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Rotlichtverstoß des Linkabbiegers- wer haftet?

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Mit einemVerkehrsunfall auf einer ampelgeregelte Kreuzung und der Frage der Haftung befasst sich das OLG München, Urt. 09.05.2014 – 10 U 3652/13. Es kommt zu dem Ergebnis:

Kommt es zu einer Kollision eines auf einer ampelgeregelten Kreuzung bei Rotlicht links abbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trifft den Linksabbieger die volle Haftung:

„…Wie der Sachverständige schließlich unter Auswertung des Ampelphasenplans ebenfalls überzeugend ausgeführt hat, hat eines der beiden verunfallten Fahrzeuge einen Rotlichtverstoß begangen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichts, das die Angaben der unbeteiligten Zeugin H., die auf der linken Spur bei Rotlicht gewartet hat, als das klägerische Fahrzeug auf der mittleren Fahrspur vorbeigefahren ist, zugrunde gelegt hat, ist fehlerfrei und begegnet keinen Bedenken.

2. Im Hinblick auf den erheblichen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) hat die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw zurückzutreten, § 17 I, III StVG. Es verbleibt deshalb bei einer Alleinhaftung der Beklagtenpartei.

Überholen einer Fahrzeugkolonne – Abbiegerzusammenstoß – 75 : 25

© Deyan Georgiev - Fotolia.com

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Aus der verkehrszivilrechtlichen Reihe dann als weitere Entscheidung das OLG Hamm, ‌Urt. v. 09‌.‌07‌.‌2013‌, 9 U ‌191‌/‌12‌, das sich ebenfalls zu Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall verhält (vgl. auch hier: Inlineskaten auf der Gegenfahrbahn – Zusammenstoß – 75 : 25).

Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne überholt und mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne zusammengestoßen.

Haftungsverteilung hier: 75 : 25 zu Lasten des Mokickfahrers, da das OLG aufgrund der besonderen Umstände des Falles ein Verschulden des Linksabbiegers nicht feststellen konnte. Deswegen hat das OLG bei seinem Fahrzeug nur die Betriebsgefahr berücksichtigt, so dass der Mokick-Fahrer 75 % seines Schadens selbst zu tragen hatte. Ihn treffe ein erhebliches Verschulden, weil er verbotswidrig bei einer für ihn unklaren Verkehrslage überholt habe.