Es ist h.M., dass im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt anzusehen sein kann, wenn es auf einem — auch unrichtigen oder rechtsirrigen — Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht. Das hat jetzt noch einmal das LG Frankfurt (Oder) im LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 23.10.2012 – 22 Qs 104/12 – bestätigt. Da hatte der Verteidiger den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dem Betroffenen erklärt, er brauche zur Hauptverhandlung nicht zu kommen, die könne wegen des Ablehnungsgesuchs nicht stattfinden. Das AG hat dann in der Hauptverhandlung den Einspruch des Betroffenen verworfen (§§ 73, 74 OWiG).
Das LG hat Wiedereinsetzung gewährt und führt aus:
„Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist allgemein anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt anzusehen sein kann, wenn es auf einem — auch unrichtigen oder rechtsirrigen — Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2003, 85; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 245; KG Berlin, Beschluss vom 09.05.2012, 3 Ws (B) 260/12 = DAR 2012, 395; Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 44 StPO Rn. 22a). Rat und Mitteilung des Verteidigers, der Betroffene müsse nicht zu einem bestimmten Termin erscheinen, sind aber nicht unbeschränkt und in jedem Fall geeignet, ein Verschulden des Betroffenen auszuschließen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein Vertrauen auf einen entsprechenden Hinweis des Verteidigers ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sich dem Betroffenen nach der konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob die Äußerung seines Verfahrensbevollmächtigten zutreffend ist. Bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der Verteidigung erteilten Auskunft oder Beratung, ist der Betroffene gehalten, Zweifel durch Nachfragen bei Gericht zu klären. Tut er dies nicht, gereicht ihm dies zum Verschulden (BayObLG a.a.O., S. 85, 86).
Vorliegend vermag die Kammer Umstände, aus denen sich für den Betroffenen Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des Verteidigers, das Gericht müsse erst über das Ablehnungsgesuch befinden, vorher könne der Hauptverhandlungstermin nicht durchgeführt werden, deshalb müsse der Betroffene am 12.07.2012 nicht erscheinen, hätten ergeben können, nicht zu erkennen. Der Betroffene ist juristischer Laie; er verfügt nicht über detaillierte Kenntnisse des Straf- bzw. OWi-Verfahrensrechts. Er durfte auf die Information seines Verteidigers vertrauen, zumal in dem Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Verteidiger die Nichtdurchführung des Termins als sichere Folge des Ablehnungsgesuchs geschildert und außerdem auch mitgeteilt habe, dass er den Betroffenen anrufen werde, falls sich etwas anderes ergeben sollte. Die Ausführungen des Verteidigers, dass zunächst über den Befangenheitsantrag befunden werden müsse, waren auch insofern richtig, als einem abgelehnten Richter bis zur Erledigung des Befangenheitsantrags alle nicht unaufschiebbaren Amtshandlungen untersagt sind (vgl. § 29 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hatte der Verteidiger mit Stellung des Befangenheitsantrags darum ersucht, ihm vor einer Entscheidung die dienstliche Äußerung der Richterin zur etwaigen Erwiderung zu übermitteln, was nicht geschehen ist.“