Es gibt immer wieder Entscheidungen, die mich schlicht ärgerlich machen. Das gilt insbesondere für gebührenrechtliche Entscheidungen, denen man dann auch noch anmerkt, dass sich das Gericht mit bestimmten Fragen nicht auseinander gesetzt hat oder das nicht wollte. So jetzt auch bei einem Beschluss des LG Leipzig (Beschl. v. 24.09.2009 – 1 Qs 262/09), der einfach die gesamte h.M. in einer Frage und vor allem auch den Wortlaut des Gesetzes ignoriert und schlicht sagt: Wir machen es eben anders. Kann man ja machen, dann muss man seine abweichende Auffassung aber bitte auch begründen.
Kurz zur Sache: Es ging um die Höhe der Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG. Der Rechtsanwalt hatte geltend gemacht: Festgebühr: Das LG schreibt dazu einfach: “
„Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist die Mittelgebühr keineswegs als zwingende Festgebühr zu bewerten, da anderenfalls der Gebührenrahmen keinen Sinn haben könnte. Insoweit ist daher die Mittelgebühr weiterhin als der Maßstab zu sehen, bei dem ein durchschnittliches Verfahren auch entsprechende Gebühren auslöst.“
Das ist alles. Von einer Strafkammer darf man aber wohl erwarten, dass Sie sich mit der Literatur, die das anders sieht auseinander setzt. Mitnichten. Warum auch. Ist ja nicht mein Geld.
Im Übrigen: Wer den Beschluss liest, wird auch an einigen anderen Stellen „aufmerken“: Grundgebühr 25 € (!!!), Verfahrensgebühr 40 € !!!!. Auch insoweit keinerlei Auseinandersetzung mit der veröffentlichten Rechtsprechung.
Fazit: So bitte nicht.