Und als zweite Entscheidung dann hier der OLG Celle, Beschl. v. 10.02.2023 – 2 Ws 336/22.
Das LG hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil im Ermittlungsverfahren das rechtliche Gehör der Beschuldigten verletzt worden ist. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt. Hier die Leitsätze des Beschlusses:
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- Wird im Ermittlungsverfahren entgegen § 163a Abs. 1 StPO eine Beschuldigtenvernehmung nicht durchgeführt, ist das Gericht nicht verpflichtet, auf eine unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erhobene Anklage hin das Hauptverfahren zu eröffnen.
- Dies gilt entsprechend bei einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren.
- Werden anlässlich eines Explorationsgesprächs durch den psychiatrischen Sachverständigen die Vorwürfe mit dem Beschuldigten erörtert, stellt dies keine Vernehmung im Sinne des § 163a Abs. 1 StPO dar.