Man ist ja immer wieder erstaunt, welche Mittel eingesetzt werden, um einen anderen zu verletzten. So auch im Beschl. des BGH v. 17.10.2010 – 3 StR 10/10, wo in Zusammenhang mit einem Raubdelikt Glasreinigungssspray verwendet worden ist. Der BGH dazu:
„Die Feststellungen tragen aber die zum schweren Raub in Tateinheit stehende Verurteilung wegen des Versuchs der gefährlichen Körperverletzung. Das von dem Angeklagten verwendete Glasreinigungsspray war nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall – Sprühen ins Gesicht – geeignet, erhebliche Körperverletzungen zumindest an den Augen der Opfer herbeizuführen. Dies zeigt der Umstand, dass die der Zeugin R. im Fall II. 2. der Urteilsgründe zugefügte Augenverletzung eine Einlieferung in die Augenklinik und anschließend eine dreimonatige Behandlung mit Augentropfen erforderlich machte.“
Ist doch glasklar, oder?