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Ich habe da mal eine Frage: Ist das Strafvollstreckung im JGG-Verfahren?

Fotolia © AllebaziB

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Schon ein paar Mal ist die nachfolgende Frage gestellt worden, so gerade erst noch Ende Dezember 2014. Es scheint sich also um eine Problematik zu handeln, die häufiger auftritt und/oder Probleme bereitet. Hier die (letzte) Frage:

„Ich habe einen Jugendlichen vor dem Jugendschöffengericht verteidigt. Er wurde zu einer Haftstrafe in Höhe von 1 Jahr und 6 Monate verurteilt. Die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde für die Dauer von 6 Monaten zurückgestellt. Da die Arbeitsauflage aus dem Urteil nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung bereits jetzt endgültig zu versagen. Ich wurde nun als Pflichtverteidiger bestellt und zum Termin geladen.

Mir stehen doch nun folgende Gebühren zu:
1. Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung Nr. 4204
2. Terminsgebühr für sonstige Verfahren 4206
3.  Auslagen
Eine Grundgebühr fällt nicht mehr an.

Mal sehen, ob der fragende Kollege Recht hat. Auflösung gibt es dann am Montag.

Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht? Alt oder neu?

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In der vergangenen Woche hatte ich ja meine Serie: „Ich habe da mal eine Frage….“ wegen der Weihnachtsfeiertage ausgesetzt. Im Neuen Jahr 2015 möchte ich sie dann fortsetzen und hoffe, dass genügend Gebührenfragen kommen 🙂 , um jede Woche einen interessanten Fall zur Diskussion stellen zu können. Also: Nur Mut 🙂 .

Eröffnen möchte ich heute mit einem m.E. einfachen Fall, der noch aus dem Jahr 2014 in meinem Ordner hing. Quasi zum Warmlaufen am ersten Arbeitstag (?) des Jahres. Und zwar noch einmal zum Übergangsrecht RVG a.F./RVG nach dem 2. KostRMoG. Der Kollege fragte:

„Nach welchem Recht richtet sich Ihrer Meinung nach die Vergütung des Verteidigers, wenn in einer Strafsache die Berufungseinlegung des erstinstanzlich tätigen Wahlverteidigers vor dem 01.08.2013, die (erstmalige) Pflichtverteidigerbestellung durch das Berufungsgericht jedoch erst im Jahre 2014 erfolgte.“

Gebührenproblem: Was verdiene ich nach Abtrennung zur Einstellung? – Ggf. eine Menge :-)

Ich stelle ja hier immer wieder auch Gebührenprobleme/-fragen vor, die an mich von Kollegen herangetragen werden und die ich – hoffentlich richtig – beantwortet habe. Viele haben mit der Verbindung von Verfahren und der Abrechnung der hinzuverbundenen Verfahren bzw. der Abrechnung nach (Ab)Trennung von Verfahren zu tun. So auch die nachfolgende Frage/Konstellation:

Frage:

Es geht um ein Jugendstrafverfahren. Zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung im gerichtlichen Verfahren besteht das Verfahren aus bereits vorher verbundenen bzw. gleichzeitig mit Pflichtverteidigerbestellung verbundenen 7 Einzelverfahren.

Nach der Pflichtverteidigerbestellung werden zu dem führenden Verfahren weitere 10 Verfahren hinzuverbunden. Eine Erstreckung der Beiordnung ist nicht bzw. erst mit dem Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt worden. Im Vorverfahren war ich nicht tätig.

In der Hauptverhandlung werden 4 Verfahren abgetrennt und nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das Gericht bewilligt: 1 x Grundgebühr, 1 x Verfahrensgebühr 4106 und Terminsgebühren.

Kann ich lediglich über einen Pauschantrag den zusätzlichen Aufwand für insgesamt 16 (oder nur 10?) verbundene Verfahren geltend machen?. Bekomme ich für die abgetrennten Einzelverfahren GG, VG und TG zusätzlich?

Meine Antwort:

……..wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, sind Sie in keinem der hinzu verbundenen Verfahren vor der Verbindung als Wahlanwalt tätig gewesen. Dann entstehen dort keine gesetzlichen Gebühren. Auf die Frage der Erstreckung kommt es nicht an .

Allerdings: In den vier abgetrennten und eingestellten Verfahren sind m.E. jeweils die Nr. 4108 und die Nr. 4106 VV RVG entstanden, wenn die vier Verfahren wieder jeweils eigenständig geworden sind. Schauen Sie sich die vergleichbare Konstellation hier an: LG Bremen, Beschl. v. 13.06.2012 – 5 Qs 146/12. Grundgebühren entstehen nicht mehr. Die Einarbeitung in die Rechtsfälle hat ja bereits vor der Trennung stattgefunden. Sind die Verfahren nicht eigenständig, so ist aber mindestens einmal die Nr. 4108  und die Nr. 4106 VV RVG entstanden.

Da kann also eine Menge Geld drin stecken.  Zur Erstreckung vgl. hier: „Neues zur Erstreckung der Beiordnung und Bestellung nach § 48 Abs. 5 RVG„, aus RVGreport 2009, 129, und „Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers im Strafverfahren – Erstreckung nach § 48 Abs. 5 RVG“ aus RVGreport 2004, 441.