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OWi III: Alter Wein in neuen (Anwalts)Schläuchen, oder: OLG Brandenburg zu alter AG-Rechtsprechung

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann habe ich hier noch eine Entscheidung des OLG Brandenburg, die mich etwas verwundert. Allerdings dieses Mal nicht wegen der Auffassung des OLG sondern wegen des Inhalts des Anwaltsvortrags, mit dem sich das OLG befasst. Ich weiß zwar nicht, was genau der Verteidiger vorgetragen hat, aber besonders aktuell kann es nicht gewesen sein.

Das OLG führt in dem OLG Brandenburg. Beschl. v. 23.09.2024 – 1 ORbs 242/24 – nämlich aus:

„Auf den Anwaltsschriftsatz vom 13. September 2024 ist ergänzend anzumerken, dass das Tatgericht die Ausführungen des Betroffenen im Anwaltsschriftsatz vom 26. Juni 2024 sehr wohl zur Kenntnis genommen und es sich in den Urteilsgründen auch mit maßgeblichen Aspekten der Verteidigungsschrift auseinander gesetzt hat (S. 5 ff. UA).

Entgegen der Auffassung des Betroffenen im Anwaltsschriftsatz vom 26. Juni 2024 musste sich dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der pfälzischen Amtsgerichte, insbesondere der des Amtsgerichts Landstuhl vom 3. Mai 2012 (vgl. S. 2 Anwaltsschriftsatz), der die Entscheidung des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14. März 2012 (6270 Js 9741/11.1 OWi, abgedruckt in: ZfSchR 2012, 407 f.) voraufgegangen ist, nicht aufdrängen, da diese Gerichte die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht tragen. Das gilt umso mehr als die Entscheidung des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14. März 2012 (6270 Js 9741/11.1 OWi, abgedruckt in: ZfSchR 2012, 407 f., dem sich das Amtsgericht Landstuhl angeschlossen hatte, vgl. Urteil vom 3. Mai 2012, 4286 Js 12300/10 OWi) durch das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 (1 Ss Bs 12/12) längst aufgehoben worden ist, und zwar hinsichtlich des Aspektes, den die Verteidigung nun geltend zu machen sucht.

Hinsichtlich der in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 29. Mai 2015 (13 OWi 703 Js 21114/14, abgedr. bei juris) ist anzumerken, dass diese fehlerhaft ist. Die dort vertretene Auffassung, dass das Messverfahren eine zu geringe Anzahl an Messwerten generiere, um ein charakteristisches Helligkeitsprofil zu erstellen, beruht auf einem gravierenden Missverständnis bezüglich der Funktionsweise und Messwertbildung im genannten Verfahren. Nach der Stellungnahme der PTB vom 12. Januar 2016 geht das Amtsgericht Meißen fehlerhaft von der Annahme aus, die Sensoren würden ihren Erfassungsbereich nur etwa alle 10 Millisekunden abtasten. Tatsächlich bestehe – wie aufgrund der detaillierten Analysen der Funktionsweise der Messwertbildung worden war – ein zeitlicher Abstand zwischen den Abtastwerten von 10 Mikrosekunden. Daraus resultiere eine um den Faktor 1000 höhere Anzahl an Abtastwerten, die der Geschwindigkeitsmessung zugrunde liege, als in der Urteilsbegründung ausgeführt ist. Bezogen auf eine Strecke von 3,00 m ergäben sich damit nicht – wie vom Amtsgericht Meißen angenommen – 10 Abtastwerte, sondern vielmehr eine Anzahl von 10.800 Abtastwerten. Die Feststellung des Amtsgerichts Meißen, dass für die Ermittlung eines charakteristischen Helligkeitsprofils durch das streitgegenständliche Gerät zu wenige Abtastwerte ermittelt würden, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Damit ist dem tragenden Argument der Entscheidung des Amtsgerichts Meißen die Grundlage entzogen (vgl. dazu ausführlich OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. April 2016, 2 Ss (OWi) 57/16, zit. n. juris, dort Rdnr. 14 ff.). Soweit mit Anwaltsschriftsatz vom 4. August 2024 die PTB-Stellungnahme bestritten wird, ist anzumerken, dass es sich um eine Ergänzung des antizipierten Sachverständigengutachtens der Bauartzulassung des Geschwindigkeitsmessgerätes handelt. Die Stellungnahme der VUT-Verkehr GmbH & Co. KG vom 26. Januar 2016 hat die PTB-Stellungnahme vom 12. Januar 2016 „vom reinen Zahlenwert her [als] zutreffend“ (dort S. 4) bestätigt, was der Entscheidung des Amtsgerichts Meißen die Grundlage entzieht (OLG Oldenburg a.a.O., Rdnr. 19 ff.).“

 

Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 6. Aufl., oder: Soeben eingetroffen …….

Und da ist es dann. Pünktlich wie angekündigt – gerade eingetroffen. Das erste Exemplar von

Burhoff/Grün (Hrsg.),
Messungen im Straßenverkehr,
6. Aufl. 2023

Es ist immer wieder „bewegend“ 🙂 , das erste Exemplar einer Neuauflage auspacken zu können/dürfen. Steckt ja auch immer eine besondere Mühe/arbeit drin, bis so ein Werk dann endlich gedruckt vorliegt. Obwohl ich dieses Mal weniger Arbeit hatte. Das Schwergewicht lag ja bei den Mitstreitern der VUT aus Saarbrücken. Von denen gibt es übrigens zu der Neuauflage auch noch ein E-Book zu ganz neuen Entwicklungen, die sich nach Redaktionsschluss ergeben haben. Das kann man dann downloaden. Also Dank an die VUT und natürlich an die Produktmanagerin aus dem Verlag – früher sagt man „Lektorin“ 🙂 – Frau Göhring, die auch dieses Werk wieder betreut hat.

Und natürlich gibt es einen Link <<Werbemodus an>>, wo man das Buch bestellen kann. Nämlich hier auf der Bestellseite meiner HP. Preis übrigens 114 EUR – weniger ging wegen der erheblich gestiegenen Kosten nicht. <<Werbemodus aus>>. Und bevor Nachfragen kommen: Ja, die „Buchseite“ auf der HP ist nocht nicht aktualisiert.

So, und nun allen, die mit dem Buch demnächst arbeiten wollen/werden/müssen: Viel Erfolg und Spaß

Endlich, sie ist da: Die 4. Auflage von „Messungen im Straßenverkehr“

messungen-4-auflagePünktlich ist – wie angekündigt – dann heute aus der Druckerei die 4. Auflage von Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr“ ausgeliefert worden. Damit hat man jetzt wieder ein top-aktuelles Werk betreffend die in der Praxis wichtigsten Messungen von/bei

  • Geschwindigkeiten
  • Rotlichtverstößen
  • Abständen
  • Trunkenheitsfahrten.

Diejenigen, die das Werk vorbestellt hatten, können damit rechnen, dass das Buch in den nächsten Tagen kommt. Alle anderen sollten schnell noch bestellen. Nicht, dass das Buch schon bald ausverkauft ist 🙂 . <Werbemodus> aus.

Ach so: Bestellen kann man hier.

Es ist da: Burhoff/Grün – Messungen im Straßenverkehr 3. Aufl.

Burhoff/ Grün, Messungen im Straßenverkehr

Burhoff/ Grün, Messungen im Straßenverkehr

In der vergangenen Woche ist die 3. Auflage von Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, erschienen und jetzt ist es da bzw. wird ausgeliefert. Diejenigen, die vorbestellt hatten, müssten es eigentlich schon auf dem Tisch haben. Wir schon in den Vorauflagen: Der technische Teil von Hans-Peter Grün und seinen Mitarbeitern aus der VUT, von mir die rechtlichen Anmerkungen und das Rechtsprechungslexikon. Wir haben das Werk gegenüber den Voraufalgen erweitert um die mit § 24a Abs. 1StVG zusammenhängenden Fragen und um den gewerblichen Güter- und Personenverkehr.

Zum Bestellung-Link geht es hier. So, das war jetzt mal richtig Werbung.

Flammender Appell – warum so viel Aufhebens im OWi-Verfahren um die Messungen – ein Tatrichter sagt, warum

Ich hatte gestern zu der Frage: „Geschwindigkeitsmessung – mündliche Zulassung eines Messgerätes – geht das?“ gebloggt. Das hatte einen Kommentar gebracht, in dem der Kommentator – wie er selbst einräumt ein wenig polemisch – fragte, warum eigentlich bei VerkehrsOWis

solch ein Aufhebens um Betriebsanleitungen, Schulungsnachweise, Eichscheine, Betriebszulassungen, Vollmachtsspielereien o.ä. gemacht. Wenn ein Bausachverständiger in einem Zivilprozess mit einem Ultraschallgerät Putz- oder Wanddicken misst, käme kaum jemand auf die Idee, Eichscheine, Schulungsnachweise und Betriebsanleitungen zu verlangen.

Das hat gerade einen Kommentar der Kollegin vom AG Meißen – G. Kutscher – gebracht, den ich als flammenden Appell einer Tatrichterin für das „Aufhebens“ hier dann gern als eigenen Beitrag bringe. Die Kollegin schreibt ihrem Vorkommentar als Antwort:

….weil massenhaft gemessen wird, oft und gern an Stellen, bei denen die Beschränkungen schlicht nicht nachvollziehbar und manchmal auch noch schwer erkennbar aufgestellt sind.
….weil in unserer heutigen Zeit Mobilität lebensnotwendig ist, an der Fahrerlaubnis der Job, die Familie hängt
…..weil es so verdammt viele fehlerhafte Messungen gibt
…..weil mir bis heute nur 1 (in Worten: ein) einziger Polizist den Visiertest bei der LTi 20.20 richtig beschreiben und durchführen (!) konnte, so dass ich mit offenen Mund und großen Augen ihm staunend und ergriffen zusah und -hörte
….weil mir Messbeamte bei der LTi-Messung erzählt haben, ein Einzelfahrzeug sei es, wenn keins “na so etwa” (und er zeigte mit den Händen einen halben Meter, ernsthaft!) dahinter fährt
…..weil ich mir x-mal anhören musste, dass man Überholer dann misst, wenn sie wieder eingeschert sind
….weil immer und immer wieder die Radargeräte nicht fahrbahnparallel aufgestellt werden
…..weil es immer wieder zu fehlerhaften Messwertzuordnungen kommt
…..weil vom Autofahrer stets und immer normgerechtes Verhalten verlangt wird (und man schon ein “Überidealfahrer” sein muss, um nie was falsch zu machen) und es dann nur recht und billig ist, wenn sich dann bitteschön auch der Staat an seine eigenen Regeln hält.“

Kein weiterer Kommentar…