so oder ähnlich hätte der Angeklagte sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung beim AG entschuldigen können. Hatte er aber nicht, so dass das AG Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen hat. Die dagegen eingelegte Haftbeschwerde hatte beim LG Erfolg. Das LG München I hat im Beschl. v. 29.11.2010 – 16 Qs 69/10 ausgeführt:
„Der Angeklagte ist zwar dem Termin am 04.112010, zu dem er am 06.10.2010 geladen wurde, ferngeblieben. Er wurde jedoch durch seinen Verteidiger bereits mit Schriftsatz vom 13.10.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, rechtzeitig und genügend entschuldigt. Eine Terminsverlegung wäre zwar aufwendig gewesen, hätte jedoch noch ohne weiteres erfolgen können und müssen. Die Pilgerreise nach Mekka/Saudi-Arabien aus religiösen Gründen ist bekanntermaßen zum einen eine sehr wesentliche, einmal im Leben zu erfüllende Pflicht eines gläubigen Muslimen, zum anderen ist diese nur zu einem bestimmten Zeitraum einmal im Jahr und unter nicht unerheblichem Organisationsaufwand möglich. Eine Verschiebung dieser bereits vor Terminierung gebuchten Reise war daher dem Angeklagten – auch unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen geladenen Angeklagten und Zeugen sowie des Aufwands einer Verlegung – nicht zumutbar. Soweit der Termin – wie üblich – mit dem Verteidiger abgestimmt war, ist der Akte nicht zu entnehmen, dass der Verteidiger hierbei auch zugleich im Namen seines Mandanten den Termin als auch für den Angeklagten möglich zusagte.“