Nach dem Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 11?.?02?.?2014? – 1 StR ?355?/?13? und dazu Für die Praxis wichtig I: Die Akteneinsicht nach einer TÜ nun der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 16.05.2013 – 2 BGs 147/13, der erst vor kurzem auf der HP des BGH veröffentlicht worden ist. Er behandelt eine – für die Praxis nicht unwichtige Thematik in Zusammenhang mit § 160a StPO. In einem Verfahren wegen des Verdachts gemäß §§ 129a, 129b StGB hatte der Ermittlungsrichter des BGH für die Dauer von einem Monat u.a. die Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten angeordnet. Im Zuge dieser Überwachung wurde u.a. ein Gespräch zwischen Rechtsanwalt R. und einer unbekannten weiblichen Person und ein weiteres Gespräch zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt R. aufgezeichnet. Die inhaltliche Protokollierung der beiden Gespräche erfolgte am Folgetag durch Mitarbeiter des BKA. Mit Schreiben von diesem Tage bestellte sich Rechtsanwalt R. unter Vorlage einer Verteidigervollmacht vom gleichen Tage zum Verteidiger des Beschuldigten. Der Rechtsanwalt hat sich mit Anträgen auf gerichtliche Überprüfung nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO sowohl für den Beschuldigten als auch in eigenem Namen gegen die Art und Weise des Vollzugs dieser beiden Überwachungsmaßnahme insoweit gewendet, als die beiden Gespräche aufgezeichnet und gespeichert wurden.
Und: Er hatte beim BGH Erfolg, denn:
„1. Werden bei einer Telekommunikationsüberwachung, die sich nicht gegen einen Berufsgeheimnisträger nach § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt, hinsichtlich derer sie zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt wäre, dürfen diese Erkenntnisse nach § 160a Abs. 1 Satz 5 StPO in entsprechender Anwendung des Verwendungsverbots des § 160a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind gemäß § 160a Abs. 1 Satz 3 und 5 StPO unverzüglich zu löschen. Der Schutzbereich des Verwendungsverbots beurteilt sich in gegenständlicher Hin-sicht ausschließlich nach der Reichweite des dem betroffenen Berufsgeheimnisträger zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts aus § 53 Abs. 1 StPO. Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO bezieht sich auf alle Tatsachen, die dem Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Berufs anvertraut oder bekannt geworden sind. Dies ist weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005 – 1 StR 326/04, BGHSt 50, 64, 71; Senge in KK-StPO, 6. Aufl., § 53 Rdn. 16; Ignor/Bertheau in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 53 Rdn. 17). Bei einem im Kontext der Berufsausübung als Rechtsanwalt geführten Telefongespräch sind die Identität des Gesprächspartners und der Inhalt von dessen Gesprächsäußerungen in Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO bekannt geworden und unterliegen damit dem Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts. Da die bei einem Gespräch inhaltlich aufeinander bezogenen Gesprächsbeiträge der Beteiligten für die Frage der Zuerkennung des Zeugnisverweigerungsrechts wegen möglicher Rückschlüsse auf die Äußerungen des jeweiligen Anderen und der Gefahr von Fehldeutungen nicht isoliert betrachtet werden können, erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch auf den Inhalt der Äußerungen des weigerungsberechtigten Rechtsanwalts und erfasst den Inhalt des Gesprächs im Ganzen…..
Da die beiden Telefonate am 12. Dezember 2011 von Rechtsanwalt R. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt geführt wurden, dürfte er nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO über den Inhalt der Gespräche das Zeugnis verweigern. Die Gesprächsaufzeichnungen unterliegen daher dem Verwendungsverbot des § 160a Abs. 1 Satz 2 und 5 StPO.
2. Für die demnach unverwertbaren Gesprächsaufzeichnungen gilt das Gebot der unverzüglichen Löschung gemäß § 160a Abs. 1 Satz 3 und 5 StPO….“
Und damit: Schönen Gruß an die Instanzgerichte (wie z.B. den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.04.2014 – 1 Ws 53/14 – und dazu Der Telefonkontakt zum Verteidiger – verwertbar oder nicht?).