Der (verkehrsrechtliche) Halterbegriff spielt in der Praxis eine große Rolle, ich erinnere nur an § 25a StVG. Daher beschäftigen die Fragen auch immer wieder die Rechtsprechung. So vor kurzem den BayVGH im BayVGH, Beschl. v. 12.09.2018 – 11 C 17.1659.
Es geht um einen Verwaltungsrechtsstreit, in dem es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage gegangen ist, mit der sich der Antragsteller gegen die Untersagung des Betriebs des von ihm bewohnten Fahrzeugs, einem Lkw, wegen fehlender Hauptuntersuchung, wenden wollte. Die Frage war: Wer ist Halter dieses Lkw? Ist es der Antragsteller, der zwar nicht Eigentümer des Lkw ist, der das Fahrzeug aber seit Jahren als Wohnung nutzt? Der BayVGH hat die Haltereigenschaft des Antragstellsers bejaht:
„….. Nachdem für den auf öffentlichem Grund abgestellten Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen pp. seit April 2014 keine Hauptuntersuchung nachgewiesen und eine polizeiliche Aufforderung, dies nachzuholen, erfolglos geblieben war, gab das Landratsamt Augsburg dem Sohn des Antragstellers als zulassungsrechtlichem Fahrzeughalter und dem Antragsteller als tatsächlichem Fahrzeughalter mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 gestützt auf § 29 Abs. 7 StVZO, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 FZV auf, bis spätestens 17. November 2016 der Zulassungsstelle eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen oder ersatzweise das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Widrigenfalls wurde der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr ab dem 18. November 2016 untersagt. Für beide Verfügungen wurde der Sofortvollzug angeordnet. Außerdem wurden die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und die polizeiliche Einziehung des Fahrzeugscheins im Wege der Ersatzvornahme gemäß Art. 29, 32, 36 VwZVG angedroht.
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im erstinstanzlichen Beschluss dargelegten Gründen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Daher kommt es auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers nicht an. Auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2, 5 ZPO scheidet aus (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2015 – 9 ZB 15.793 – juris Rn. 6).
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Das Landratsamt hat auch zu Recht den Betrieb des Fahrzeugs untersagt (Nummer 2 des Bescheids). Wie der Antragsteller selbst einräumt, ist er als Fahrzeughalter der richtige Adressat des Bescheids. Halter ist ungeachtet des Eigentums am Fahrzeug oder der Eintragung im Fahrzeugbrief, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 7 StVG Rn. 14). Davon ist auszugehen, da der Antragsteller das Fahrzeug seit Jahren als Wohnung nutzt und damit die ständige tatsächliche Verfügungsmacht hierüber ausübt. Nachdem die Prüfplakette an dem Fahrzeug unstreitig die letzte Hauptuntersuchung für das Frühjahr 2014 bescheinigt, steht fest, dass der Antragsteller seinen zulassungsrechtlichen Verpflichtungen, als Halter eines zulassungspflichtigen (§ 3 Abs. 1 FZV) Fahrzeugs dieses fristgerecht und auf eigene Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII i.V.m. der Anlage VIII a untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO) und dies durch eine Prüfplakette nachzuweisen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVZO), nicht nachgekommen ist…….“