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LG Hannover eröffnet Hauptverfahren gegen Ex-Bundespräsident Wulff

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Ich lese gerade bei LTO: LG Hannover eröffnet Hauptverfahren gegen Wulff Ex-Bundespräsident wird wegen Vorteilsannahme angeklagt. In dem Beitrag heißt es u.a.:

Christian Wulff muss sich vor Gericht verantworten: Das LG Hannover bestätigte am Dienstag, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover gegen das ehemalige Staatsoberhaupt und den Filmproduzenten David Groenewold mit Einschränkungen zugelassen wird. Der Prozess soll im November beginnen.“

Das ist dann wohl die Meldung des Tages. Nun, bis November kann allerdings noch viel passieren.

Zum ganzen Beitrag geht es hier.

Da ist sie: Die Anklage gegen Christian Wulff wegen Bestechlichkeit

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Erst am Dienstag hat Ex-Bundespräsident Christian Wulff das Angebot, das Verfahren gegen ihn nach § 153a StPO einzustellen, abgelehnt (vgl. hier: Christian Wullff lehnt § 153a StPO ab…..na, dann auf in die Hauptverhandlung?)., und schon ist sie da: Die Anklage der StA Hannover wegen Bestechlichkeit (vgl. hier LTO und Spiegel-online).

Bei LTO heißt es:

„Staatsanwaltschaft Hannover erhebt Anklage

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat Anklage wegen Bestechlichkeit gegen den früheren Bundespräsidenten Christian Wulff erhoben. Das teilten die Ermittler am Freitag mit. Hintergrund ist Wulffs Verbindung zu dem Filmproduzenten David Groenewold, gegen den die Staatsanwaltschaft zeitgleich wegen Bestechung Anklage erhob.

Groenewold übernahm teilweise die Kosten für einen Oktoberfestbesuch des Ehepaares Wulff in München. In der Mitteilung der Staatsanwaltschaft hieß es, es erscheine als hinreichend wahrscheinlich, dass der damalige niedersächsische Ministerpräsident Wulff damit motiviert werden sollte, für ein Filmprojekt Groenewolds bei Siemens um Geld zu werben.

Am Dienstag hatten Wulff und Groenewold ein Angebot der Staatsanwalt zur Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflagen abgelehnt. Nun muss das Landgericht Hannover entscheiden, ob die Anklagen zugelassen werden und es zum Prozess kommt. Diese Entscheidung könnte Monate dauern. Der Vorgang ist einmalig: Noch nie zuvor wurde ein ehemaliger Bundespräsident von der Justiz angeklagt.“

Alles andere als die Anklageerhebung hätte mich überrascht. Nun also: Auf in die Hauptverhandlung, wenn das LG eröffnet. Warum das allerdings „Monate dauern“ soll, erschließt sich mir nicht. Die Sache ist im Zweifel ausgeschrieben.

Terminsverlegung a la LG Hannover

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Häufig muss gerade im Bußgeldverfahren um eine Terminsverlegung (heftig) gekämpft werden. Wird sie dann vom AG ablehnt, ist die Frage streitig, ob der Betroffene/Angeklagte dagegen ein Rechtsmittel einlegen kann. Das wird z.T. in der Rechtsprechung vollständig verneint, z.T. wird die Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Bislang ist das LG Hannover Verfechter der vollständigen Ablehnung gewesen. Aber es ist/war nicht gegen bessere Einsicht gefeit, sondern hat seine bsiherige Rechtsprechung aufgegeben. Nun geht es – ebenso wie die wohl überwiegenden Auffassung – davon aus, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung, einen festgesetzten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, ausnahmsweise zulässig, wenn die Ablehnung in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung offensichtlich ist (vgl. LG Hannover, Beschl. v. 30.11.2012 – 48 Qs 162/12).

Und das LG setzt gleich noch einen drauf, wenn es dem Amtsrichter einen deutlichen Hinweis gibt, wie er mit der Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages umgehen muss: Das AG muss sich in seiner Entscheidung über die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags mit den Belangen des Angeklagten/Betroffenen einerseits und dem eigenen Interesse an der Aufrechterhaltung des Hauptverhandlungstermins andererseits beschäftigen und dies in seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen müssen.

Und, und auch insoweit zutreffend:

Die ablehnende Entscheidung gemäß § 73 Ordnungswidrigkeitengesetz ist selbständig nicht anfechtbar (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Aufl., § 73 Rn. 16). Die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgrund der Verfahrensrüge überprüfbar, nicht aber im Rahmen eines der erstinstanzlichen Entscheidung vorausgehenden Beschwerdeverfahrens.“