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Die Anwaltliche Abmahnung von Falschparkern, oder: Erstattung der Anwaltsgebühren

Die zweite Entscheidung hat nicht direkt etwas mit Gebühren zu tun, aber mit der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, und zwar nach anwaltlicher Abmahnung von Falschparkern. Dazu hier das AG Velbert, Urt. v. 30.07.2021 – 19 C 16/21. Sachverhalt und Urteilsgründe dann hier:

„Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks an der pp.straße in V. In der Nähe befindet sich ein Bäckereigeschäft; insgesamt finden sich wenige Parkmöglichkeiten in der direkten Umgebung. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich zumindest ein Parkplatz, der durch ein Schild als Privatparkplatz gekennzeichnet ist. Da vermehrt Unbefugte ihr Kraftfahrzeug auf dem Privatparkplatz des Klägers abstellten, stellte der Kläger eine Kamera auf, die Aufzeichnungen der Falschparker macht. Darüber hinaus beauftragte er einen Rechtsanwalt damit, Unterlassungserklärungen von den unbefugt Parkenden anzufordern. Dies geschah in zumindest 13 Fällen von 2019 bis 2020.

Am 29.11.2020 um 08:58 Uhr stellte der Beklagte sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen pp. auf diesem Parkplatz ab. Der Kläger machte eine Halterabfrage, die Kosten in Höhe von 5,10 EUR verursachte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2020 mahnte der Kläger den Beklagten ab, forderte ihn auf eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 196,62 EUR zu zahlen. Bei der Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde ein Streitwert von 1.500,00 EUR zugrunde gelegt. Am 28.12.2020 erklärte der Beklagte per E-Mail, damit nicht einverstanden zu sein.

Der Kläger ist der Ansicht, er dürfte auch weiterhin einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung der Unterlassungserklärungen beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten hätten die jeweiligen Gegner zu tragen. Dies gelte insbesondere in diesem Fall, da der Beklagte nicht einmal auf die anwaltliche Aufforderung reagiert habe, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er auf ein privates Aufforderungsschreiben des Klägers selbst reagiert hätte.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dass er es unter Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, den Parkplatz des Klägers pp.straße, V.  zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen, es sei denn, dass der Kläger der Benutzung vorher ausdrücklich zu gestimmt hat. Mit Schreiben vom 02.04.2021 hat der Kläger diesen Antrag für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen und erklärte Kostenübernahme im Umfang der Erledigung.“

Das AG hat nur in geringem Umfang zugesprochen:

„Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Nach der teilweisen, übereinstimmenden Erledigungserklärung und der im gleichen Umfang erklärten Kostenübernahmeerklärung war lediglich über die Kostentragungspflicht bezüglich der Halterabfrage und den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu entscheiden.

Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die durch die Halterabfrage entstanden sind. Diese sind als Aufwendungen ersatzfähig, da sie der Vorbereitung des Klägers dienen, den Beklagten zur Unterlassung aufzufordern, §§ 683, 677, 670 BGB (BGH, Urteil vom 10.05.2012 – I ZR 70/11). Nur durch die Abfrage erhält der Kläger Kenntnis von der Person, die unbefugt auf seinem Privatgrundstück parkt. Insofern ist er auf die Abfrage angewiesen, insbesondere, wenn er den Störer nicht rechtszeitig in persona konfrontieren kann.

 

Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Nach § 670 BGB sind lediglich die Aufwendungen ersatzfähig, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten darf. Hierbei ist sorgfältig nach den Gesamtumständen und im Einzelfall zu prüfen, was er vernünftigerweise aufwenden darf (MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 670 Rn. 8). Im hiesigen Fall wusste der Kläger insbesondere aufgrund der zahlreichen vorangegangenen Fälle, welche Rechte ihm bei derartigen Verstößen zustehen und was zu veranlassen ist. Unschädlich ist dabei, dass die vorangegangenen Fälle alle unter anwaltlicher Tätigkeit gelöst wurden. Der Kläger hätte spätestens beim hiesigen Fall die Vorgehensweise erkennen und persönlich durchführen müssen, da er entsprechend über die Vorgehensweise betreffend der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches informiert ist. Dabei bleibt, da hier die Sicht ex ante entscheidend ist, unklar, ob der Beklagte nicht vielmehr auf eine privat an ihn gerichtete Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung reagiert hätte, da dadurch nicht automatisch eine Zahlungsaufforderung einherging. Es ist durchaus denkbar, dass ein juristischer Laie dem Irrtum unterliegt, dass er durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung auch zwangsläufig die Übernahme der Rechtsanwaltskosten erklärt, was wiederum zu einem Widerwillen führt.“

Falschparker aufgepasst – mit vielen Knöllchen ist der Führerschein futsch

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Nach der PM des VG Berlin Nr. 38 v. 13.09.2012 kamm man notorischen Falschparkern nur raten, vielleicht besser doch nach einem (zulässigen) Parkplatz zu suchen. Denn das VG Berlin hat jetzt in seinem VG Berlin, Beschl. v. 13.09.2012 – 4 L 271/12 entschieden: Hartnäckiges Falschparken kann den Führerschein kosten. In der PM heißt es:

Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl auch dann entzogen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nur bloße Ordnungsvorschriften hartnäckig nicht einhält.

Zwischen November 2010 und Juni 2012 waren mit zwei auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugen insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten (127 Parkverstöße, 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen) begangen worden. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis des Antragstellers. Dieser machte hiergegen geltend, Parkverstöße brächten keine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer mit sich. Die Verstöße hätten zum größten Teil seine Mitarbeiter verursacht. Soweit er das Fahrzeug gefahren habe, seien lediglich 42 Verstöße auf ihn zurückzuführen. Die von ihm begangenen Parkuhrverstöße hätten häufig ihren Grund darin, dass er entweder keine Zeit oder aber kein Münzgeld gehabt habe.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Entscheidung der Behörde. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häuften, dass dadurch eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar werde. Dies sei dann anzunehmen, wenn – wie hier – auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfalle. Der Antragsteller verkenne die von ihm ausgehende Gefahr, die in seiner unangemessenen Einstellung zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften liege. Die nicht von ihm begangenen Verstöße habe er jedenfalls ermöglicht, weil er als Halter das rechtswidrige Verhalten Dritter mit auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang unterbunden habe.

127 Parkverstöße. Das ist doch mal was. 🙁