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Unfallschadenregulierung, oder: Ersatzbeschaffung durch Leasing

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Und die zweite Entscheidung dann vom LG Saarbrücken. Das hat im LG Saarbrücken, Urt. v.  03.07.2020 – 13 S 45/20 – zur Ersatzbeschaffung im Rahmen der Unfallschadenregulierung Stellung genommen. Dabei geht es um fiktive und konkrete Schadensabrechnung.

Der Leitsatz:

„Der Geschädigte ist nicht auf eine bestimmte Rechtsform der Ersatzbeschaffung, typischerweise den Kauf, beschränkt. Least er ein Ersatzfahrzeug, kann er die Leasingsonderzahlung einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer bis zur Höhe des zur Wiederherstellung erforderlichen niedrigeren Bruttoreparaturaufwands im Wege der konkreten Schadensabrechnung ersetzt verlangen.“

Das LG hat die Revisoin zugelassen:

„Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob in Fällen, in denen der Geschädigte neben dem Betrag sachverständig ermittelter Reparaturkosten die bei einer tatsächlich vorgenommenen, kostenintensiveren Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer in der Höhe ersetzt verlangt, wie sie bei Durchführung der kostengünstigeren Wiederherstellung im Wege der Reparatur angefallen wäre, eine unzulässige Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung vorliegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließend entschieden (bejahend: BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08; a.A. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11). Ebenso wenig ist bislang abschließend entschieden, ob die Anschaffung eines Fahrzeugs im Wege des Leasings eine zum Ersatz berechtigende Form der Ersatzbeschaffung darstellt. Es ist zu erwarten, dass beide Fragestellungen in einer Vielzahl weiterer Fälle auftreten werden. Eine grundsätzliche Klärung erscheint deshalb, auch im Hinblick auf die Bedeutung dieses Problemkreises für den Rechtsverkehr, geboten.“

Konkrete Schadensabrechnung, oder: Muss ein Behindertenrabatt berücksichtigt werden?

Im „Kessel Buntes“ dann heuet zweimal der BGH.

Zunächst eine Fortsetzung. Und zwar. Ich hatte im vorigen Jahr über das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2019 – 29 U 203/18  – berichtet (vgl. hier:  Unfallschadenregulierung, oder: Was machen wir mit einem Behindertenrabatt bei der Ersatzbeschaffung?“ 

Das Posting hatte ich geschlossen mit: „Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Vielleicht hören wir ja etwas vom BGH.“ Nun, inzwischen kann man sagen: Ja, wir haben etwas gehört. Der BGH hat nämlich im BGH, Urt. v. 14.07.2020 -VI ZR 268/19 – über die Revision gegen das OLG-Urteil entschieden. Er sieht es wie das OLG. Daher gibt es hier nur den Leitsatz, der lautet:

„Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält (Fortführung von BGH NJW 2012, 50 Rn. 9 f.).“