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Bußgeldverfahren: Herausgabe der Messwertreihe an den Sachverständigen

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Akteneinsicht in Bedienungsanleitung und/oder die Messung und die Messwertreihe ist ein Dauerthema der letzten Monate gewesen. Hier dann aus der großen Zahl der dazu immer noch ergehenden Entscheidungen ein Beschluss des AG Heidelberg, der eine etwas andere Konstellation behandelt, nämlich Herausgabe der Daten einer Messwertreihe an den Sachverständigen. Dazu der AG Heidelberg, Beschl. v. 14.06.2013 – 16 OWi 447/13:

„Demgegenüber hat sich das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf beschränkt, die Daten des den Betroffenen betreffenden Messbildes in konvertierter Form zu übermitteln,. Nach mittlerweile weit überwiegender Rechtsprechung ist dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger Einsicht in die komplette Messreihe zu gewähren. Diese Einsicht erfolgt in der Regel durch Einsichtnahme in den Räumen der Behörde. Die Einsichtnahme in die komplette Messreihe ist auch notwendig, um etwaige Messfehler des verwendeten Gerätes erkennen zu können. Insoweit wird die Einsichtnahme durch die Bußgeldbehörde auch nicht verweigert.

Soweit der beauftragte Sachverständige aber mehr als 100 km anreisen müßte, um dieses Einsichtsrecht auszuüben, stellt der Verweise auf die Einsichtsmöglichkeit vor Ort eine unangemessene Beeinträchtigung des Betroffenen dar, da hierdurch die Kosten eines Sachverständigengutachtens alleine durch die Anfahrtskosten kaum mehr bezahlbar sind. Demgegenüber dürfte die geforderte Überspielung der Messwertreihe mit einem überschaubaren Zeit und Personalaufwand zu erledigen sein. Auch das Amtsgericht Heidelberg folgt daher der mittlerweile weit verbreiteten Rechtsauffassung, das in derartigen Fällen das Akteneinsichtsrecht durch Übermittlung der Messwerte an den beauftragten Verteidiger bzw. dem von diesem beauftragten Sachverständigen zu erfolgen hat.“