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Bezugnahme auf die Daten in einem Messfoto – Geht das?

entnommen wikimedia.org Urheber Jepessen

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Bezugnahme auf die in ein Messfoto eingeblendeten Daten im Urteil – so muss die Frage vollständig lauten – geht das? Die Antwort: Nein, das geht nicht, da die in ein Messfoto eingeblendeten Daten kein Bestandteil einer „Abbildung“ sind, so dass eine Bezugnahme gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht möglich ist. Darauf hat noch einmal das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2016 – IV- 3 RBs 132/15 hingewiesen.

Die Entscheidung entspricht der der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte. Eine Abbildung ist danach eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt. Dazu gehören Fotos, insbesondere auch Radarfotos. Messprotokolle sind hingegen Urkunden. Um Abbildungen handelt es sich aber selbst dann nicht, wenn die Daten auf einem Messfoto eingeblendet sind (OLG Hamm NStZ-RR 2009, 151).

Folge: Eine Bezugnahme auf das Messfoto ist unzulässig mit der weiteren Folge, dass die entsprechenden Daten dann nicht Gegenstand des Urteils werden. Das Urteil ist dann lückenhaft (§ 267 StPO) und muss deshalb aufgehoben werden (vgl. auch OLG Bamberg zfs 2015, 49; OLG Brandenburg DAR 2005, 97 = StraFo 2005, 120; OLG Hamm VA 2008, 52; 2012, 139; NStZ-RR 2009, 151; OLG Düsseldorf DAR 2013, 82; OLG Schleswig VRR 2014, 270 = zfs 2014, 413). So geschehen jetzt beim OLG Düsseldorf. Also auf ein Neues.