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Als Nichtraucher mit zwei Rauchern in der Haftzelle; dafür gibt es 500 €

entnommen wikimedia.org Urheber ??? ??????

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Das LG Schwerin, Urt.v. 04.05.2015 – 4 O 165/15 – sorry, leider jetzt erst gefunden – wird auf ein geteiltes Echo treffen. Es geht um Schadensersatz für einen Nichtraucher. D.h.: Die Entscheidung wird Nichtraucher freuen, die Raucher werden nicht so begeistert sein. Um keinen zu verprellen, halte ich dann mal lieber den Mund und stelle die Entscheidung nur vor.

Das Urteil schließt ein Verfahren ab, das schon länger läuft. Der Kläger befand sich vor seiner strafrechtlichen Verurteilung in der Zeit vom 27.02.2010 bis zum 12.04.2011 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Stralsund. Er hatte am Aufnahmetag und auch danach darauf hingewiesen, dass er Nichtraucher ist und aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mit Rauchern in eine Zelle gelegt werden wolle. Gleichwohl wurde er vom 27.02.2010 bis zum 03.03.2010 in einem 3-Personen-Haftraum zusammen mit zwei rauchenden Mitgefangenen untergebracht. Bei den Mitgefangenen handelte es sich um starke Raucher, die auch während der Nacht mehrmals geraucht haben. Trotz Lüftung durch Öffnen des Fensters – soweit möglich – war ein ständiger Rauchgeruch vorhanden und der Kläger war nach der ersten Nacht wegen Beschwerden in ärztlicher Behandlung. Der Kläger hatte dann beim LG Stralsund einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Feststellung begehrt, dass die „Zulassung der Zufügung von körperlichen Schmerzen durch gesundheitsgefährdende Stoffe“ rechtswidrig gewesen sei. Die Sache ist dann bis zum BVerfG gegangen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.2012 – 2 BvR 737/11 und Nichtraucherschutz auch in der U-Haft). Letztlich hat dann das LG Stralsund hat mit Beschluss vom 17.12.2013 festgestellt, dass die Unterbringung des Klägers mit zwei rauchenden Gefangenen vom 27.02.2010 bis zum 03.03.2010 rechtswidrig gewesen ist.

Und dafür gibt es jetzt 500,– € Schadensersatz:

Zum Anspruchsgrund:

„- Das Vorliegen einer rechtswidrigen Verletzung von Amtspflichten ergibt sich bereits aus der Entscheidung des Landgerichts Stralsund mit Beschluss vom 17.12.2013 ( Anlage K 2), denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit entfaltet für den Amtshaftungsprozess bindende Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2006, AZ: III ZB 89/05; juris).

– Diese Amtspflichtverletzung ist auch als schuldhaft anzusehen, denn die vom beklagten Land vorgetragenen Umstände – die zudem vom Kläger bestritten worden sind – rechtfertigen die von den Bediensteten der Justizvollzugsanstalt getroffene Unterbringungsentscheidung nicht, auch nicht für einen Zeitraum von fünf Tagen. Das beklagte Land hat durch hinreichende Organisationsmaßnahmen, so u.a. durch eine ausreichende Anzahl von Hafträumen und ausreichendes Personal sicherzustellen, dass die – wie vom beklagten Land angeführt – besonderen Haftvorgaben und -bedingungen sowie Haftzwecke sowohl für die Vollzugshäftlinge als auch für die Untersuchungshäftlinge gewährleistet und durchgesetzt werden können, ohne dass damit eine Beeinträchtigung des Schutzes des Häftlings vor einer gesundheitlichen Gefährdung und eine nicht nur unerhebliche Belästigung durch das Rauchen von Mithäftlingen verbunden ist.“

Und zur Anspruchshöhe:

– Der Kläger ist unfreiwillig als Nichtraucher dem Rauch zweier stark rauchender Mithäftlinge auf engstem Raum – sowohl tagsüber als auch nachts – ausgesetzt gewesen, wobei es trotz Lüftung zu einer starken Rauchentwicklung im Haftraum gekommen ist. Der Kläger war damit für fünf Tage durch dieses unfreiwillige „Passivrauchen“ einer nicht ausschließbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.

– Es ist beim Kläger auch zum Auftreten von Kopfschmerzen gekommen. Allerdings ist – soweit der Kläger diese mit „stark“ angibt – eine über das mit Kopfschmerzen in der Regel verbundene allgemeine Unwohlsein hinausgehende Intensität sowie die Dauer und Form einer damit ggf. verbundenen starken Lebensbeeinträchtigung mangels Darlegung hinreichend konkreter und objektivierbarer Beschwerdeumstände nicht feststellbar.

– Den hierzu erfolgten Beweisangeboten des Kläger war insoweit auch nicht nachzugehen. Weder für die Beiziehung der Gefangenenakte noch für die Vernehmung der angebotenen Zeugen lagen hinreichende Anknüpfungstatsachen vor. Sie waren vielmehr auf Ausforschung gerichtet und daher unzulässig, zumal es auch nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich aus einer Akte die maßgebenden Umstände herauszusuchen. Ebenfalls war auch der Kläger nicht als Partei zu vernehmen, da weder das beklagte Land dieser zugestimmt hat, noch die Voraussetzungen des § 448 ZPO vorlagen.

– Der Kläger befand sich wegen dieser Beschwerden nach der ersten Nacht in ärztlicher Behandlung. Weitere Behandlungen haben erkennbar nicht stattgefunden.

– Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass es zu weiteren erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen gekommen ist. Soweit der Kläger das Auftreten von „Atembeschwerden“ behauptet ist mangels hinreichend konkreter Angaben zu den tatsächlichen Beschwerdeumständen (Form, Intensität, Zeit, Dauer) nicht von einer damit verbundenen erheblichen Lebensbeeinträchtigung auszugehen……

– Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung erst durch ein langwieriges Verfahren über mehrere Instanzen erreichen konnte sowie dass dem Kläger gegenüber – erkennbar – zum damaligen Zeitpunkt für die getroffenen Unterbringungsentscheidung keinerlei Begründung/Erklärungen abgegeben worden sind.

– Einzubeziehen ist auch der Umstand, dass der Entscheidung der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt – erkennbar – kein schikanöses Verhalten zugrunde gelegen hat. Das beklagte Land hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher besonderer Umstände es zu dieser Entscheidung gekommen ist. Dies lässt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zwar nicht entfallen, gleichwohl ist dies bei der Bemessung der Höhe einer möglichen Entschädigung zu berücksichtigen.

– Zu berücksichtigen ist zudem, dass es über die fünf Tage hinaus zu keinen weiteren körperlichen Beeinträchtigungen und insbesondere auch zu keinen dauerhaften Gesundheitsschäden gekommen ist.

– Auch handelt es sich bei den fünf Tagen, in denen der Kläger der erheblichen Rauchentwicklung durch die stark rauchenden Mitgefangenen ausgesetzt war, um einen relativ begrenzten Zeitraum.“

10,43 qm reichen für einen Sicherungsverwahrten…???

© chris52 - Fotolia.com

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Der vom OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2014 – 1 Vollz (Ws) 438/13 – Betroffene befindet sich seit dem 09.04.2002 in Sicherungsverwahrung in der JVA B, wo er im Hafthaus 1, dem abgetrennten Bereich für die Sicherungsverwahrten, untergebracht ist. Das Zimmer des Betroffenen im Hafthaus 1 hat – ebenso wie die Räume aller anderen Sicherungsverwahrten, aber auch der Strafgefangenen in der JVA B – eine Größe von 10,43 qm zuzüglich eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 qm. Der Betroffene sieht das nicht als ausreichend an und hat beantragt, ihn „rechtskonform“ unterzubringen. Damit hatte er beim OLG Hamm keinen Erfolg. Das sagt: Nach wie vor ausreichend:

„Eine Auslegung des in § 14 Abs. 2 SVVollzG NW verwendeten Begriffes „ausreichend“ unter Berücksichtigung der dafür heranzuziehenden maßgeblichen Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Unterbringungssituation des Betroffenen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Bei der nunmehr umfassenden gesetzlichen Ausgestaltung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung handelt es sich entsprechend der obigen Darlegungen nicht um eine vollständige rechtliche Neuordnung, sondern vielmehr lediglich um eine gesetzgeberische Umsetzung des bereits zuvor durch die Rechtsprechung – namentlich des Bundesverfassungsgerichts – normierten Abstandsgebotes.

Bereits im Rahmen der oben angeführten Entscheidung vom 19. November 2012 hat der Senat – wie bereits ausgeführt – auf Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehend dargelegt, dass die Unterbringung eines Sicherungsverwahrten in einem Haftraum von ca. 10 m2 Größe nicht als menschenunwürdig, sondern vielmehr vor allem unter Berücksichtigung der weiteren Bewegungserleichterungen gegenüber Strafgefangenen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen mit der nunmehr gewählten Formulierung betreffend eine „ausreichende“ Größe der Zimmer der Untergebrachten von den Erwägungen des Senats abweichen wollte. Dies zumal deshalb, als davon auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes die Rechtsprechung des erkennenden und für das Land Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung dieser Fragen allein zuständigen Strafsenats bekannt gewesen ist….“

„Ein Haftraum ist kein „Briefkasten“……

Mal wieder etwas aus dem Strafvollzug, und zwar zur Ersatzzustellung im Strafvollzug. Einem Verurteilten wird im Strafvollstreckungsverfahren ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer „zugestellt“, und zwar, da der Verurteilte wohl nicht in seiner Zelle anwesend war, im Wege der „Ersatzzustellung“ dadurch, dass der Beschluss – im wahrsten Sinne des Wortes – in der Zelle niedergelegt wird. Das OLG Hamm bezweifelt im OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2013 – 1 Vollz (Ws) 106/13 – die Wirksamkeit der Zustellung:

„Zwar war die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 17.08.2012 womöglich unwirksam, da nach der Gefangenenzustellungsurkunde eine Ausfertigung des Beschlusses lediglich im Haftraum hinterlegt, hingegen nicht dem Gefangenen übergeben wurde. Es erscheint zweifelhaft, ob eine Hinterlegung der Sendung im Haftraum den Anforderungen an eine Ersatzzustellung nach §§ 120 StVollzG, 37 StPO, 180 ZPO genügt. Der Haftraum ist kein „Briefkasten“. Ob er als „ähnliche Vorrichtung“, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat, anzusehen ist, ist ebenfalls zweifelhaft. Für das Niederlegen von Sendungen an irgendeiner Stelle in der Wohnung des Adressaten durch den Postzusteller ist höchstrichterlich entschieden, dass dies die Anforderungen an die Ersatzzustellung nicht erfüllt, weil dies keine Gewähr mehr dafür bietet, dass der Empfänger die Mitteilung auch tatsächlich vorfindet, vielmehr besteht die Gefahr, dass er sie achtlos beiseite legt oder wegwirft, weil er sie an diesen Stellen üblicherweise nicht erwartet (BVerwG NJW 1973, 1945). Etwas anders kann nach Auffassung des Senats auch nicht für den Haftraum eines Sicherungsverwahrten gelten.“

Entscheiden musste der Senat die Frage nicht, da die Rechtsbeschwerde des Verurteilten aus anderen Gründen, auch wenn die Zustellung als unwirksam angesehen worden wäre, keinen Erfolg gehabt hätte.

Traurig, traurig, was sich die Bundesrepublik da „leistet“

Es ist schon mehrfach in den vergangenen Tagen über den Beschl. des BVerfG v. 22.02.2011 – 1 BvR 409/09 berichtet worden (vgl. hier und hier), mit dem das BVerfG dem Land NRW in einem Verfahren auf Bewilligung von PKH eine Abfuhr erteilt hat.

Darum nur kurz. Es ging mal wieder um die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung. Der Beschwerdeführer hat PKH für eine Amtshaftungsklage gegen das Land NRW wegen menschenunwürdiger Unterbringung in zwei Justizvollzugsanstalten, in denen er sich zunächst in Untersuchungshaft und später in Strafhaft befunden hatte, beantragt. Wenn man dann liest, wie es dort aussah – zwei Gefangene teilen sich eine Zelle mit einer Grundfläche von 8 qm, die Toilettenschlüssel in einer Ecke war nur durch eine verstellbare Holzwand abgedeckt, einen Meter davon entfernt musste gegessen werden – dann fragt man sich, warum ein solches Verfahren eigentlich erst bis zum BVerfG gehen muss.

Traurig, traurig…

Mal wieder was zur menschenunwürdigen Unterbringung in der JVA – stilles Erdulden bringt nichts, sondern meckern muss man ….

Das OLG Düsseldorf berichtet in einer PM v. 26.08.2010 über ein Urteil des 18. Zivilsenats vom 25.08.2010 – I 18 U 21/10, in dem es (mal wieder) um die menschenunwürdige Unterbringung in der Haft ging. Die Zelle des Gefangenen war (nur) 8,3 qm groß, mehrfach belegt und mit einer offenen Toilette (immerhin) mit Sichtschutz ausgestattet. Das LG hatte eine Entschädigung gewährt, das OLG hat auf die Berufung des Landes das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der PM heißt es: „Die Frage, wann eine Geldentschädigung zu gewähren sei, sei nicht pauschal, sondern anhand des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Hier habe der Häftling selbst die Situation nicht als unerträglich empfunden. So habe er, nachdem er einen Vollzugsbeamten um die Verlegung in eine Einzelzelle gebeten habe, sein Anliegen nicht mehr weiterverfolgt. Auch habe er sich weder an die Gefängnisleitung gewandt noch bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft. Es sei davon auszugehen, dass die Anstaltsleitung einem Verlegungsgesuch nachgekommen wäre, wenn der Gefangene nachdrücklich darauf bestanden hätte.“ Das passt – das vollständig begründete Urteil liegt noch nicht vor – zum Urteil des BGH v. 11.03.2010 – III ZR 124/09 (vgl. dazu hier): Auch da hatte der Verurteilte nicht unternommen. Also: Meckern, meckern, meckern.

Man fragt sich allerdings, warum das Land bei einer zugesprochenen Entschädigung von 680 € (!!) in die Berufung gehen muss. Gerichts- und Anwaltskosten dürften – ich habe nicht ausgerechnet – sicherlich ausreichen, um die 680 € zu zahlen. Und: Ist es nicht im Grunde „erbärmlich“, dass es einem Rechtsstaat nicht gelingt, seine Gefangenen menschenwürdig unterzubringen? 8,3 qm, Mehrfachbelegung und offene Toliette……..sind es nicht.