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Hobelspäne als Streumittel? Das geht nicht…..

© Jan Jansen - Fotolia.com

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Ganz gut zur „Wintersaison“ passt das OLG Hamm, Urt. v. 24.11.2014 – 6 U 92/12 -, das sich mit der Räum- und Streupflicht befasst. Ein Räum- und Streupflichtiger hatte auf dem Gehsteig entlang seines Grundstücks nur mit Hobelspänen gestreut. Dort ist dann die Klägerin gestürzt und hat Schadensersatz geltend gemacht. Das OLG hat die Haftung des Räum- und Streupflichtigen dem Grunde nach anerkannt:

„Bei den Hobelspänen, die die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) flächendeckend auf dem Gehweg ausgestreut hatten, handelte es sich nicht um ein Streumittel mit der erforderlichen abstumpfenden Wirkung. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts konnte der Entscheidung des Senats nicht gemäß § 529 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn im angefochtenen Urteil ist schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die die Eignung von Hobelspänen als Streumittel betreffende eigene Sachkunde des Landgerichts beruht. Der Senat hat daher das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 10.06.2013 eingeholt, das dieser am 24.10.2013 vor dem Senat mündlich erläutert und ergänzt hat. Dieses Gutachten hat ergeben, dass jedenfalls Hobelspäne von der Art, wie sie die Klägerin kurz nach dem Unfall sichergestellt hat und die auch dem Material entsprechen, das die Beklagten dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt haben, keine abstumpfende Wirkung entfaltet haben. Derartige Hobelspäne saugen sich mit Feuchtigkeit voll, so dass sie zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt werden.“

Allerdings: Einen Teil ihres Schadens muss die Klägerin über § 254 BGB selbst tragen. Und den Anteil beziffert das OLG auf 50 %.

„Auf Seiten der Beklagten kann ein über leichte Fahrlässigkeit hinaus gesteigertes Verschulden nicht angenommen werden, zumal die Beklagten mit ihrer Vorstellung von der Eignung der Hobelspäne als Streumittel nicht völlig allein stehen. Aber auch der Klägerin kann nur ein leichter Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt nachgewiesen werden. Vom Parkplatz bis zum Bestattungsunternehmen musste sie nur 40 m weit gehen und durfte bei Antritt ihres Weges grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Anlieger des Q-Weges ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen waren. Allerdings hatte sie schon auf dem Weg zum Unternehmen L4 erkannt, dass alles vereist war, und hatte daher den Bürgersteig gemieden. Sie war über die ihrer Darstellung nach „freigeregneten“ Spuren auf der Fahrbahn gegangen. Auf dem Rückweg war sie kurz vor ihrem Unfall nur wegen eines Pkw von der Fahrbahn auf den Gehweg gewechselt. Zu ihrem Eigenschutz wäre es geboten gewesen, die Vorbeifahrt des Pkw am Rande der Fahrbahn abzuwarten und den Weg dann auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn fortzusetzen.“