzuordnen sind. Bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Merkmale und der sich daran anschließenden Bestimmung der Gebühren räumt die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG dem Rechtsanwalt ein weites billiges Ermessen ein (Hartmann a.a.O., § 14 RVG, Rn. 21). Die von ihm getroffene Bestimmung ist, wenn – wie hier – ein Dritter die Gebühr zu ersetzen hat, gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Rechtspfleger und Gericht sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist. Allein dann, wenn der Gebührenansatz missbräuchlich erfolgt und bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen (Hartmann, a.a.O., Rn. 23). Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr uni mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420).

Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist voranzustellen, dass die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG vorgesehenen Gebührenraten für die Vergütung in sämtlichen Bußgeldsachen heranzuziehen sind. Dies sind neben Verkehrsordnungswidrigkeiten auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens von 60,00 bis 5.000,00 Euro geahndet werden und mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind. Zwar können auch Verkehrsordnungswidrigkeiten im Einzelfall einen gleich hohen oder höheren Aufwand als andere Ordnungswidrigkeiten verursachen und betreffen eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren. Allerdings werden die Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dadurch nicht bedeutsamer oder schwieriger. Durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister sind daher nach Auffassung der Kammer grundsätzlich als unterdurchschnittliche Bußgeldsachen anzusehen.

Die im vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag durch den Verteidiger des. Betroffenen vorgenommene Bestimmung der Grundgebühr, der Vorverfahrensgebühr, der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr bewegt sich im Hinblick auf die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG innerhalb der zuzubilligenden Toleranzgrenze von 20 % und ist daher gegenüber der Staatskasse verbindlich.

Der Umfang (der zeitliche Aufwand) und die Schwierigkeit (die Intensität der Arbeit) der anwaltlichen Tätigkeit waren vorliegend als durchschnittlich zu bewerten. Zwar umfasste bei der Akteneinsicht die Akte lediglich 6 Seiten. Allerdings fehlten Aktenbestandteile, welche erst nach entsprechender Rüge durch den Verteidiger eingeheftet wurden. Die aktenkundigen Tätigkeiten des Verteidigers des Betroffenen sind vorliegend als durchschnittlich anzusehen. Der Verteidiger hat sich bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides zur Akte gemeldet und das Fehlen wesentlicher Aktenbestandteile gerügt. Auf die Rüge hin wurde die Akte sodann auch ergänzt. Er hat Einspruch eingelegt und sich später auf die Verjährung berufen. In seinen Schriftsätzen vom 10.01.2018 und 17.04.2018 hat der Verteidiger nähere Ausführungen zu seinen entfalteten Tätigkeiten gemacht. Es ging vorliegend um eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, welche mittels einer Videostreifenüberwachung festgestellt worden war. Es handelte sich somit um einen normalen Verkehrsverstoß, welcher grundsätzlich keine Kenntnisse voraussetzte, die über die Bearbeitung normaler Bußgeldverfahren hinausgehen. Allerdings hatte sich der Verteidiger sowohl mit der konkreten Messmethode auseinanderzusetzen als auch mit den hier bestehenden Besonderheiten für den Betroffenen. Denn für diesen war die Angelegenheit nicht nur von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr standen für den Betroffenen nicht nur das Bußgeld und die Verhängung von zwei Punkten im Raum, sondern auch ein Fahrverbot von einem Monat. Hinzu kommt, dass der Betroffene sich noch in der Probezeit befand, sodass auch insoweit weitere Konsequenzen, wie die Anordnung einer Schulung zu bedenken waren. Dabei musste der Verteidiger insbesondere auch den weiteren Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes vom selben Tage (Verletzung des Abstandsgebotes) in Bezug auf die hier drohenden Konsequenzen würdigen. Schließlich hatte der Verteidiger auch die Verjährung zu beachten, die letztendlich zur Einstellung des Verfahrens geführt hat. All diese Tätigkeiten berechtigen dazu, von einer durchschnittlichen Angelegenheit zu sprechen.

Aufgrund der Durchschnittlichkeit der Angelegenheit sind die in Ansatz gebrachten Mittelgebühren nicht als unbillig, sondern als verbindlich zu betrachten. ……….“

Der Beschluss des LG ist ein wenig widersprüchlich. Einerseits Mittelgebühr ist Ausgangspunkt, andererseits: straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren i.d.R. unterdurchschnittlich. Dann aber trotzdem Festsetzung der Mittelgebühr, obwohl keine besonderen gebührenerhöhenden Umstände erkennbar sind. Nun ja: Ergebnis ist aber richtig.

Schwierige Beweisführung im Bußgeldverfahren – das gibt Mittelgebühren

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Im Bußgeldverfahren ist der Kampf um die Mittelgebühren an vielen Stellen an der Tagesordnung.

Auf meiner HP Burhoff-online stehen eine ganze Menge Entscheidungen, die sich mit der Problematik befassen. Immer wieder werden Gebühren unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt mit der Begründung: nur geringe Geldbuße (ist m.E. falsch), nur dünne Akte (die Akten sind im Bußgeldverfahren nun mal nicht dicker), keine besondere Bedeutung über das Verfahren hinaus (wirklich nicht, wenn sich das Punktekonto füllt?).

Um so erfreuter ist man dann, wenn einem von einem Kollegen ein Beschluss eines LG übersandt wird, in dem diese Fragen alle keine Rolle gespielt haben, sondern das LG den Ansatz der Mittelgebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren – zumindest in den Beschlussgründen – (allein)  mit der in dem Verfahren schwierigen Beweisführung gerechtfertigt hat, „weil auf die Belange des Sohnes des Betroffenen in einem Zivilverfahren Rücksicht genommen werden musste“ (allerdings ohne das näher auszuführen).

So zu lesen im LG Cottbus, Beschl. v.  14.11.2011 – 24 Qs 134/11 (nicht mehr ganz taufrisch, aber trotzdem ein Hinweis wert). Sehr schön auch die Aufzählung des LG, worauf es ankommt.