Mit der Bemerkung „…. da verdient ein Kfz-Meister mehr…“ hat mit der Kollege Sorge aus Germersheim dem LG Landau/Pfalz, Beschl. v. 03.06.2016 -3 Qs 29/16, in dem es um die Bemessung der Terminsgebühr für die Berufungshauptverhandlung geht, übersandt. Der Kollege war Pflichtverteidiger. Sein Mandant war erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteil wordent. Das Urteil wurde in der 2. Instanz dann zu einem Freispruch. Der Kollege hat den abgetretenen Anspruch des Mandanten auf Kostenerstattung abgrechnet und als Terminsgebühr Nr. 4126 VV für 3 Stunden 55 Minuten Hauptverhandlung vor der Strafkammer den Betrag von 500 € anegsetzt. Festgesetzt wurden 320 €. Dagegen dann die Beschwerde des Kollegen, die ds LG landau wie folgt beschieden hat:
„Die Kammer verkennt im Hinblick auf die in 1. Instanz erfolgte Verurteilung ohne Strafaussetzung zur Bewährung nicht die besondere Bedeutung der Sache für den Beschuldigten. Diese wird jedoch durch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die bei der Bemessung der Gebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG ebenfalls zu berücksichtigen sind, kompensiert.
Die Dauer der Berufungshauptverhandlung von 3 Stunden 55 Minuten liegt im üblichen Rahmen und ist nicht geeignet, eine deutliche Überschreitung der Mittelgebühr zu rechtfertigen. Das Amtsgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber durch Einführung einer weiteren Gebühr ab einer Verhandlungsdauer von 5 Stunden nach Nr. 4111 VV RVG deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine darunter liegende Verhandlungsdauer nicht schon als überdurchschnittlich angesehen werden kann. Die Zeit der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann bei einer bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich 126 Seiten umfassenden Hauptakte ebenfalls nicht zu einer erheblichen Überschreitung der Mittelgebühr führen.“
In der Tat: Da verdient ein Kfz-Meister mehr, wenn man auch noch berücksichtigt, dass die Hauptverhandlung ja auch vorbereitet worden ist. Und ob 3 Stunden 55 Minuten üblich = Durchschnitt bei der Berufungskammer sind, wage ich auch zu bezweifeln. M.€. ist die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung kürzer. Auch die Kompensation „Bedeutung/Einkommensverhältnisse“ ist für mich nicht nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Raum stand. Alles in allem in meinen Augen ein zu geringer „Stundenlohn“.