Und nach dem „Posting in eigener Sache“ eröffne ich dann die 44. KW. An der Spitze in dieser Woche zwei Haftentscheidungen.
Zunächst stelle ich den OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.09.2018 – 2 Ws 645/18 – vor. Gegenstand der Entscheidung: Beschleunigungsgrundsatz, und zwar mit folgendem Sachverhalt:
Der Angeklagte befindet sich seit dem 22.o2.2017 Untersuchungshaft. Am 22.02.2018 ist er zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt worden. Das LG hat einen neuen Haftbefehl erlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das unterschriebene Urteil gelangte am 23.05.2018 zu den Akten. Das Protokoll der Hauptverhandlung wurde durch den Vorsitzenden der Strafkammer 09.08.2018 fertiggestellt. Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete der Vorsitzende die Zustellung des Urteils und des Protokolls an. Die Verfügung wurde seitens der Geschäftsstelle am 16.08.2018 ausgeführt. Die Zustellung an die Verteidiger des Angeklagten erfolgte letztlich am 20./21.08.2018 .Der Angeklagte hat Haftbeschwerde eingelgt. Die hatte Erfolg, denn:
„Der an sich gerechtfertigte Haftbefehl ist aufzuheben, da das Verfahren nach Erlass des Urteils vom 22.02.2018 nicht die in Haftsachen gebotene, auf den Freiheitsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 S. 2 MRK beruhende Beschleunigung erfahren hat. Mit dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Beschleunigungsgebot ist es vorliegend unvereinbar, dass der Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth das Hauptverhandlungsprotokoll erst am 09.08.2018 fertiggestellt hat und Urteil und Protokoll erst am 20./21.08.2018 an die Verteidiger zugestellt wurden.
Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhält¬nis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenüber¬gestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zu¬kommt (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 – 2 ByR 2552/17).
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem im Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu. Dieses verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine abschließende Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen. Kommt es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Aufrechterhaltung des Haftbefehls regel-mäßig entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt und gleichzeitig zu beachten, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert. In diesem Zusammenhang verlangt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen auch, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2005 – 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81).
Bei Beachtung dieser Vorgaben und des Umstandes, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit einem Jahr und zwischenzeitlich seit einem Jahr und sieben Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist das Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth nach Urteilsverkündung dadurch erheblich verzögert worden, dass eine Fertigstellung des Protokolls nicht bereits zum 23.05.2018 erfolgt ist. Vom Tag der Urteilsverkündung am 22.02.2018 bis zur Fertigstellung des Protokolls am 09.08.2018 vergingen fünfeinhalb Monate. Selbst ab dem 23.05.2018, dem Zeitpunkt an dem das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist, dauerte die Fertig-stellung des Protokolls noch zwei Monate und 17 Tage, bis zur Zustellung des Urteils und des Protokolls an die Verteidiger sogar knapp drei Monate. Der Fortgang des Revisionsverfahrens hat sich dadurch erheblich verzögert, da die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Urteils- und Pro¬tokollzustellung an die Verteidiger zu laufen begonnen hat.
Die verspätete Fertigstellung des Protokolls war sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar. Auch bei einem Umfang – wie vorliegend – von 274 Seiten stand für die Prüfung und Korrektur des Protokolls vom 22.02.2018 bis 23.05.2018 ausreichend Zeit zur Verfügung. Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob letztendlich der Vorsitzende oder die Protokollführer für die eingetretene Verzögerung verantwortlich waren. Die Verzögerung ist jedenfalls allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen. Die Erklärungen, die der Vorsitzende der 1. Strafkammer in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 25.09.2018 für die Dauer der Fer¬tigstellung des Protokolls abgegeben hat, können zu keiner anderen Beurteilung führen.“
Man bzw. ich frage mich, warum man so lange Zeit brauchgt, um ein Protokoll fertig zu stellen…… Das grenzt im Grunde genommen an Arbeitsverweigerung.