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JGG II: Erwachsenen-/Jugendrecht, oder: Urteilsgründe

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 02.04.2020 – 1 StR 28/20 – geht es auch um die Anwendung von Jugend- bzw. Erwachsenenrecht. Und das gepaart mit einem Dauerbrenner, nämlich der Frage nach dem Umfang der Urteilsgründe, wenn die Verurteilung auf einem Sachverständigengutachten beruht. Das LG ist bei seiner Verurteilung vom Erwachsenenrecht ausgegangen. Dem BGH reicht die Begründung nicht aus:

„1. Der Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Verurteilung des Angeklagten I. hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn das Land- gericht hat nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass dieser Angeklagte im Tatzeitraum von Februar 2018 bis August 2018 bereits Erwachsener und nicht mehr Heranwachsender war.

a) Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – 3 StR 433/19 Rn. 20; Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 – 4 StR 496/19 Rn. 4; vom 22. Mai 2019 – 1 StR 79/19 Rn. 5 und vom 24. Januar 2019 – 1 StR 564/18 Rn. 7). Nur wenn dem Gutachten ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrundeliegt, wie dies etwa bei daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln der Fall ist, genügt das Mitteilen des erzielten Ergebnisses (BGH aaO).

b) Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. Es hat lediglich das Ergebnis des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens mitgeteilt, wonach der Angeklagte bei Begehung der Taten „wahrscheinlich über 25,03 Jahre gewesen sei“ (UA S. 40). Weder die Anknüpfungstatsachen hierfür noch die angewandte wissenschaftliche Methode (denkbar etwa eine körperliche Untersuchung, Röntgenaufnahme des Gebisses oder der linken Hand sowie Untersuchung der Schlüsselbeine) werden dargestellt. Vielmehr wird eine zusätzliche Unklarheit dadurch geschaffen, dass „statistisch“ zum Untersuchungszeitpunkt am 15. April 2019 „ein Alter von 21,6 Jahren“ nicht auszuschließen sei. Ist aber der Heranwachsendenstatus eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat nicht sicher auszuschließen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass er bei Begehung der Tat noch Heranwachsender war (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 – 3 StR 58/02 Rn. 8, BGHSt 47, 311, 313 und vom 23. Februar 1954 – 1 StR 723/53, BGHSt 5, 366, 370).“

JGG I: Erwachsenen-/Jugendrecht, oder: Reife- und Entwicklungsdefizite?

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In die 41. KW. starte ich mit zwei Entscheidungen, in denen es um die Anwendung des JGG bzw. des Jugendrechts geht.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 13.02.2020 – 1 StR 613/19 – zur Frage der Anwendung von Erwachsenen- bzw. Jugendstrafrecht. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der BGH hebt auf die Revision hin den Rechtsfolgenausspruch auf, da die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts nicht ausreichend begründet worden ist:

„1. Die Begründung, mit der die Jugendkammer zur Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den Angeklagten M. gelangt ist, der zur Tatzeit 18 Jahre und sieben Monate alt und damit Heranwachsender war, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Urteilsfeststellungen durchlief der im April 2000 in Ma. geborene Angeklagte, der im Haushalt seiner Eltern mit einer jüngeren Schwester aufwuchs, neun Jahre die Schule und besuchte anschließend eine „medizinische Schule“, die er aufgrund fehlenden Interesses ohne Schulabschluss abbrach. Eine reguläre Ausbildung hat er nicht begonnen. „Zuletzt“ arbeitete der Angeklagte als Automechaniker in einer Werkstatt in Ma. und verdiente umgerechnet 350 Euro monatlich. Seit 2017 ist er mit einer minderjährigen Cousine verlobt, die mit ihrer Familie in Deutschland lebt. Der Angeklagte reiste im Sommer 2018 und sodann ab Oktober 2018 im Rahmen eines geplanten dreimonatigen Aufenthalts nach Deutschland und wohnte im Haushalt der Familie seiner Verlobten. Die Hochzeit war für Sommer 2019 geplant. „Zuletzt“ arbeitete der Angeklagte aushilfsweise und ohne Entlohnung für einen Monat in einem vom Angeklagten F. betriebenen Imbiss. Den Ange- klagten F. sieht der Angeklagte M. innerhalb der „Großfamilie“ als „Quasi-Onkel“ und Respektsperson an. Schulden hat der Angeklagte M. nicht; er besitzt aber auch kein nennenswertes Vermögen.

b) Das Landgericht verneinte – entgegen den nicht mitgeteilten Ausführungen der Jugendgerichtshilfe – die Voraussetzungen für die Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 105 Abs. 1 JGG). Die zusammen mit dem Angeklagten F. begangene Brandlegung in dessen Imbissräumen, um eine Auszahlung von Versicherungsleistungen zu erlangen, stelle zum einen keine jugendtypische Tat dar. Zum anderen lägen beim Angeklagten M. keine Reife- und Entwicklungsdefizite vor, weil er vor seinem mehrwöchigen Aufenthalt in Deutschland, den er alleine und ohne seine Eltern bestritten habe, in Ma. einer geregelten Arbeit mit einem dort durchschnittlichen Arbeitsverdienst nachgegangen sei. Er verfüge mit seiner beabsichtigten Heirat auch über gefestigte Zukunftspläne, die für ein „überlegtes Handeln ohne Reifeverzögerungen“ sprechen würden.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht Reife- und Entwicklungsdefizite beim Angeklagten verneint, ist nicht ohne Rechtsfehler.

a) Für die Frage, ob der heranwachsende Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, kommt es maßgebend darauf an, ob er sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand und in ihm noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 – 1 StR 610/13 Rn. 12 mwN). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der sozialen Lebensbedingungen zu beurteilen. Dem Tatrichter steht insoweit ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Seine Bewertungen müssen allerdings mit Tatsachen unterlegt und nachvollziehbar sein; sie dürfen keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Betracht lassen. Daran fehlt es hier.

b) Die Jugendkammer stellt bei ihrer Bewertung der Persönlichkeit und der sozialen Lebensbedingungen des Angeklagten wesentliche Gesichtspunkte nicht in die erforderliche Gesamtwürdigung ein. Unberücksichtigt bleibt, dass er weder eine abgeschlossene Schulausbildung erlangt noch einen Beruf erlernt hat. Auch wenn er „zuletzt“ als Automechaniker in seiner Heimat ein auskömmliches Einkommen erzielt haben mag, so stellt sich diese Tätigkeit mit Blick darauf, dass er sich im Sommer 2018 und ab Oktober 2018 in Deutschland aufgehalten hat, nicht mehr als „geregelte“ Arbeit dar. Vor der Tatbegehung lebte er ohne eigenen Haushalt im Familienverband seiner Verlobten. Er ging in Deutschland einer nicht entlohnten Aushilfstätigkeit nach. Allein die beabsichtigte Hochzeit mit seiner noch minderjährigen Cousine vermag „gefestigte Zukunftspläne“ nicht zu belegen. Aus diesen Gründen ist es eher naheliegend, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten noch nicht abgeschlossen war und Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind.“