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Die Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an einer Straße/BAB ist auch immer wieder ein Thema, dass die Gerichte beschäftigt, wenn es dabei zu Schäden z.B. an vorbei fahrenden Fahrzeugen gekommen ist. So auch im OLG Brandenburg, Urt. v. 17.07.2012 – 2 U 56/11.
Nach dem Sachverhalt hatte die Straßenmeisterei an einer Bundesstraße Mäharbeiten mit sog. Freischneidern aus, dies sind Handmotorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen, linken Seite auswerfen, durchgeführt. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Gerätes ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorganges als auch während der Arbeit keine weiteren Personen im Umkreis von 15 Metern aufhalten dürften. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen (Fahrzeugen, Fensterscheiben) einzuhalten. Der spätere Kläger passierte mit seinem Pkw den Arbeitsbereich. Er behauptet, es seien Stein hoch geschleudert worden, die sein Fahrzeug beschädigten. Er hat die Straßenmeisterei auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das OLG ist davon ausgegangen, dass dann, wenn der Randstreifen einer Bundesstraße in einer Art und Weise mit einer Motorsense gemäht wird, dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf vorbeifahrende Autos fliegen und diese beschädigten, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt sei (§ 839 BGB).
Das OLG schreibt dann auch gleich, was die Straßenmeisterei zur Absicherung hätte tun müssen/können:
Die Beklagte hätte aber entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplanke/Schutzplane errichten können oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Ferner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbesondere das Aufstellen einer mobilen (z. B. auf Rollen montierten), wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheint dem Senat sowohl technisch als auch wirtschaftlich vertretbar und im Hinblick auf die Risikoabwägung hinnehmbar. Diese ließe sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren und würde den Fahrbahnbereich jeweils von der Gefahrenstelle abschirmen. Zwar ergäbe sich auch hieraus selbstverständlich ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand für die Beklagte. Dieser Aufwand ist der Beklagten aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervortretenden erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen, zuzumuten. Nach Auffassung des Senats wäre selbst die Verdopplung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeuges hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mähgut begeben haben, zu schützen.