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Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Wenn man besser Dealer wäre (?)

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By Dundak – Own work

Im „Kessel-Buntes“ dann heute zunächst der VG München, Beschl. v. 06.11.2017 – M 26 S 17.4706. Er ist in einem Verfahren nach 3 80 Abs. 5 VwGo ergangen. In dem Verwaltunvserfahren ist die Inlandsgültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis wegen Drogenbesitzes aberkannt worden. Begründet worden ist das mit einem rechtskräftigem Strafbefehl, durch den die Antragstellerin u.a.  wegen unerlaubten Besitzes von 1,1 Gramm Amphetamin strafrechtlich verurteilt worden ist. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte sie daraufhin zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf, das nicht vorgelegt wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann der Antragstellerin das Recht aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Dagegen dann die Klage und der Antrag die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs wiederherzustellen Zur Begründung wird vorgetragen, der Strafbefehl sei nur rechtskräftig geworden, da die Antragstellerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei und sie den Inhalt des Strafbefehls nicht verstanden habe. Die Tasche, in der die Drogen aufgefunden worden sein, leihe sie manchmal einer Freundin. Diese habe die Drogen vermutlich in die fragliche Tasche gelegt; hiervon habe die Antragstellerin keine Kenntnis gehabt. Die Tat stehe nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Antrag hatte keinen Erfolg:

 

„Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung der Aberkennung der Inlandsgültigkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG; § 46 Abs. 5 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Bei Konsum von Drogen mit Ausnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung, ohne dass insoweit ein Bezug zum Straßenverkehr erforderlich wäre (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV). Wird das Gutachten – wie hier – nicht fristgerecht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Im hier zu entscheidenden Fall steht der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls fest. Die Fahrerlaubnisbehörde darf rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zugrunde legen, wenn nicht deren Richtigkeit substantiiert infrage gestellt wird. Der Einwand, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein, ist insoweit grundsätzlich unbehelflich. Der Vortrag, die Drogen seien ohne Wissen der Antragstellerin wohl von einer Freundin in ihre Tasche eingelegt worden, stellt eine durch nichts belegte ersichtliche Schutzbehauptung dar.

Im Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln stellt die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens eine Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde dar, weil der Besitz nicht immer den Verdacht der Einnahme rechtfertigen kann, etwa wenn feststeht, dass der Betroffene ein Dealer ist, der sich selbst des Konsums enthält (Nomos Kommentar Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 14 FeV, Rn. 10). Hier liegt es aufgrund der nur sehr geringen aufgefunden Menge von Betäubungsmitteln fern, dass die Drogen nicht zum Eigengebrauch bestimmt waren. Im Übrigen hat die Fahrerlaubnisbehörde ausweislich der Beibringungsaufforderung das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens, so dass die Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV keinen Bedenken begegnet.“

Tja, manchmal wäre es dann besser, als Dealer angesehen zu werden.

Parkinson-Erkrankung: Entziehung der Fahrerlaubnis?

© sashpictures - Fotolia.com

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Das OVG Berlin-Brandenburg, musste sich im OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.07.2015 – 1 S 13.15 – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit folgendem Sachverhalt befassen:  Es geht um die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer 1927 geborenem Antragstellerin. Hintergrund der angeordneten Entziehung war, dass die an Parkinson erkrankte Antragstellerin einer Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachgekommen war, ein medizinisches Gutachten eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Frage ihrer Fahreignung vorzulegen. In der Vergangenheit war die Antragstellerin bereits insgesamt viermal Aufforderungen zur Vorlage eines Eignungsgutachtens nachgekommen. Diese Aufforderungen gingen zurück auf ein – nicht näher beschriebenes – Verhalten der Antragstellerin im Rahmen einer Diebstahlsanzeige im Oktober 2010. Durch die ärztlichen Stellungnahmen hatte die Antragstellern (bislang) jeweils nachgewiesen, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen (weiter) geeignet sei. Nunmehr hatte die Antragstellerin die Vorlage eines weiteren Gutachtens abgelehnt. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das VG zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OVG führt u.a. aus:

„Weiter trägt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihre Parkinson-Erkrankung nicht zum Anlass für eine „Dauerauflage“ – im Sinne einer Anordnung zur Vorlage von ärztlichen Gutachten im Jahresabstand – hätte genommen werden dürfen. Die Parkinsonsche Krankheit schränke die Fahreignung gemäß Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV nämlich bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie nicht ein. Als „Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung“ seien dort lediglich Nachuntersuchungen „in Abständen von ein, zwei und vier Jahren“ vorgesehen. Der Verordnungsgeber habe hiermit „die Fahrerlaubnisbehörde“ lediglich „ermächtigt, bis zu drei Mal und innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren, Nachuntersuchungen abverlangen zu können“. Anders als zum Beispiel bei den Krankheitsbildern gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 der Anlage 4 zur FeV sei die Zahl und der Zeitraum der Nachuntersuchungen für den Fall einer Parkinsonschen Krankheit in Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV vom Verordnungsgeber eingeschränkt worden, da insoweit „nicht kategorisch von einer fortschreitenden Erkrankung auszugehen“ sei.

Auch hiermit vermag die Antragstellerin ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Auffassung der Antragstellerin, der Verordnungsgeber habe die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde dahin beschränkt, dass sie Nachuntersuchungen nur innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren verlangen dürfe, ist nicht zu folgen. Dies lässt sich schon dem Wortlaut von Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV entnehmen, da sich die dort genannten Zeiträume („ein, zwei und vier Jahre“) ersichtlich nur auf das zuvor genannte Wort „Abstände“ beziehen, weshalb Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV lediglich zum Ausdruck bringt, dass die genannten Nachuntersuchungen – je nach zu prognostizierendem Verlauf – in Ein-, Zwei- oder Vierjahresabständen erfolgen sollen, nicht aber zugleich vorgibt, dass nach dem vierten Jahr keine Nachuntersuchung mehr möglich sein soll. Derartiges folgt auch nicht dem von der Klägerin vorgenommenen systematischen Vergleich von Nr. 6.3 mit den Nr. 6.1 und 6.2 der Anlage 4 zur FeV. Soweit dort nämlich der Begriff „Nachuntersuchungen“ ohne jede zeitliche Einschränkung verwendet wird, gestattet die Norm hiermit – anders als Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV – lediglich beliebige Zeitabstände zwischen den einzelnen Nachuntersuchungen.

Der genannten Auffassung der Antragstellerin kann aber auch aus einem weiteren Grund nicht gefolgt werden: Das von der Antragstellerin vertretene Auslegungsergebnis stünde nämlich mit dem Sinn und Zweck von Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV nicht in Einklang…..“