Tja, was man als Beisitzerin alles nicht mehr so genau weiß, ist schon manchmal erstaunlich. Jedenfalls hat es mich erstaunt, als ich den BGH, Beschl. v. 13.03.2014 – 2 StR 516/13 gelesen. Da hatte der BGH im Revisionsverfahren offenbar das sprichwörtliche Haar in der Suppe gefunden, nämlich eine unter dem Eröffnungsbeschluss fehlende Unterschrift einer Beisitzerin der Strafkammer. Insoweit im Grunde schon peinlich genug, ist der Eröffnungsbeschluss doch Verfahrensvoraussetzung, so dass es an sich nicht zur Verurteilung des Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten hätten kommen dürfen. Aber zu retten wäre ja noch was gewesen, wenn man nun hätte „nachweisen“ können, dass eine Beschlussfassung erfolgt war. Nur daran konnte sich die Beisitzerin nicht mehr erinnern. Und das war es dann:
„Seine Revision hat Erfolg, weil es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. Der Eröffnungsbeschluss vom 5. April 2013 ist lediglich vom Vorsitzenden und einem Beisitzer unterschrieben. Der weitere auf eine richterliche Beisitzerin hinweisende Schriftzug stammt nicht von dieser, sondern vom Vorsitzenden der Strafkammer.
Zwar berührt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fehlende oder nicht von allen Richtern vorgenommene Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses dann nicht dessen Wirksamkeit, wenn nachgewiesen ist, dass der Beschluss tatsächlich von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (vgl. zuletzt BGH, NStZ 2012, 225). Dies lässt sich aber hier nicht feststellen. Nach der dienstlichen Erklärung der beisitzenden Richterin, deren Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss fehlt, hat sie keine Erinnerung, ob es in dieser Sache eine mündliche Beschlussfassung oder eine dahin zu verstehende gemeinsame Besprechung oder Beratung über die Eröffnung gegeben habe.
Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 4 StR 251/08).„
„Befremdet“ dann doch, oder? Zunächst schon, weil die Besitzerin sich nicht mehr erinnert (allerdings: ehrlich ist sie), und das in einer Sache, die man sicherlich nicht „Allerweltsverfahren“ einstufen kann/muss. Und dann: „Der weitere auf eine richterliche Beisitzerin hinweisende Schriftzug stammt nicht von dieser, sondern vom Vorsitzenden der Strafkammer.“ Was ist das denn.
Nun, für den Angeklagten ggf. nur ein „Etappensieg“, da die Einstellung ja einer neuen Anklage nicht entgegensteht.