Und als zweite Entscheidung des Tages dann der OLG Hamm, Beschl. v. 10.08.2020 – 5 RBs 295/20 -, den mit der Kollege Marc N. Wandt geschickt hat. Er befasst sich mit der Frage, ob ein Taschenrechner mit Memory-Fuktion ein „elektronisches Gerät“ i.S. von § 23 Abs 1a StVO n.F. ist.
Und die bejaht man, was nicht überrascht, weil der 4. Senat des OLG schon so entschieden hat (Stichwort: Vermeidung von Innendivergenzen). Die Begründung ist nicht neu. Die hat man beim OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.07.2019 — 1 Ss (OWi) 87/19 abgeschrieben. Daher stelle ich sie hier nicht ein, sondern begnüge mich mit dem Leitsatz:
„Ein Taschenrechner ist zumindest dann ein „elektronisches Gerät“ i.S. von § 23 Abs 1a StVO n.F., wenn er über eine sog. Memory-Funktion verfügt.“
Mich überzeugt das nicht. Denn, wenn es richtig wäre, wäre auch das bedienen des Autoradios „gefährlich“. Den Touchscreen hatten wir ja schon.