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Scan und/oder Ausdruck – was wird bezahlt?; oder: Reihenfolge wichtig?

© fotomek - Fotolia.com

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Nach den Änderungen der Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG haben wir ein neues „Schlachtfeld“ im RVG: Nämlich die Frage, ob und wann Scans und/oder Ausdrucke bezahlt werden. Vor einigen Tagen hat der Kollege Hoenig über dieses Problem und seine Probleme mit der Kostenbeamtin berichtet (vgl. hier: Kopien ausschliesslich in Papierform notwendig). Der Kollege Hoenig war noch nicht weiter als bis zur Kostenbeamtin gekommen.

Ich habe inzwischen von einem Kollegen, der schon ein Stück weiter ist :-), den LG Berlin, Beschl. v. 23.07.2015 – (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) – übersandt bekommen. Da ging es auch um die Kopiekosten. Die sind nicht gewährt worden:

„Die Verwendung des Begriffs „Kopie“ anstelle von „Ablichtung“ erfolgte durch den Gesetzgeber bewusst, um Missverständnisse bei der Erstellung von Scans zu vermeiden. Ein Scan fällt nicht unter „Kopie“ im kostenrechtlichen Sinne.

Der Verteidiger hat ein Wahlrecht. Er kann entweder den Akteninhalt für sich in Papierform erstellen oder ein elektronisches Dokument davon (Scan). Beides ist nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten, nicht nach der subjektiven Ansicht des Rechtsanwalts, zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht erforderlich.

Da der Verteidiger die Akten zuerst gescannt und dann ausgedruckt hat, sind Ausdrucke nicht erstattungsfähig. Vielmehr dienen diese Ausdrucke lediglich der Arbeitserleichterung für den Verteidiger. Es handelt sich daher um allgemeine Geschäftskosten, die mit den Grund- und Verfahrensgebühren abgegolten werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. 11. 2014 — 4c Ws 18/14).“

Ob der Verweis auf OLG München richtig ist, lassen wir mal dahingestellt, die Entscheidung ist zudem in meinen Augen zweifelhaft. Aber irgendwie schon komisch. Wenn erst gescannt und dann ausgedruckt wird, wird nicht erstattet. Aber wenn die Akte ausgedruckt und dann gescannt wird, wird erstattet. Und dass alles nur, weil der Gesetzgeber in seiner unerforschlichen Weisheit durch das 2. KostRMoG eine Änderung vorgenommen hat, um Scans nicht mehr bezahlen zu müssen (obwohl heute vielfach nur noch gescannt wird) und die h.M. das bis dahin anders gesehen hat. Man kann nur hoffen, dass der Gesetzgeber das bald wieder ändert.

Und: Man kann dann nur auf das KG hoffen. Von dem werden wir dann bald was hören. Denn der Kollege hat gegen den LG Berlin Beschluss Rechtsmittel eingelegt. Das KG darf dann entscheiden.

Aus dem Rechtspflegerforum: „Kopiekosten per Fax nachgewiesen“ – geht das?

Ich stöbere ja immer auch mal im Rechtspflegerforum – natürlich unter Klarnamen, denn was habe ich zu bzw. warum soll ich mich verbergen? Dabei geht es mir um die häufig interessanten RVG-Fragen, die die Rechtspfleger und sonstigen Nutzer diskutieren und darum, ob man die mit unserem RVG-Kommentar beantworten kann. Wenn nicht, dann muss und wird an der Stelle „nachgearbeitet“.

Bei meinem Stöbern stoße ich auch immer wieder auf interessante Postings, die sich nicht unbedingt mit dem RVG befassen, aber ebenso interessante andere Gebiete/Fragen enthalten. So vor einiger Zeit auf das Posting, das überschrieben war:

„Kopiekosten per Fax nachgewiesen“ – das man m.E. aber auch mit „Retourkutsche“ oder „Wie man in den Wald hineinruft…“ hätte überschreiben können. In dem Posting berichtet der Fragesteller über Folgendes:

Das hatte ich auch noch nicht: Ich habe den Pflichtverteidiger gebeten, die geltend gemachten Kopiekosten nachzuweisen. Er hat mir darauf per Fax den Aktenauszug geschickt (er möchte ihn nicht zurückgeschickt bekommen…). Es sind also nicht nur die Kopiekosten auf seiner Seite entstanden, sondern auch die Kosten bei uns durch den Ausdruck des Faxes. Habt Ihr so etwas schon mal gehabt? Habt Ihr ihm die notwendigen Kopiekosten gezahlt? Was ist mit den Faxkosten?“

Und darauf hat es dann reichlich  Antworten gegeben, die mich, das räume ich ein, überrascht haben.

Ein die Antworten dann hier als Zitat:

1. „Was ist mit den Faxkosten?
Nichts. Ich sehe hier keinen Auslagentatbestand, insbesondere nicht Ziff. 9000 GKG-KV. Es waren keine Mehrfertigungen zu erstellen, sondern es handelte sich um ein nur an das Gericht gerichtete Schreiben. „

2.„Wie viel Seiten waren es denn?“

3.„Sehe hier dann nur die Möglichkeit die Kopierkosten entsprechend der Notwendigkeit festzusetzen. Hinsichtlich der vom RA verursachten Kosten für das Fax sehe ebenfalls keine Handhabe diese dem RA in Rechnung zu stellen, auch wenn dieses Verhalten aus meiner Sicht nicht so dolle ist.“

4.“…Ich sehe hier keinen Auslagentatbestand, insbesondere nicht Ziff. 9000 GKG-KV. Es waren keine Mehrfertigungen zu erstellen, sondern es handelte sich um ein nur an das Gericht gerichtete Schreiben„…
Jepp. Der RA wurde aufgefordert, die Kopierkosten nachzuweisen – und das hat er getan.“

5.„Ich meine, bei einem 20-Seiten-Fax müssen wir nicht drüber reden (dann allerdings frage ich mich, warum man bei 20 Aktenkopien einen Nachweis anfordert). Angenommen, der hat jetzt 1000 Seiten Akte gefaxt und dafür das Gerichtsfaxgerät 6 Stunden blockiert (+Papier und Toner alle), würde ich schon über eine Reaktion nachdenken. Daher meine Frage in post #2.

Anmerkung: Wo liegt dann eine Anspruchsgrundlage?

6.„Festsetzen und mal mit den Strafrichtern reden. Ein solches Verhalten ist sicherlich einer Karriere als Pflichtverteidiger nicht förderlich. „

7.„Da sieht man mal, welche Blüten das treiben kann. Vielleicht hilft der Fall mal drüber nachzudenken, wie kleinlich man mit Kopierauslagen umgehen sollte.

8.„Darüber hinaus wäre es praxisgerechter, die Ansprüche an die Beweisführung der behaupteten Kopiekosten auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Bei extremen Forderungen (kurzer Prozessverlauf, 20 Seiten Gerichtsakte und Abrechnung von 150 Seiten Kopiekosten) würde mir eine plausible Erklärung des Anwalts reichen. Bei 29 Seiten würde ich nicht einmal nachfragen.“

9. „Ich sehe das beim Verteidiger nämlich auch als klaren Fall von Kragen geplatzt, weil zum zigsten Mal an 3 Kopien gezweifelt.

10. „Und sollte mal wirklich einer 1.000 Kopien faxen, weil in einem Umfangsverfahren mit kiloweise Kopien wegen 3 angezweifelten der Nachweis verlangt wurde, würde ich ganz ehrlich nicht unbedingt aufgrund von Ressourcenverschwendung an einer weiteren Berücksichtigung des Verteidigers zweifeln (wie denn bitte eigentlich das, die Jungs werden ja nun mitnichten einfach mal so durchs Gericht zugeteilt – und die Verweigerung des die Beiordnung beantragenden Wahlverteidigers wegen vorhergehenden Ärgers mit Kopierkosten wäre ein trefflicher Revisionsgrund…), sondern auch mal den Sachbearbeiter bei Gericht fragen, inwieweit dieser Aufriss nun ihm zu verdanken ist. „

11. „Das hat der RA fein gemacht. Auf die Idee bin ich noch gar nicht gekommen, die Kopien per Fax nachzuweisen. Kann man ja auch an alle Fax Geräte im Gebäude schicken, falls bei einem der Toner oder das Papier ausgeht……………. „.

 12.„…Wahrscheinlich hätte ich in meiner Anfrage um Nachweisung der gefertigten Kopien durch Vorlage oder (!) Hergabe einer Kopieranweisung o. ä. gebeten.
Bei 29 per Fax nachgewiesenen Kopien würde ich nach Festsetzung lediglich mitteilen, dass der Nachweis der Kopien per Fax eher unüblich ist und ggfs. zukünftig telefonisch oder persönlich kurze Rücksprache erbeten wird. „

 Und ich hatte gepostet:

 „Nette Idee 🙂

Hallo, sind das nicht ein wenig die Geister, die man rief? Ich verstehe immer nicht, warum eigentlich nachgefragt und um die Kopiekosten häufig ein Theater gemacht wird. Betriebswirtschaftlich sinnvoll ist das alles nicht. Ich glaube auch nicht, dass es hilft, den Vordruck zu ändern und die Nachweisform vorzugeben. Ich sehe nämlich dafür im Moment keine Rechtsgrundlage. Oder übersehe ich was?“

Fazit: M.E. für den ein oder anderern Leser wahrscheinlich auch überraschend. Denn es geht in den Antworten nicht bzw. nicht vornehmlich um die Frage bzw. Konstruktionen, wie man denn nun dem Pflichtverteidiger die „Kosten des Ausdrucks des Faxs“ in Rechnung stellen könne, sondern sehr schnell darum, dass man vielleicht bei der Frage des Nachweises großzügiger sein solle. Und das ist doch etwas, über das Verteidiger immer wieder klagen.