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Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote – hier geht es auf jeden Fall

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Die Frage, ob eine Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote nach § 25 StVG zulässig ist oder nicht, ist im OWI-Recht heftig umstritten. Dabei geht es aber vornehmlich um die Zulässigkeit der Parallelvollstreckung, wenn bei zumindest einem Fahrverbot die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG gewährt worden ist. Ist das nicht der Fall, ist es m.E. weitgehend unbestritten, dass eine Paralllelvollstreckung zulässig ist. Das zeigt dann auch noch einmal der AG Leipzig, Beschl. v. 20.10.2016 – 250 OWi 2316/16 jug. Da geht die Parallelvollstreckung durch „wie geschnitten Brot“:

„Gegen den Betroffenen ergingen 2 Bußgeldbescheide der Stadt Leipzig, in denen jeweils ein 1monatiges Fahrverbot ohne 4monatige Abgabefrist verhängt wurde. Es handelt sich um den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Leipzig vom 15.06.2016, Az.: 31161095610385, rechtskräftig seit dem 06.09.2016, und den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Leipzig vom 11.02.2016, Az.: 31151096367812, rechtskräftig ebenfalls seit dem 06.09.2016.

Die Rechtskraft beider Bußgeldbescheide trat ein, nachdem der Betroffene die zunächst erhobenen Einsprüche gegen die o.g. Bußgeldbescheide beide am 06.09.2016 zurückgenommen hatte.

Gern. § 25 Abs. 2 StVG beginnt das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Da der Bußgeldbescheid vom 11.02.2016 seit dem 06.09.2016 rechtskräftig ist, begann das Fahrverbot in Bezug auf diesen Bußgeldbescheid am 06.09.2016.

Gleiches gilt für den Bußgeldbescheid vom 15.06.2016. Auch hier begann das Fahrverbot mit Rechtskraft am 06.09.2016 gern. § 25 Abs. 2 StVG.

Da beide Fahrverbote ohne Schonfrist im Sinne des § 25 Abs. 2 a StVG ergingen, ist eine Parallelvollstreckung beider Fahrverbote möglich. Grundsätzlich gilt, dass die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, d.h., die Berechnung ihrer jeweiligen Dauer, angesichts der Regelung des § 25 Abs. 2 StVG getrennt nebeneinander erfolgt, jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Etwas anderes gilt nur nach § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG für den Fall, dass das Fahrverbot mit Schonfrist angeordnet war. Nur für den Fall, dass ein Hinausschieben der Wirksamkeit eines Fahrverbotes überhaupt möglich ist, ist die additive Vollstreckung gesetzlich vorgesehen.“

Ob es rochtig ist, das bei Gewährung einer Schonfrsit anders zu sehen, lassen wir an dieser Stelle mal dahin gestellt.

Mehrere Fahrverbote bei Tatmehrheit? Nein, nur eins, sagt jetzt der BGH

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Das OLG Hamm hatte mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2015 – 3 RBs 116/15 dem BGH die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage: Mehrere Fahrverbote bei Tatmehrheit?, vorgelegt (vgl. dazu Mehrere Fahrverbote bei Tatmehrheit? – das beantwortet demnächst der BGH).

Die Frage war:

„Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander- zu verhängen?“

Jetzt ist die Antwort des BGH da. Der Kollege Türker aus Berlin hat mir den von seinem Kollegen RA Hizarci erstrittenen BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – 4 StR 227/15 – übersandt (steht bzw. stand bis gestern noch nicht auf der HP des BGH). Und der BGH sieht es anders als das OLG Hamm. Er sagt:

„Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.“

Es bleibt also bei der h.M. der Obergerichte.

Mehrere Fahrverbote bei Tatmehrheit? – das beantwortet demnächst der BGH

FragezeichenBislang war es einhellige Rechtsprechung der OLG, dass innerhalb derselben Entscheidung auch dann nicht mehrfach auf ein Fahrverbot erkannt werden kann, wenn mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet werden, von denen jede bereits für sich allein die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen würde (u.a. OLG Brandenburg VRS 106, 212; DAR 2013, 391 = VRR 2013, 470; OLG Düsseldorf NZV 1998, 298). Auch das OLG Hamm – 3. Senat für Bußgeldsachen – hat diese Ansicht vertreten (NZV 2010, 159 = DAR 2010, 335 = VRR 2010, 155).

Davon will das OLG Hamm – 3. Senat für Bußgeldsachen – jetzt weg. Begründung u.a.: Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, von der Einführung einer an die Bildung einer Gesamtstrafe angelehnten Gesamtgeldbuße abzusehen. Diese unterschiedliche, vom Gesetzgeber getroffene Rechtsfolgenlösung entkräfte wesentlich das Argument, der Betroffene stünde bei der Begehung zweier Straftaten besser als bei der Begehung zweier Ordnungswidrigkeiten; denn eine unterschiedliche Behandlung habe der Gesetzgeber bewusst vorgenommen. Es erscheine in sich wenig schlüssig, einerseits hinsichtlich der Geldbußen nach § 20 OWiG von einem „Kumulationsprinzip“, hinsichtlich der Nebenfolge „Fahrverbot“ dagegen von einer einheitlichen Rechtsfolge auszugehen („Asperationsprinzip“).

Damit war wegen der o.a. Rechtsprechung ein Vorlagebeschluss erforderlich. Und der liegt mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2015 – 3 RBs 116/15 – vor. In dem fragt das OLG den BGH:

„Kann bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander- zu verhängen?“

Warten wir ab, was passiert und ob der BGH die h.M. kippt. Der Kollege Deutscher hat in Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015, übrigens schon immer diese jetzt auch vom OLG Hamm vertretene Auffassung vertreten.