Der BGH, Beschl. v. 07.02.2017 – 5 ARs 47/16 -, der immer noch in meinem Blogordner hing, erinnert mich an eine Anfrage des 2. Strafsenats, die immer noch offen ist. Nun „offen“ nur insoweit, als man gespannt sein darf, wie der 2. Strafsenat mit der Anfrage nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden damit umgehen wird. Es ist die vom 2. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 StR 335/15 – aufgeworfene Frage nach der Strafbarkeit der Nötigung/Erpressung zur Herausgabe von BtM, die der 2. Strafsenat verneinen will (vgl. Schon wieder: Anfragebeschluss des 2. Ss des BGH – Nötigung zur Herausgabe von BtM).
Na ja, ob er die nun wirklich verneinen will, ist die nächste Frage. Denn im BGH, Beschl. v. 22.09.2016 – 2 StR 27/16 (vgl. dazu Was stört mich mein Geschwätz von gestern, oder: Knatsch im 2. Strafsenat?) hat ein anders besetzter Spruchkörper des 2. Strafsenats das anders gesehen. Das hatte dann den 1. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 21.02.2017 – 1 ARs 16/16 – dazu veranlasst, die Vorlage des 2. Strafsenats als unzulässig anzusehen. Begründung in Kurzfassung: Ist ein BGH-Senat überbesetzt und bestehen deswegen mehrere Sitzgruppen, kann er nach außen nur eine einheitliche Rechtsprechung verfolgen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVGkann nur der Senat als solcher bei anderen Senaten anfragen, nicht einzelne Sitzgruppen eines Senats. Durch die Anfrage kommt es für den anfragenden Senat zur Bindung an die „Anfragefrage“, nicht aber für die anderen Senate. Durch eine zeitlich nach dem Anfragebeschluss auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung gefasste Entscheidung wird allerdings die Anfrage für den anfragenden Senat hinfällig und damit unzulässig, weil der Senat mit seiner nachfolgenden Entscheidung gezeigt hat, dass er an seiner Anfrage nicht mehr festhält.
Die Verfahrensfrage steht dann also jetzt im Raum.
Und die materielle Frage natürlich auch noch. Da haben aber inzwischen alle anderen Senate mitgeteilt, dass sie an der alten Rechtsprechung festhalten:, und zwar
- BGH, Beschl. v. 10.11.2016 – 4 ARs 17/16
- BGH, Beschl. v. 15.11.2016 – 3 ARs 16/16
- BGH, Beschl. v. 21.02.2017 – 1 ARs 16/16
- und eben BGH, Beschl. v. 07.02.2017 – 5 ARs 47/16 .
Und damit ist der Ball nun wieder ganz tief im Spielfeld des 2. Strafsenats, ob schon im Tor wird man sehen. Jedenfalls darf man gespannt sein, wie der 2. Strafsenat mit seiner „Anfrage“ umgeht, ob er sie weiterverfolgt, also dem 1. Strafsenat widerspricht und die Frage vom Großen Senat für Strafsachen entscheiden lässt, oder ob er „die Segel streicht“ und von einer Vorlage an den Großen Senat absieht und sagt: Die anderen haben uns – nun alle – überzeugt, dass die Änderung der Rechtsprechung wenig Sinn macht.
Es bleibt spannend, vor allem eben wegen des Wechsels in der Besetzung bzw. des Ausscheidens des Vorsitzenden. In der materiellen Frage dürfte das Ergebnis, das zu erwarten ist, allerdings klar sein. Oder? Und natürlich: Viel Spaß bei der Beratung 🙂 .