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Superbass – Own work
Bei meiner Recherche nach Entscheidungen zu Karneval – heute/jetzt startet die 5. Jahreszeit im Rheinland und die Entscheidung mit der Terminierung auf 11.11. am 11.11. ist schon oft gelaufen – bin ich auf das LG Ravensburg, Urt. v. 26.09.2013 – 4 O 47/13 – gestoßen, das sich mit „sozialadäquatem Verhalten“ am Rande eines Fasnachtsumzuges befasst. Nun, es geht nicht um die erlaubte bzw. unerlaubte/nicht angemessene Menge Alkohol, die ggf. jemand zu sich genommen hat, sondern um das Verhalten von jungen Leuten bei einer Tanzveranstaltung nach einem Fasnachtsumzug (ja, nicht ganz Karneval, aber immerhin 🙂 .
Folgender Sachverhalt:
„Am 28.1.2012 fand nachmittags in E (R) ein Fasnachtsumzug statt. Der Beklagte nahm hieran als Mitglied der Narrengruppe R, einer Unterabteilung des TSV A e.V., teil. Im Anschluss an den Umzug fand in der Turnhalle, immer noch im Rahmen der Fasnachtsveranstaltung, eine Party statt. Die damals 20 Jahre alte Klägerin kam mit ihrer jüngeren Schwester M, ihrem damaligen Freund P H und dem Bekannten St H gegen Ende des Umzugs nach E; die jungen Leute begaben sich dann direkt zum Bereich der Turnhalle.
Dort trafen sie auf den Beklagten, der zumindest P H bereits kannte. Während die jungen Leute beieinander standen, hob der Beklagte die Klägerin hoch und legte sie über seine Schulter, drehte sich mit ihr und setzte sie wieder ab. Er machte dies wenig später ein zweites Mal. Wie das Absetzen der Klägerin aussah und ob sie sich sogleich hierbei verletzte ist streitig. Jedenfalls lag die Klägerin dann auf dem Boden, musste von Mitarbeitern des Sanitätsdienstes versorgt und schließlich mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden.
Das LG lehnt eine Haftung des Beklagten, eines „überaus stämmigen jungen Mannes“ ab:
3. Dem Beklagten ist jedenfalls kein Verstoß gegen rechtlich vorgegebene Verhaltensmaßstäbe anzulasten.
a) Das Aufnehmen der Klägerin geschah im unmittelbaren Umfeld des Fasnachtstreibens in Form eines Umzuges mit anschließender Party in der Turnhalle; der Beklagte hatte bereits am Umzug teilgenommen, die Klägerin und ihre Begleiter kamen spätestens zur anschließenden Party. Angesichts dieser Rahmensituation, ergänzend aber auch mit Blick auf das Alter der Beteiligten, war das Verhalten des Beklagten sozialadäquat. Die Klägerin selbst macht nicht einmal geltend, dass sie bereits das erste Aufnehmen entschieden abgelehnt oder gar dem Beklagten danach deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er dies gefälligst zu unterlassen habe. Erst als er sie ein zweites Mal aufnahm, erklärte sie, er solle aufhören, was er dann auch gleich zum Anlass nahm, sie wieder abzusetzen. Dem Beklagten ist deshalb nicht vorzuwerfen, dass er die Klägerin überhaupt ein zweites Mal hochnahm.
Auch im Zusammenhang mit dem Absetzen der Klägerin ist dem Beklagten nichts vorzuwerfen. Es gibt – auch außerhalb des sozialen Nahbereichs – zahlreiche Situationen, in denen Menschen in unzweifelhaft sozialadäquater Weise im unmittelbaren Körperkontakt auf andere einwirken, beispielsweise bei Begrüßungs- oder Verabschiedungsritualen oder bei Sport und Tanz. Welche Sorgfaltsanforderungen hierbei zu beachten sind, richtet sich ganz nach der konkreten Situation und dem jeweiligen Gegenüber. Hier hatte es der Beklagte nicht mit einem kleinen Kind zu tun, einem Körperbehinderten oder einem gebrechlichen alten Menschen, sondern mit einer erwachsenen jungen Frau von zwar eher zierlicher Statur, aber ohne irgendwelche wahrnehmbare gesundheitliche Einschränkungen. Der Beklagte musste deshalb die Klägerin, als er sie nach dem spielerischen Hochnehmen wieder absetzen wollte, nicht wie ein rohes Ei oder eine Porzellanvase behandeln und denkbar behutsam auf dem Boden absetzen. Er durfte sie ohne weiteres in aufrechter Haltung bei einem nur noch relativ geringen Abstand der Füße zum Boden aus seinen Händen hinabgleiten lassen; denn er musste dabei nicht damit rechnen, dass die Beklagte sich beim Auftreffen auf den Boden verletzen würde.
b) Eine Haftung des Beklagten ist daher nicht gegeben.
Nimmt man eine erfolgsbezogene Rechtswidrigkeitsprüfung vor, ist zwar die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten durch die hierbei (mit)herbeigeführte Rechtsgutsverletzung indiziert; da dem Beklagten aber nicht anzulasten ist, dass er die gebotene Sorgfalt verletzt habe, fehlt es dann am Verschulden. Bei einer verhaltensbezogenen Beurteilung der Rechtswidrigkeit dagegen ist trotz der bewirkten Verletzung bereits die Rechtswidrigkeit zu verneinen, nachdem der Beklagte in sozialadäquater Weise und unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt agiert hat. Weiterer Ausführungen zu diesem rechtsdogmatischen Theorienstreit bedarf es – zumal Fragen der Notwehr oder von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen nicht aufgeworfen sind – nicht (vgl. näher Palandt-Sprau a.a.O. § 823 Rn. 24 mit zahlr. Nachw.).„
Also: Alaaf, Helau und was man sonst so sagt/ruft.