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Urlaub, die schönste Zeit des Jahres? Bei manchen Urlaubern wohl nicht.

entnommen wikimedia.org Urheber Wolfgang Sauber

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Urheber Wolfgang Sauber

Urlaub, die schönste Zeit des Jahres, so lautete ein Werbeslogan in der Tourismusbranche. Allerdings: Bei manchen Urlaubern ist das wohl eher nicht der Fall. Die scheinen ihren Urlaub damit zu verbringen, nach Mängeln zu suchen, um nach dem Urlaub – frisch erholt – dann den Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So offenbar auch ein „Urlauber“, der  bei einem hannoverschen Reiseunternehmen für die Zeit vom 04.09. bis 18.09.2013 eine Flugpauschalreise mit All Inklusive-Leistungen in einem Hotel in Doganbey für sich und seine Partnerin für 2.258 € gebucht hatte. Nach dem Urlaub bemängelte er,

  • dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. fünf Minuten zum Gebet gerufen habe.,
  • außerdem sei während des Hinflugs die Armlehne am Sitz abgebrochen,
  • beim Rückflug habe das Flugzeug erst beim dritten Landeversuch unsanft aufgesetzt.

Der „Urlauber“ hat Schadensersatz in Höhe von 1.161,26 € begehrt, allerdings beim AG Hannover „einen auf die Mütze bekommen“. Das AG hat die Klage abgewiesen. Begründung:

  • Muezzinrufe seien in der Türkei landestypisch, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land.Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet, so dass der Kläger mit landestypischen Geräuschen rechnen musste.
  • Der defekte Sitz stellte eine bloße Unannehmlichkeit dar, die nicht zu einer Minderung führe. Es sei dem Klägervortrag nicht zu entnehmen, wann und wie die Armlehne abgebrochen sein soll, außerdem führe eine etwaig fehlende Armlehne nicht dazu, dass das Sitzen derart beeinträchtigt würde, dass der Flug insgesamt unbrauchbar wäre.
  • Da die Landung von Wetterbedingungen abhänge, auf die der Luftbeförderer keinen Einfluss hat, müsse ein Fluggast im Einzelfall auch mit einer unsanften Landung rechnen.

Wenn man es liest – es ist die PM des AG Hannover vom 22.04.2014 – zum AG Hannover, Urt. in 559 C 44/14 – dann fragt man sich, warum fährt der Mann in die Türkei, wenn ihn die Muezzinrufe stören? Und für das Wetter bei der Landung dürfte der Reiseveranstalter auch nicht verantwortlich sein. Man ist fast geneigt, ihm zu raten: Bleib doch zu Hause. Aber da stören dann sicherlich die Kirchenglocken 🙂 .

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Vergammeltes Fahrzeuginneres = höhere Laufleistung?

entnommen wikimedia.org Autor:  Zweileben

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Beim OLG Koblenz haben die Parteien eines Gebrauchwagenkaufs um die Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag gestritten. Verkauft worden war 2009 ein gebrauchter PKW, Marke Mercedes-Benz E220 CDI. Im Kaufvertrag war eine Gesamtfahrleistung von 113.850 Kilometer und ein vereinbarter Kaufpreis von 7.750,00 EUR angegeben. Der Käufer hat nach Übergabe eine höhere Laufleistung moniert und dies u.a. aus einem defekten Tacho geschlossen. Es ist dann im Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Sachverständige hat u.a. festgestellt, dass das Lenkrad überdurchschnittlich abgegriffen, das Lenkradspiel überdurchschnittlich weit gewesen sei und das Fahrzeug auch überdurchschnittliche Gebrauchsspuren aufgewiesen hat. Das LG hatte daraus aber nicht auf eine höhere Laufleistung geschlossen.

Dazu dann das OLG im OLG Koblenz, Beschl. v. 07.11.2013 – 3 U 751/13:

„…Die Berufung wendet sich ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Landgericht war nicht gehalten, der Schlussfolgerung des Sachverständigen L., aus dem Zustand des Fahrzeugs sei zu schließen, dass es zum Zeitpunkt des Kaufvertrages bereits eine Laufleistung von 200.000 km und nicht 113.850 Kilometer gehabt habe, zu folgen. Die Angaben des Sachverständigen sind rein spekulativer Natur. Der Beklagte zu 2) weist in seiner Berufungserwiderung (BE 3, GA 322) zutreffend darauf hin, dass der Kläger selbst in der Sitzung vom 24.04.2013 mitgeteilt habe, das Fahrzeug habe durch seine Nutzung im Zeitpunkt der Begutachtung bereits eine Laufleistung von 173.000 km gehabt. Die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L., das Lenkrad sei überdurchschnittlich abgegriffen, das Lenkradspiel überdurchschnittlich weit gewesen, es seien überdurchschnittliche Gebrauchsspuren vorhanden, können möglicherweise auch mit einer übermäßigen Nutzung durch den Kläger erklärt werden. Immerhin hatte der Kläger das Fahrzeug zum Zeitpunkt der ersten Besichtigung am 01.08.2012 (Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. vom 15.10.2012, S. 2, GA 199/200) bereits 3 Jahre im Besitz.“

Tja, und das war es dann. Das OLG hat empfohlen, die Berufung zurückzunehmen?