Am 15.03.2010 ist das Bremische Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft vom 02.03.2010 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.GBl. S. 191) verkündet worden. Es ist gemäß seinem § 99 am Tag nach der Verkündung, also am 16.03.2010, in Kraft getreten. In der dazu ergangenen PM des Bremer Senators für Justiz und Verfassung vom 26.02.2010 heißt es:
„Das Bremische Untersuchungshaftvollzugsgesetz setzt die Anforderungen an einen zeitgemäßen, humanen und an der Unschuldsvermutung orientierten Untersuchungshaftvollzug um. Es legt bewusst kein Ziel des Untersuchungshaftvollzugs fest, sondern bestimmt dessen Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten.
Kernpunkte dieses Gesetzes sind:
- die Verlagerung der bisherigen Zuständigkeit des Gerichts auf die Vollzugsanstalt als sachnähere Behörde, soweit es um vollzugliche Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt geht.
- die Einzelunterbringung der Untersuchungsgefangenen während der Ruhezeit,
- die sinnvolle Haftgestaltung – Angebot, schulische und beruflichte Kenntnisse zu erwerben oder zu erwerben
- die Anpassung der Arbeitsentlohnung von Untersuchungsgefangenen an die der Strafgefangenen,
- die Einführung eines Taschengeldanspruchs für bedürftige Untersuchungsgefangene,
- die Ausdehnung der Besuchszeiten zur Aufrechthaltung der sozialen, insbesondere der familiären Kontakte,
- die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft an jugendlichen Strafgefangenen.
Zusätzliche Besuchszeiten für Besuche von Kindern unter 14 Jahren
Da die plötzliche Inhaftierung von Elternteilen besonders für Kinder belastend ist, sieht das Bremer Untersuchungshaftvollzugsgesetz in Abweichung von den Regelungen anderer Länder in seinem § 33 Absatz 1 BremUVollzG zusätzliche Besuchszeiten für Besuche von Kindern unter 14 Jahren bis zu vier Stunden vor. Daneben wird als Ergebnis einer Expertenanhörung im Rechtsausschuss der Bremischen Bürgerschaft die Bedeutung der Verhütung von Selbsttötungen im Untersuchungshaftvollzug ausdrücklich im Gesetz erwähnt (§ 49 BremUVollzG). Damit wird der bestehenden Praxis in der Justizvollzugsanstalt Bremen Rechnung getragen.“