Heute ist „Gebührenfreitag“. Und an dem stelle ich dann zunächst den BGH, Beschl. v. 06.08.2019 – 1 ARs 4/19 vor. Wenn man schon mal eine BGH-Entscheidung zu Kosten oder Gebühren hat, dann soll sie auch schnell hier vorgestellt werden.
Im Beschluss hat der BGH über die Erinnerungen von mehreren Nebenklägern gegen den Ansatz von Gerichtskosten entschieden.
Der BGH hatte die Revisionen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gegen ein Urteil des gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und den NebenklägerInnen die Kosten ihrer Rechtsmittel auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnungen gegen diese jeweils eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 140 € angesetzt worden. Hiergegen wenden die sich und machen im Wesentlichen gleichlautend geltend, dass den Nebenklägerinnen und Nebenklägern jeweils ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, sich diese Beiordnung auch auf das Revisionsverfahren beziehe und somit allein die Staatskasse das Kostenrisiko trage. Sie verweisen zudem auf das große Leid durch das Geschehen, welches mit dem angefochtenen Urteil abgeurteilt worden ist.
Der BGH entscheidet durch den Senat. Der hat die Erinnerungen als unbegründet verworfen:
„1. Für die Entscheidung über die Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat zuständig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Die zulässigen, insbesondere statthaften Erinnerungen erweisen sich als unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend.
a) Die Kosten sind zu Recht bei dem Bundesgerichtshof angesetzt worden, § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG.
b) Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Diese bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Gemäß Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den hier einschlägigen Tatbestand der Verwerfung der Revision des Nebenklägers durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO 140 €.
c) Zu Recht ist auch für jeden der Beschwerdeführer diese Gebühr angesetzt worden. Gemäß der amtlichen Vorbemerkung 3.5 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird sie nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind. Auf diese Kostentragungspflicht hat der Senat durch seinen Verwerfungsbeschluss für jeden Beschwerdeführer aufgrund gesetzlicher Kostenfolge gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO erkannt. Mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel sind kostenrechtlich voneinander zu trennen (3 StR 55/63 Rn. 3, , Urteil vom 28. Januar 1964 – BGHSt 19, 226, 228; Gieg in KK, StPO, 8. Aufl., § 473 Rn. 13; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 91). Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat; bleiben mehrere Rechtsmittel ohne Erfolg, trägt jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels (1 StR 408/12 Rn. 17). , Beschluss vom 7. Februar 2013 –
d) Von dieser Kostenfolge war auch nicht wegen der erfolgten Beistandsbestellung gemäß § 395 Abs. 1 i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO abzusehen.
Zwar trifft es zu, dass sich die Beistandsbestellung auch auf das Revisionsverfahren erstreckt (4 StR 24/00 Rn. 2). Davon nicht erfasst ist allerdings das Risiko, im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Gerichtskosten zu tragen (Weiner in BeckOK StPO, 34. Ed. 1. Juli 2019, § 397a Rn. 32). Insoweit ist es auch Nebenklägern, zumal wenn sie anwaltlichen Beistand haben, zuzumuten, das Risiko einer Rechtsmitteleinlegung selbst einzuschätzen und gegebenenfalls zu tragen. , Beschluss vom 30. Mai 2000 –
3. Besonderen Härten kann durch eine Kostenniederschlagung begegnet werden.