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Klein, aber fein: Ersatzzustellung geht „in die Hose“ = Verjährung tritt ein

© Spencer - Fotolia.com

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Klein, aber fein ist das AG Landstuhl, Urt. v. 27.07.2015 – 2 OWi 4286 Js 5892/15, das eine Zustellungsproblematik enhält. Nein, keine „Verjährungsfalle“ oder ein „Vollmachtstrick“ oder sonst so ein (schlimmes) Verhalten des Verteidigers, das dann die Wogen immer hoch schlagen lässt. Nein, einfach nur eine Versehen/eine Unachtsamkeit oder was auch immer des Zustellers, die dann aber die Folge hat: Nicht wirksam zugestellt, daher keine Verjährungsunterbrechung. Zugestellt worden war nämlich weder dem Betroffenen noch dem zustellungsbevollmächtigten Verteidiger, sondern der Bußgeldbescheid war einer Kanzleikraft als „gesetzlichen Vertreter“ des Verteidigers übergeben worden . Dazu das AG: Das ist keine wirksame Ersatzzustellung:

„c) Jedoch wurde nach dieser ersten Unterbrechungshandlung danach keine weitere Unterbrechungshandlung fristgerecht vorgenommen. Insbesondere wurde der Bußgeldbescheid nicht nach §§ 26 Abs. 3 StVG, 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG innerhalb von 3 weiteren Monaten erlassen und an den bevollmächtigten Verteidiger oder den Betroffenen zugestellt.

aa) An den Betroffenen selbst wurde ausweislich der Akte nicht formell zugestellt. Eine Postzustellungsurkunde befindet sich jedenfalls nicht in der Akte.

bb) An den Verteidiger persönlich zugestellt wurde ebenfalls nicht. Denn ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 24.04.2015 wurde der Bußgeldbescheid nicht dem Verteidiger selbst ausgehändigt.

cc) Auch fand keine zulässige und ordnungsgemäße Ersatzzustellung statt. Denn eine solche Handlung ist nicht auf der Postzustellungsurkunde vermerkt (Bl. 68 d.A.). Diesbezüglich entfaltet die Postzustellungsurkunde die ihr innewohnende Beweiskraft, die vorliegend nicht widerlegt wurde oder werden konnte.

dd) Stattdessen wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde der Bußgeldbescheid „einem Vertretungsberechtigten (gesetzlichen Vertreter/Leiter)“, einer Frau …, …, übergeben. Dem Gericht ist dabei zum einen aufgrund von Telefonaten in anderen Sachen bekannt, dass es sich bei dieser Frau um die Sekretärin einer Anwältin aus der Kanzlei des Verteidigers des Betroffenen handelt, was zudem auch aus öffentlich zugänglichen Quellen, etwa der Homepage des Verteidigers, unproblematisch ersichtlich ist. Keinesfalls aber handelt es sich bei der empfangenden Person um die gesetzliche oder sonstige Vertreterin des Verteidigers, weder als Person noch in seiner Stellung als Organ der Rechtspflege. Eine solche „Zustellung“ kann aber die Verjährung nicht unterbrechen, denn eine ordnungsgemäße Zustellung lag hier nicht vor.“

Ergebnis: Einstellung durch Urteil.