Und dann habe ich noch eine AG-Entscheidung, nämlich den AG Landstuhl, Urt v. 13.03.2017 – 2 OWi 4286 Js 809/17 – betreffend eine Drogenfahrt anch § 24a Abs .2 OWiG. Das AG hat den Betroffenen wegen Vorsatz verurteilt. Angetreoffen wurde der Betroffen am 16.07.2016 um 00:50 Uhr. In einer um 02:28 Uhr entnommenen Blutprobe wurde THC in einer Höhe von 10 ng/ml nachgewiesen, wobei die THC-Carbonsäure mit 45 ng/ml gemessen wurde. Zum Vorsatz führt das AG aus:
„Nachdem der Betroffene vor der Hauptverhandlung die vorsätzliche Begehensweise, die bereits im Bußgeldbescheid vorgeworfen wurde, bestritten hat, hat das Gericht in der Hauptverhandlung noch eine ergänzende mündliche Erläuterung des Gutachtens durch die Sachverständige Dr. pp.. in Auftrag gegeben. Diese erläuterte, dass – nachdem allgemeines und konkretes Konsumverhalten des Betroffenen nicht bekannt sind – die gemessenen Werte auf die wahrscheinlichste und auch im Gutachten festgehaltene Interpretation hinauslaufen, nämlich einen zeitlich engfristigen Konsum von Cannabisprodukten, d.h. ca. ein bis zwei Stunden vor der Blutabnahme. Weder seien der genaue Zeitpunkt noch die Menge dogmatisch bestimmbar. Die gemessenen Werte enthielten zudem keinen Hinweis auf regelmäßigen Konsum. Bei solchem Konsum würden die Werte der THC-Carbonsäure über die Zeit akkumuliert werden und wären mit dem hier gemessenen Wert nicht vereinbar. Vielmehr spreche die höchste Wahrscheinlichkeit für eine bewusste, aktive Aufnahme von Cannabisprodukten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Autofahrt. Andere Konstellationen könnten aus medizinischer Sicht zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht als wahrscheinlich bewertet werden. Bei regelmäßigem Konsum und hohen Dosen wäre zudem ein niedrigerer THC-Wert zu erwarten gewesen. Das Gericht hat sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung angeschlossen, nachdem das bereits verlesene schriftliche Gutachten bereits die wesentlichen Informationen enthalten hatte.
Ergebnis: Geldbuße ist nach § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt worden. Teurer Joint.