In der Diskussion um die Frage „Gefahr im Verzug – Ja oder nein?“ mit der Folge der Eilzuständigkeit der Polizei für die Anordnung der Blutentnahme, tut sich wahrscheinlich ein neuer Diskussionsstran auf. Das lässt sich aus einem Beschl. des LG Hamburg v. 06.05.2010 – 603 Qs 185/10 ableiten. Dort hatte die Betroffene nach dem Anhalten durch die Polizei und Identitätsfeststellung geäußert, sie werde ihren Pkw jetzt umparken und dann nach Hause gehen. Daraufhin hatten die Polizeibeamten die Blutentnahme wegen „Gefahr im Verzug“ angeordnet. Das LG Hamburg hat das gehalten und ein eigenständiges Festhalterecht – gegründet auf § 81a Abs. 2 StPO – verneint. Das haben bisher das OLG Hamm (Beschl. v. 25.08.2008 – 3 Ss 318/08) und Fickenscher/Dingelstadt, NStZ 2009, 124, 126 f. anders gesehen. Darüber wird man dann demnächst streiten. Jedenfalls ist die nächste Runde in der Diskussion eröffnet.