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Da scheint ggf. die nächste Rechtsfrage auf dem Weg zum Großen Senat für Strafsachen zu sein. Dieses Mal ist es aber nicht der 2. Strafsenat, der die Problematik auf den Tisch gebracht hat, sondern es war der 3. Strafsenat, der im BGH, Beschl. v. 29.10.2015 – 3 StR 342/15 – eine Anfrage gestartet hatte betreffend die Strafzumessung bei Kindesmissbrauch. Hintergrund:
„Der 3. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen des LG kam es zwischen 1990 und 1994 zu sexuellen Missbrauchstaten des Angeklagten zu Lasten seiner im März 1985 geborenen Tochter. Während der Taten erklärte er seiner Tochter, dies gehöre dazu und eine gute Tochter mache das so. Er schärfte ihr auch ein, sie dürfe niemandem von den Geschehnissen berichten, da ihm sonst Gefängnis drohe. Der 3. Strafsenat möchte das Urteil im gesamten Strafausspruch aufheben. Anlass hierzu gibt ihm die Wertung des Landgerichts, wonach zwar zugunsten des Angeklagten spreche, dass die Taten inzwischen sehr lange zurück lägen, dieser Umstand jedoch nicht in gleicher Weise wie bei anderen Straftaten berücksichtigt werden könne, da der sexuelle Kindesmissbrauch im familiären Umfeld geschehen und die späte Anzeige der Tat hierdurch mitbedingt gewesen sei, so dass die gesetzgeberische Wertung des § 78b StGB tangiert werde. Der anfragende Senat sieht hierin eine sachlich nicht gerechtfertigte Vermischung von
Gesichtspunkten der Strafzumessung mit solchen der Verjährung. Er beabsichtigt daher zu entscheiden:
„Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten.“
Hieran sieht er sich jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung des 1. Strafsenats (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 1 StR 7/06) gehindert.“
Der 1. Strafsenat hat nun im BGH, Beschl. v. 10.05.2016 – 1 ARs 5/16 – geantwortet. Er hält an seiner Rechtsprechung grundsätzlich fest:
„Mit welchem Gewicht sich der Zeitablauf bei Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafmildernd auswirkt, kann nicht allgemein, sondern nur nach Lage des Einzelfalls beurteilt werden. Der Senat hält daran fest, dass das Tatgericht dabei die gesetzgeberische Wertung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB berücksichtigen darf.“
„Grundsätzlich“ und „Einzelfall“ und die weiteren lesenswerten Gründe sind vielleicht ein Ausweg oder eine Umleitung, um den Großen Senat für Strafsachen nicht anrufen zu müssen. Ich bin gespannt, was daraus wird. Zu tun hat der Große Senat ja an sich genug.