Nachdem der BGH in der ersten Zeit nach Inkrafttreten der Verständigungsregelung im August 2009 den neuen Vorschriften eine Kontur gegeben hat, beschäftigt er sich derzeit in verstärktem Maße mit den Fernwirkungen der Absprache/Verständigung (vgl. z.B. auch hier). Dabei geht es meist um die Konstellation, dass von mehreren an einer Tat beteiligten Tätern einer oder einige einer Verständigung zugestimmt haben, andere jedoch nicht. Gegenüber letzteren werden dann die Angaben derjenigen verwendet, mit denen eine Verständigung zustande gekommen ist. So auch in BGH, Beschl. v. 06.03.2102 -1 StR 17/12. Dann ist immer auf die Beweiswürdigung zu achten:
„Die Revision trägt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass sich im Verlauf der Hauptverhandlung beide Angeklagte S. nach entsprechenden Gesprächen mit einem vom Gericht für den Fall von Geständnissen genannten Strafrahmen einverstanden erklärten (§ 257c StPO) und noch vor der Abtrennung des Verfahrens gegen K. S. Erklärungen zur Sache abgaben. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten demgegenüber eine Verständigung abgelehnt.
c) Es ist jedenfalls in der Regel geboten, in die Würdigung einer entscheidungserheblichen Aussage eines Tatbeteiligten eine vorangegangene oder im Raum stehende Verständigung in dem gegen ihn wegen desselben Tatkomplexes durchgeführten Verfahren – gleichgültig, ob es Teil des Verfah-rens gegen den Angeklagten oder formal eigenständig ist – erkennbar einzube-ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 1 StR 349/11; Beschluss vom 9. Februar 2012 – 1 StR 438/11; Beschluss vom 6. November 2007 – 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78, 82 f. mwN) und nachvollziehbar zu behandeln, ob der Tatbeteiligte im Blick auf die ihn betreffende Verständigung irrig glauben könnte, eine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten sei für ihn besser als eine wahre Aussage zu dessen Gunsten (BGH aaO). Gründe des Einzelfalls, die derartige Erörterungen hier gleichwohl entbehrlich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.“