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Wenn der SV den Auslagenvorschuss überschreitet, oder: Kürzung der Vergütung?

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Wer kennt die Problematik nicht? Ein Sachverständiger soll beauftragt werden. Es wird ein Vorschuss angefordert, der reicht aber nicht. Es kommt zu Erhöhungen. Der Sachverständige arbeitet weiter, obwohl der Auslagenvorschuss immer noch nicht reicht, wie er zwischendurch festellt. Und dann stellt sich bei der Abrechnung der Vergütung des Sachverständigen die Frage: Kann die Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 5 JVEG gekürzt werden.

Zu der Frage verhält sich der LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13. 06..2019 – 2-13 T 48/19. Das meint – hier der Leitsatz der Entscheidung:

„Die Sachverständigenvergütung kann jedenfalls dann nicht nach § 8a Abs. 5 JVEG wegen des Unterlassens der Anzeige des Überschreitens des Auslagenvorschusses gekürzt werden, wenn die Parteien mit den erhöhten Kosten des Gutachtens einverstanden sind, die nachträglich eingeforderten Vorschüsse zahlen und weitere kostenauslösende Maßnahmen durch den tzbedeutung zu (§ 4 Abs. 5 JVEG).“

Mit 1,09 Promille besoffen gefahren – 75 % der Kaskoversicherung weg

© ExQuisine - Fotolia.com

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Die Klägerin fährt alkoholisiert mit ihrem Pkw und verursachte einen Verkehrsunfall dadurch, dass sie in einem Baustellenbereich von der Fahrbahn ab kommt. Die BAK der Klägerin beträgt 1,09 Promille. Das OLG Karlsruhe sagt im OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.04.2014 – 9 U 135/13: Grob fahrlässig, was dazu führt, dass der Kaskoversicherer zu einer Leistungskürzung von 75 % berechtigt ist:

„Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsfall alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführt hat, führt nicht dazu, dass ihr Anspruch gegen die Beklagte vollständig entfällt. Unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (§ 81 Abs. 2 VVG) ist vielmehr eine Kürzung auf 25 % vorzunehmen. Daraus ergibt sich der Anspruch in Höhe von 1.780,00 €.
 
a) Bei der Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dies gilt grundsätzlich auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit (vgl. BGH, NJW 2011, 3299). In der Praxis spielt dabei allerdings die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei einem höheren BAK-Wert in der Regel von einem entsprechend höheren Verschulden auszugehen ist. In der gerichtlichen Praxis wird bei einem BAK-Wert oberhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille im Rahmen von § 81 Abs. 2 VVG vielfach eine Kürzung der Leistung auf Null vorgenommen, während BAK-Werte unterhalb von 1,1 Promille zumeist nicht zu einem gänzlichen Entfallen der Leistung führen (vgl. hierzu die Rechtsprechungsbeispiele bei Böhm/Nugel, MDR 2013, 1328).
 
b) Im vorliegenden Fall hält der Senat eine Kürzung auf ¼ für angemessen. Dabei ist berücksichtigt, dass der BAK-Wert zum Unfallzeitpunkt nahe an der absoluten Grenze von 1,1 Promille lag, diesen Wert jedoch nicht ganz erreichte. Ausfallerscheinungen, welche die Klägerin zusätzlich vor Fahrtantritt hätten vom Fahren abhalten müssen, waren nicht erkennbar. Die Klägerin hat erstinstanzlich vor dem Landgericht einerseits eingeräumt, sie habe ein „schlechtes Gewissen“ wegen des Alkohols gehabt, als sie sich zur Fahrt entschloss. Andererseits kann der Senat unter den gegebenen Umständen jedoch nicht feststellen, dass sich das Verschulden der Klägerin im Grenzbereich zu einem Eventualvorsatz befunden hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Böhm/Nugel a. a. O.).“