Heute gibt es dann drei Fahrverbots-Entscheidungen bzs. Entscheidungen, die mit dem Fahrverbot nach § 25 StVg zu tun haben. Den Anfang mache ich mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 09.11.2017 – 3 Ss OWi 1556/17. Und wie (fast) immer beim OLG Bamberg reichen die (amtlichen) Leitsätze, um zu wissen, um was es in dem Beschluss geht.
Es geht im Wesentlichen um Folgendes: Einmal um die Frage, ob eine Ausnahme vom Fahrverbot für „Krankenkraftwagen“ möglich/zulässig ist und, wie damit umzugehen ist, dass das AG dem Betroffenen die Einspruchseinlegung vorhält und deshalb nicht vom Fahrverbot absieht. Das zu das OLG:
- „Der Umstand, dass ein Betroffener von ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten (hier: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) Gebrauch gemacht hat, darf bei der Frage, ob im Einzelfall ein Absehen vom Fahrverbot oder eine sonstige Fahrverbotsprivilegierung in Betracht kommt, nicht zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden.
- Die Versagung einer Fahrverbotsprivilegierung mit der Begründung, der Betroffene habe mit Blick auf den Antritt eines Arbeitsverhältnisses einen Härtefall aufgrund einer durch das Fahrverbot konkret drohenden Kündigung durch Hinnahme des Bußgeldbescheids und die hierdurch mögliche Verbüßung des Fahrverbots noch vor Antritt der Tätigkeit verhindern können, stellt eine im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ermessensfehlerhafte Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betroffenen dar.
- ‚Krankenkraftwagen‘ können aufgrund ihrer über den bloßen Verwendungszweck und ihre Ausrüstung hinausgehende bauartbedingten Abgrenzbarkeit von anderen Fahrzeugen derselben Fahrzeugart oder -klasse als Kraftfahrzeuge „einer bestimmten Art“ gemäß § 25 I 1 StVG vom bußgeldrechtlichen Fahrverbot ausgenommen werden (u.a. Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 21.06.1989 – 2 Ob OWi 167/89 = ZfS 1989, 359 = NJW 1989, 2959 = DAR 1989, 428 = VRS 77 [1989], 456 = VM 1990, Nr.14 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.09.2007 – 2 Ss [OWi] 118/07 = NZV 2008, 104 = DAR 2008, 154 = VRS 113 [2007], 442 = VM 2008, Nr. 23 = OLGSt StVG § 25 Nr. 38).“