Bei der Recherche/Materialsammlung für den „Ludovisy/Eggert/Burhoff“ bin ich auf eine schon etwas ältere Entscheidung des LG Löbau gestoßen, die vom Sachverhalt her recht interessant ist (vgl. Urt. v. 17.02.2009 – 1 Cs 430 Cs 17307/08).
Nach dem kurz mitgeteilten Sachverhalt hatte der Angeklagte seinen Lkw so nah vor einem Geschwindigkeitsmessfahrzeug abgestellt, dass dadurch zwar nicht grundsätzlich die Messtätigkeit des Messbeamten beeinträchtigt worden ist, die technische Funktion des Messgeräts aber nicht in vollem Umfang betriebsfähig war. Das AG hat vollendete Nötigung verneint, da keine Gewalt vorgelegen habe; was m.E. zutreffend ist. Ob es allerdings auch richtig ist, dass versuchte Nötigung verneint worden ist, da bin ich mir nicht so ganz sicher. Muss man nicht doch, wenn es dem Angeklagten darum gegangen sein sollte, die Wegfahrt des Messfahrzeuges zu erzwingen oder die Einstellung des Messbetriebes, die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation bejahen? Letzlich ergibt sich dazu aber nichts aus den Feststellungen…