Und zum Tagesschluss dann noch das AG Dortmund, Urt. v. 15.12.2022 – 729 OWi-261 Js 2262/22 -143/22.
Das AG hat die Betroffene vom Vorwurf eines Rotlichtverstoßes frei gesprochen. Grund für den Freispruch: Dem Gericht lag ein Messfoto vor, das es an sich nicht geben konnte/durfte.
Denn nach den Feststellungen des AG aufgrund der Auswertung des Messprotokolls war Messbeginn am 05.08.2022 um 08:53 Uhr und Messende am 08.08.2022 um 06:41 Uhr.Aber:
„Aus der urkundsbeweislich verlesenen Datenzeile des Messfotos ließ sich die Rotlichtzeit von 7,73 Sekunden und die vorgeworfene Rotlichtzeit von 7,30 Sekunden entnehmen. Für die Tatzeit war der 08.08.2022, 06:42:29 Uhr angegeben. Tatsächlich ließ sich damit feststellen, dass das Messfoto unerklärlicherweise zu einem Zeitpunkt gefertigt wurde, als das fragliche Messgerät gar nicht mehr sich im Einsatz befand. Folgerichtig fehlten ein Einsatz entsprechend der Bedienungsanleitung und überhaupt eine Plausibilität der Messung. Offensichtlich war entweder das Messprotokoll vollkommen falsch oder das Messfoto falsch oder manipuliert.
Die Angabe jedenfalls, dass mit dem fraglichen Messgerät zur Tatzeit die Betroffene gemessen worden sein kann, widerspricht unauflöslich dem Messprotokoll und der Zeugenaussage der Zeugin C, so dass es zu einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge nach den §§ 467 StPO, 46 OWiG kommen musste.“
Dinge gibt es 🙂 .