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Was man als Beisitzerin alles nicht mehr so genau weiß, befremdlich

WaageTja, was man als Beisitzerin alles nicht mehr so genau weiß, ist schon manchmal erstaunlich. Jedenfalls hat es mich erstaunt, als ich den BGH, Beschl. v. 13.03.2014 – 2 StR 516/13 gelesen. Da hatte der BGH im Revisionsverfahren offenbar das sprichwörtliche Haar in der Suppe gefunden, nämlich eine unter dem Eröffnungsbeschluss fehlende Unterschrift einer Beisitzerin der Strafkammer. Insoweit im Grunde schon peinlich genug, ist der Eröffnungsbeschluss doch Verfahrensvoraussetzung, so dass es an sich nicht zur Verurteilung des Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten hätten kommen dürfen. Aber zu retten wäre ja noch was gewesen, wenn man nun hätte „nachweisen“ können, dass eine Beschlussfassung erfolgt war. Nur daran konnte sich die Beisitzerin nicht mehr erinnern. Und das war es dann:

„Seine Revision hat Erfolg, weil es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. Der Eröffnungsbeschluss vom 5. April 2013 ist lediglich vom Vorsitzenden und einem Beisitzer unterschrieben. Der weitere auf eine richterliche Beisitzerin hinweisende Schriftzug stammt nicht von dieser, sondern vom Vorsitzenden der Strafkammer.

Zwar berührt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fehlende oder nicht von allen Richtern vorgenommene Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses dann nicht dessen Wirksamkeit, wenn nachgewiesen ist, dass der Beschluss tatsächlich von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (vgl. zuletzt BGH, NStZ 2012, 225). Dies lässt sich aber hier nicht feststellen. Nach der dienstlichen Erklärung der beisitzenden Richterin, deren Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss fehlt, hat sie keine Erinnerung, ob es in dieser Sache eine mündliche Beschlussfassung oder eine dahin zu verstehende gemeinsame Besprechung oder Beratung über die Eröffnung gegeben habe.

Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 4 StR 251/08).

„Befremdet“ dann doch, oder? Zunächst schon, weil die Besitzerin sich nicht mehr erinnert (allerdings: ehrlich ist sie), und das in einer Sache, die man sicherlich nicht „Allerweltsverfahren“ einstufen kann/muss. Und dann: „Der weitere auf eine richterliche Beisitzerin hinweisende Schriftzug stammt nicht von dieser, sondern vom Vorsitzenden der Strafkammer.“ Was ist das denn.

Nun, für den Angeklagten ggf. nur ein „Etappensieg“, da die Einstellung ja einer neuen Anklage nicht entgegensteht.

Ein Klassiker: Der nicht unterzeichnete Eröffnungsbeschluss

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Ein Klassiker (in der Verteidigung) ist der nicht unterzeichnete Eröffnungsbeschluss. So auch in dem dem  KG, Beschl. v. 11.12.2012 – (4) 161 Ss 224/12 (281/12) – zugrunde liegenden Verfahren. Bemerkenswert daran ist zunächst, dass der Verteidiger selbst dieses mögliche Verfahrenshindernis bei der Akteneinsicht gar nicht entdeckte hatte, sondern er auf den „fahrenden Zug“ aufgesprungen ist, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft auf die mögliche Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses hingewiesen hatte. Aber: Zu früh gefreut. Denn auch die Begründung des KG, mit der das Verfahrenshindernis abgehandelt wird, ist „klassisch“:

Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: Das Verfahrenshindernis eines fehlenden oder unwirksamen Eröffnungsbeschlusses liegt nicht vor. Soweit der Revisionsführer erstmals in seiner Gegenerklärung – nach entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin im Verwerfungsantrag – die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geltend gemacht hat, weil dieser keine richterliche Unterschrift trägt, verhilft dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Eröffnungsbeschluss (auch) eines Amtsgerichts trotz fehlender Unterschrift gültig sein kann. Zwar ist der Eröffnungsbeschluss in jedem Fall schon im Hinblick auf seine nach § 35 Abs. 2 StPO erforderliche Mitteilung schriftlich zu dokumentieren. Die richterliche Unterzeichnung ist aber nicht unerlässlich für seinen wirksamen Erlass. Vielmehr ist es – auch beim Amtsgericht – ausreichend, wenn bei fehlender Unterschrift das Schriftstück aus sich selbst heraus oder aus der Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat, es sich also nicht lediglich um einen Entwurf handelte, sondern um eine endgültige Entscheidung, die mit dem Willen des Richters zur weiteren Erledigung in den Geschäftsgang gegeben worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. März 1988 – (4) 1 Ss 314/87 (26/88) – und 13. August 1997 – 4 Ws 177/97 – [juris]-; ebenso KG, Beschluss vom 27. Juli 1998 – (3) 1 Ss 118/98 (57/88) – [juris]; BayObLG StV 1990, 395, 396; JR 1959, 68; OLG Celle JR 1978, 347; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – III-3 RVs 154/11 – [juris] -; StV 1983, 408; NStZ-RR 2000, 114; OLG Hamburg NJW 1962, 1360; OLG Hamm MDR 1993, 893; OLG Koblenz MDR 1985, 955; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 75 und Beschluss vom 2. Mai 2008 – 1 Ws 142/08 – [juris Rn. 17]; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 207 Rn. 11; a.A. OLG Frankfurt JR 1992, 348; offen lassend OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 332). Soweit der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer vielfach zitierten Entscheidung eine abweichende Auffassung vertreten hat (NStZ 1981, 448), hat er inzwischen ausdrücklich entschieden, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten (NStZ-RR 2012, 117; vgl. auch BGH [1. Strafsenat] bei Kusch NStZ-RR 2000, 34).

Und um das zu klären hat das KG  im hier zulässigen Freibeweisverfahren eine dienstliche Erklärung des Amtsrichters eingeholt, die „jeglichen Zweifel daran beseitigt [hat], dass der mit allen Bestandteilen vollständig zur Akte gebrachte schriftliche Beschluss vom 15. März 2012 nur versehentlich nicht unterzeichnet worden und von dem Richter gefasst und willentlich in den Geschäftsgang gebracht worden ist„.